HeWche
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Morsenzmuns
Fuwaer Kreisblatt, Anzeiger für Rhön und Vogelsberg, Ful-a und Haunetal
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Sommer 226
Ivnnerstag, den 1. Sktsber 1921
59. (2.) Fahrgang
Ein russiger Plan für einen Ss-pakt.
Berlin, 50. Sept. (Lig. Informationsd.-Lelegr. 3m Zusammenhang mit der Warschauer Reise Lschitscherins verlautet heute, daß die russische Sowjet-Regierung Polen ein Vorschlag unterbreitet hat, wonach aus Anregung Rußlan-s eine Konferenz der östlichen Mächte möglichst unter Einbeziehung Deutschlands über die Sicherung des Friedens im Osten einbe- rusen werden solle. Die Moskauer Regierung geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß der Frieben im Osten viel ernster bedroht sei als im Westen und daß am Abschluß eines östlichen Slcherheitsabkommens alle diejenigen Länder interessiert seien, die durch die Zriedeusverträge in schärfstem Gegensatz geraten sind wie beispielsweise Deutschland und Polen. Die Gefahren im Osten seien umso größer, als die vorhandenen Lchwierrgkei- teu ständg zu Konflikten und Reibereien geführt haben un- weiter führen werden.
Lfchltfcherin in Berlin eingstroffen.
wtb. Berlin, 30. Sept. telef. Heute vormittag traf der russische Volkskommissar Lsch Uscher in auf dem Lrhlesischeu Bahnhof ein. 3n seiner Begrüßung hatten sich der russische Botschafter und Vertreter -er Roichsvegierung eingefunden.
Nesprechsngen beim ReWtanzler über dm Nrelsabda«.
wtb. Berlin, 30. Sept. telef. Der Reichskanzler hatte in den letzten Lagen im Beisein der in 3tage kommenden Ressorts
BiLspvechunge« mit Vertretern wirtfüMlücher Ereile über den Preisabbau. Ex empfängt heute ^dsr ^g^ichon Angelegenheit Vertreter der Konsum-Genossenschaften und mor gen Vertreter des Städtetages und anderer Vertretungen von Städten und Gemeinden.
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AbmWW örs ÄWiilgeW.
Berlin, 30. Sept. (Sig. Snformationsd.-Lelegr.) Wie wir hören, hat sich das LiLichsministerium des Innern nunmehr veranlaßt gesehen, infolge des Widerspruches der Ländsrregier- ungen gegenüber dem vorliegenden Refereuteuentwirrf des Reichsschulgesstzes starke Abänderungen der geplanten Schulre- form vorzunehmen. Immerhin ist zu erwarten, daß der neue ab- gemiderte Schulgesetzentwurf den LänderreWerungen in gatt? Kur ?er Stift zur Begutachtung vorgelegt werden kann. Namentlich des konfessionellen Einflusses dürften im neuen Entwurf erhebliche Einschränkungen enthalten sein.
Der Prozeß Losts beendet.
wtb. Sreiburg Bsg., 30. Sept. telef. Die Staatsanwaltschaft Freiburg teilt mit: Nachdem der durch Urteil des Schöffengerichts Freiburg zu der bekannten Strafe von 5 000 MK.,
Die Reichsregierung bleibt fest.
delt, da der deutsche Botschafter in Paris noch abermals mit Briand eine Unterredung hatte. Es ist als sicher anzunehmeu, daß das Kabinett nicht nachgegeben hat. Jedenfalls wird auch entschieden in Abrede gestellt, datz, wie von demokratischer Seite behauptet wird, ein BermittlungSvoischlag abgegangen fei.
Der Reichskanzler hatte im Laufe der Nacht wie bereits « gestriger Nummer der „Hess. Morgztg." telegraphisch gemeldet die erreichbaren Mitglieder des Kabinetts zusammengerufen, um mit ihnen über den Bericht zu sprechen, den der deutsche Botschafter in Paris über seine 'Unterhaltung mit dem französischen Außenminister erstattet hatte. Eine amtliche Meldung besagt, datz einige mit der Konferenz verbundene Aebenfragen uoch erörtert werden müßten. Diese Nebsnsragen beziehen sich aus die Räumung der Kölner Zone und auf die moralische öchuld am Kriege. Beide Fragen sind- bekanntlich in dem deutschen Memorandum, das den Unterhaltungen der Botschafter als Grundlage diente, erwähnt, und zwar in einer Form, j Qß die Räumung der Kölner Zone gefordert wird, wenn die Unterzeichnung unter einem Sicherheitspa-kt abschließend erfol- 5^' sollte, und datz weiter im Anschluß an die Behandlung der Rötkerbundangelegenheit betont wird, datz Deutschland nicht abermals das Bekenntnis einer moralischen Schuld am Krieg oblegen können. Offenbar hat der französische Außen- '"uster sich von diesen Ausführungen nicht befriedigt erklärt. . ^ wird aber von unterrichteter Seite auf das entschiedenste Abrede gestellt, daß Briand gefordert habe, datz in Locarno über den Sicherheitspakt und nicht über den § 231 des Ertrages von Versailles verhandelt werden könne. Auch hat riand nicht davon gesprochen, datz, falls die deutsche Re- y'erutnig diese Forderungen nicht fallen fasse, der Zusammentritt er Konferenz gefährdet sei.
