Provinz Hanau.
H anau, Donnerstag den 11. Dezember 1856.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Forstaussehcr Jakob Kendel zu Allmuthshausen zum Revierförster deö Forstreviers Wolsö- anger, und
den ForstinspektionSakzesststen Wilhelm Ernst Schmidt zu Bischhausen zum Revierförster des Forstreviers Rumbeck provisorisch zu ernennen-
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Regierungödirektvr Wachs zu Cassel in gleicher Eigenschaft nach Fulda zu versetzen;
demselben die Nebenstellen des Kurators der käsigen Landesbibliothek, sowie des landesherrlichen Bevollmächtigten bei dem Biöthum daselbst zu übertragen ; / den Geheimerath Colmar zum Präsidenten der Regierung zu Cassel,
sowie zugleich zum Präsidenten deS Konsistoriums daselbst zu ernennen;
den außerordentlichen Pfarrer Georg St sinket aus Deckbergen zum Rektor in Obernkirchen zu bestellen, und
den vorhinnigen Amtswundarzt Wilhelm Kny- rim zu Feldberg als solchen für daS Justizamt Felsberg wieder zu bestellen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1- Die Strickerin Johanna Welker zu Cassel hat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadt
gerichte eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Besitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskrcditkasse:
Serie O , Nr. 7773, vom 28. November 1854, über 100 Thaler,
„ Cb, „ 6325, vom 15. Oktober 1847, über 100 Thaler,
„ D*, „ 2494, vom t8. Juni 1838, über 50 Thaler, nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten, abhanden gekvinmen seien-
Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen, wârtige Inhaber der gedachten Schuldverichrei- bungen und Jinsabschnitte aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der demnächstlgen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkassè zu melden, widrigenfalls Duplikatscheine ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung, sowohl der Zinsen als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Onginalschuldverschreibungen zur Zahlung eingereicht sein werden, geleistet werden soll.
Zugleich werden die gedachten Schuldverschreibungen in Gemäßheit des §. 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Errichtung der Landeskreditkasse betreffend, hierdurch gekündigt.
Cassel am 17. November 1856.
Kurfürst!. Direktion der Landeskrcditkasse.
Loß. vt. Manns.