1866.
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/Donnerstag den 25. Oktober 1866.
G c s e tz g e b u n H
Die Nummer XVII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Allerhöchste Verordnung
vom 13. Oktober 1866,
die Mi litarri>te nst P sl i ch t b e ir e f f e n d.
'Äu/den Äenchl des StaatSmiiiisteriums vom 10. Oktober d. Jr bestimme Ich hiermit wie folgt:
1) In den Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September c. der Preußischen Monarchie einverleibt worden siüd, sowie in den Herzog- thümern Schleswig und Holstein wird hierdurch die allgemeine Wehrpflicht nach Maßgabe der für die übrigen Provinzen des' Preußischen Staates gültigen Bestimmun'M eingeführt. Die Dienstpflicht in den neuen fandest!'eilen hat mit dem 1. Januar des Kalenderjahres zu beginnen, in welchem der Verpflichtete das 21 sie Lööenjahr vollendet.
2) In den HerzoglhümernSchleswig und Holstein sind die im Jahre 1842 und später geborenen Wehrpflichtigen nachträglich zum Dienst heranzuziehen.
3) Die nach den bisher in den betreffenden Lan- deMeilsn gültig gewesenen Wehrpflichtgesetzen zum DMstdisttritt gelangten Mannschaften haben ihre Pflichten nach Maßgabe dieser Gesetze zu erfüllen.
Dagegen bleiben diejenigen, welche nach jenen Law
desgesetzen bereits vom Miltairdsenst befreit worden
sind, auch feVüerhin von der"Htzrsönlichen 'Ableistung , „ .
d^- Dchisttpflicht entbunden. -lach zu Marburg ist ziyn Kreissekretar bei .dem
4) Die rücksichtlich des einjährig freiwilligen Dienstes bestehenden Bestimmungen treten für junge Leute von Bildung mit der Maßgabe in Kraft, daß den bis incL 1868 pflichtig werdenden der specielle Nachweis der wissenschaftlichen Bildung erlassen wird.
5) Der KriegS- nnd Marineminister, sülUe der Minister des Innern sind mit oer Ausführung dieser Verordnung beauftragt und werden dieselben hierdurch zugleich ermächtigt, die noch nothwendig werdenden specielleren Uebergangsbestimmungen und Deklarationen zu erlassen. .
Schloß Babelsberg am 13. Oktober 1866.
(L;Sf) Wilhelm.
(ggez.) von der Hehdt. Graf von Jtzeuplitz.
Graf z u r L i p p e. v o n S.e l ch o w.
Graf zuEulenburg.
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DaS Ressort des auswärtigen Ministeriums hat ausgehört und es werden die noch vorkommenden Geschäfte desselben künftig von der Abtheilung des Innern erledigt werden.
Lasset am lU. Oktober 1866.
Der Königliche Administrator von Kurhessen. von M ö l l er.
Ernennungen und Beförderungen. Der'Regierungsreferendar Ludwig Jakob Gund