® , .®'f Beschlüsse, die in der Beratung von Mitgliedern des ' inetts gefaßt wurden, werden vorläufig vertraulich behan-
von der aber 2 600 Mark als durch die Untersuchungshaft ver- büßt galten, verurteilten französischen Fliegers Loste die Erklär nng abgegeben hat, datz er sich, falls er aus der Haft entlassen werde, alle Mühe geben werde, die Rechtsstrafe durch Bermitt lang seiner Firma Bregest oder aus eigenen Mitteln zu beschaffen, andernfalls unter Beweise seiner heimatlichen Behörden über die Unmöglichkeit die Strafe aufzubringen, um gna- dempeisen Nachlatz bitten wird, hat der Staatsanwalt ferne Haftentlassung verfügt. Wie wir weiter erfahren, ist heute nachmittag um 5 Uhr Loste von dem Staatsanwalt Obkirchner benachrichtigt worden. Loste wird noch heute die Heimreise antreten.
Aekordflug Berlin-Königsberg.
wtb. Berlin, 30. Sept. telef. Das Dsru-Luftoerkehrs- flugzeug N. N. 2 unter Führung des bekannten Verkehrspilo- ten Planert legte den Flug Berlin-Königsberg (640 Kilometer) in 3 Stunden und 13 Minuten zurück. Die planmäßige Flugzeit beträgt 5 einhalb Stunden.
£éon Bourgeois f
wtb. Berlin, 30. Sept, telef. Aus Paris ist berichtet worden, daß Leon Bourgeois im Alter von 74 Jahren gestorben ist. Bourgeois war einer der bedeutendsten französischen Politiker der letzten dreißig Jahre, einet der Führer des bürgerlichen Radikalismus. Er hätte es zum höchsten Staatsamte brin gen können, wenn er nicht stets dem Drängen seiner Freunde wi- osrstan-Ln hätte, feine Kanoreatur jur die Präjideutjchasi der Republik aufzustellen.
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Sie LsWtMr ab 1. Oktober 1925.
Bach § 117 Abs. 2 des neuen Einkommensteuergesetzes finden die Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (SS 69 bis 82) erstmals auf den Arbeitslohn Anwendung, der für eine nach dem 30. September 1925 erfolgende Dienstleistung gewährt wird. Matzgebend ist also nicht der Zeitpunkt der Lohnzahlung, sondern der Zeitabschnitt, in den die Arbeitsleistung fällt. Ein am 15. September gezahltes Monatsgehalt für Oktober ist demnach bereits nach den neuen Vorschriften zu behandeln, während, umgekehrt eine erst im Oktober erfol- gende Zahlung für eine noch in den September fallende Arbeitsleistung noch- den alten Lohnsteuervorschriften unterliegt.
Fällt der Zeitraum, für den der Arbeitslohn bezahlt wird, zum Teil in die Zeit vor dem 1. Oktober 1925, zum Teil in die Zeit nach dem 30. September 1925, so ist in jedem Falle die Berechnung des Steuerabzugs n-ach! den neuen Vorschriften vorzu nehmen.
Zu beach-ten bleibt zunächst, datz der bisherige steuerfreie Lohnbetrag von Mk. 960 jährlich (MK. 80 monatlich) in drei Leite zerlegt wurde und zwar:
Dieser Vermittlungsvorschlag soll angeblich darin bestehen, daß die Kriegsschuldsrage lediglich in einem offiziellen Kommentar der deutschen Regierung bei der Veröffentlichung der Ant- wortnote Vorgebracht wird, aber aus dem diplomatischen Notenwechsel wieder entfernt wird. Soweit man sieht, bleibt es bei der Notifizierung der deutschen Auffassung über die Kriegs schuldfrage. Anscheinend ist diese Notifizierung bereits am vergangenen Sonnabend in London, Brüssel und Rom, aber in Poris nicht erfolgt, weil Briand dagegen Bedenken gehabt hat. Die Notifizierung würde dann jetzt in Paris erfolgen.
Man hat aber in Berliner diplomatischen Kreisen den Eindruck, daß sich der französische Außenminister mit dem Inhalt her Mitteilungen des Botschafters einverständen erklären wird und daß damit die Schwierigkeiten beseitigt werden können. Ebeuso bleibt es im Gegensatz zu Meldungen der französischen -und englischen Presse dabei, daß die Konferenz einen Westpakt nur vorbereitet, nicht aber endgültig abfchlietzt. Bielleicht werden bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen noch einige Lage vergehen. Sobald die diplomatischen Besprechungen abge- schloffen sind, wird die deutsche Antwortnote mit dem Istha-lt des Memorandums veröffentlicht werden.
