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Provinz Hanau.

H anau, Donnerstag den 11. Dezember 1856.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Forstaussehcr Jakob Kendel zu Allmuths­hausen zum Revierförster deö Forstreviers Wolsö- anger, und

den ForstinspektionSakzesststen Wilhelm Ernst Schmidt zu Bischhausen zum Revierförster des Forstreviers Rumbeck provisorisch zu ernennen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Regierungödirektvr Wachs zu Cassel in glei­cher Eigenschaft nach Fulda zu versetzen;

demselben die Nebenstellen des Kurators der kä­sigen Landesbibliothek, sowie des landesherrlichen Bevollmächtigten bei dem Biöthum daselbst zu über­tragen ; / den Geheimerath Colmar zum Präsidenten der Regierung zu Cassel,

sowie zugleich zum Präsidenten deS Konsistoriums daselbst zu ernennen;

den außerordentlichen Pfarrer Georg St sinket aus Deckbergen zum Rektor in Obernkirchen zu be­stellen, und

den vorhinnigen Amtswundarzt Wilhelm Kny- rim zu Feldberg als solchen für daS Justizamt Felsberg wieder zu bestellen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Die Strickerin Johanna Welker zu Cassel hat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadt­

gerichte eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Be­sitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lau­tenden Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskrcditkasse:

Serie O , Nr. 7773, vom 28. November 1854, über 100 Thaler,

Cb, 6325, vom 15. Oktober 1847, über 100 Thaler,

D*, 2494, vom t8. Juni 1838, über 50 Thaler, nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten, abhan­den gekvinmen seien-

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen, wârtige Inhaber der gedachten Schuldverichrei- bungen und Jinsabschnitte aufgefordert, sich, un­ter deren Vorlegung, vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der demnächstlgen zweiten Auf­forderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkassè zu melden, widrigenfalls Duplikatscheine ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung, sowohl der Zinsen als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Onginalschuldverschreibungen zur Zahlung eingereicht sein werden, geleistet wer­den soll.

Zugleich werden die gedachten Schuldverschrei­bungen in Gemäßheit des §. 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Errichtung der Landeskredit­kasse betreffend, hierdurch gekündigt.

Cassel am 17. November 1856.

Kurfürst!. Direktion der Landeskrcditkasse.

Loß. vt. Manns.