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HÄUâ^^DMMrstAg den 26. Oktober 4865.
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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
dem Hofrath Dr. Dreyer zu Rumpenheim die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- Herzoge von Mecklcnburg-Strclitz demselben verliehenen Ritterkreuzes des Hausordens der.Wendischen Krone zu ertheilen. “ z
Segne Königliche HvH eit der Kurfürst, haben allergnadigst geruhet: chden^ Untergerichtsanwalt Philipp Türk zu Neuhof die Verlegung seines Wohnsitzes nach Schlüchtern zu gestylten.
allgemeine VerHstunM der Oberhchörden.
1. , Die im Laufe des 3. Quartals d. J. auf der Kurhessischen Strecke der Main-Weserbahn und auf der mit der Kurfürst Friedrich-Wilhelms- Nordbahn - Gesellschaft gemeinschaftlichen Bahnstrecke von Cassel bis Guntershausenchuf der Bahn selbst, auf den Stationen und in den Eisenbahn- : wagen gefundenen und noch nicht zurückgeforder- ' ten Gegenstände können von den sich ausweisenden . Eigenthümern - innerhalb der nächsten drei Monate bei der unterzeichneten Behörde in Empfang
genommen werden: indem später darüber anderweit verfügt werden wird.
Cassel am 16. Oktober 1865.
Kurfür fistle Eis enb ah nd irekti o n.
Schmerfeld.
vt. Hübner.
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Das Kurfürstliche Domänengut,S ach seuhagen, in der Grafschaft Schaumburg, unweit der Eisenbahnstationen Wunstorf und Lindhorst gelegen, aus einem Areal von k 046 Morgen bestehend,'soll von Petri 's. J. gn anderweit verpachtet werden, wozu öffentlicher Termin auf
Dienstag den 7. November d. I,,
Morgens 10 Uhr, in das Lokal der unterzeichneten Behörde bestimmt ist.
Pachtliebhaber werden mit dem Bemerken hier zu eingelädem, daß zur Bewirthschaftung dieses Guts ein disponibles Vermögen von 20000 Thlr. erfordert wird, dessen Besitz, neben persönlicher- Qualifikation, im Termin durch glaubhafte Zeugnisse nachzuweisen ist, sowie, daß die nähern Be- dingungen dahier und bei der Renterei Rodenberg eingesehen werden können.
Cassel am 18. Oktober 1865.
, Kurfürstliche Oberfinanzkammer.- Bechtel. s
• i. Schmelz.
' -BeDaMtm^ÄMyg. ,
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach vorliegenden offiziellen Mittheilungen, aus Veranlassung des Ausbruchs der Rin-