1. in den steuerfreien Lohnbetrag im engeren Sinne von Ji 600 jährlich (Mk. 50 Monatlich, Mk. 12 wöchentlich),
2. in den Pauschalbetrag für Werbungskosten (notwendige Ausgaben des Arb-eitnehmers durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Aufwendungen für Werkzeuge und Berufskleidung) von Ji 180 jährlich (Ji 15 monatlich, Ji 3.60 wöchen-tlirv-.
3. in den Pauschalbetrag für Sonderleistungen (Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Angestellten-, Erweroslosenversicherung, Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Pensions-, und Sterbekassen, Lebensversicherungsprämien, Ausgaben für die Fortbildung in dem Beruf, den der Steuerpflichtige ausübt, Kirchensteuer, Bei träge zu den öffeutlich-rechtlichen Berufs- und Wirtschafts- Vertretungen usw.) von Ji 180 jährlich (Ji 15 monatlich, Ji 3.60 wöchentncp).
Zu diesen steuerfreien Lohnbetragen kommen die Familien- abzüge. Für die Berechnung dieser bestehen bekannltich zwei Systeme: a) das System der prozentualen Ermäßigungen, b) das System der festen Abzüge.
Zu a: Die Familienermätzigung beträgt für die zur Haus- Haitung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau und für jedes zu feiner Haushaltung zählende minderjährige Kind je 10 v. H. des Bruttoarbeitslohnes, der über die vorerwähnten steuerfreien Lohnbeträge hinausgeht.
Zu b: Es bleiben vom Steuerabzug frei:
für die Ehefrau jährlich 120 JI monatlich 10 Ji wöchentlich 2.40, für das erste Kind jährlich 120 Ji monatl. 10 Ji wöchentlich 2.40, für das zweite Kind jährlich 240 Ji monatl. 20 wöchentlich 4.80, für das dritte Kind jährlich 480 monatl. 40 wöchentlich 9.60, für jedes weitere Kind jährlich 600 Ji monatl. 50 Ji wöchentlich 12.— Ji.
Als minderjährig im Sinne des Einkommensteuergefstzes gelten aber nicht Kinder über 18 Jahre mit Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, ausgenommen solches aus dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes^ ferner solche Kinder, die Arbeitslohn beziehen. Den eigenen abzugsfähigen Kindern werden andererseits gleichgestellt: Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Abkömmlinge.
Ob im einzelnen Fall das eine oder andere System anzu- rnenOen ist, richtet sich danach, welches System in seiner Gesamtheit für den Arbeitnehmer günstiger wirkt. Es ist also nicht zulässig, für einzelne Familienangehörige das System der prozentualen Ermäßigung, für die übrigen Familienangehörigen bas System der festen Abzüge zu wählen. Das System der festen Abzüge wirkt günstiger bei niedrigerem Lohneinkommen, während das System der prozentualen Ermäßigungen bei Höhe- rem Löhne:»kommen günstiger wirkt. Aus einer amtlichen Steuerberecßnungstabeile, die, wie die „Frankfurter Zeitung" bereits mitgeteilt hat, von der Reichsdruckcrei (Berlagsab- teilung) in Berlin SW. 68 Orancenftraße 91 bezogen werden kann, läßt sich der Steuerabzug unschwer ablesen.
Soweit für die Zamili euerm ätz igungen das System der festen Abzüge anzuwenden ist, hat der Arbeitgeber von der um Oie steuerfreien Lohnbeträge und um die FamilienermLhigungerr verminderten Arbeitslohn bei jeder Lohnzahlung einen Betrag von 10 Prozent als Steuer einzubehalten.
Soweit für die Familienermätzigungen das prozentuale System anzuwenden ist, vermindert sich entsprechend dem bisherigen Rechtszustand der von dem Arbeitslohn nach Absetzung der steuerfreien Lohnbeträge einzubehaltende Satz von 1O v. H. um je I o. H. für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau sowie für jedes zu seiner Haushaltung zählende minderjährige Kind. 3m Gesetz ist dies in der Weise zum Ausdruck gebracht, datz für jeden Zamilienangehörigen 10 o, H. des Arbeitslohns, der über die steuerfreien Lohnbeträge hinausgeht, als steuerfrei bezeichnet werden, 10 o. H. des über die steuerfreien Beträge hinausgehenden Arbeitslohns sind aber gleich 1 v. H. der (lOprozentigen) Steuer, die von dem um die steuerfreien Lohnbeträge gekürzten Arbeitslohn erhoben wird. Praktisch bedeutet demnach die Regelung in dem neuen Einkommensteuergesetz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand — abgesehen von dem Wegfall der Ermäßigung von 2 o. H. für das Zweite bezw. dritte minderjährige Kind' — keine Aenderung. Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Irrtümern, das alte System bei der Steuerberechnung auch weiterhin anzuwcn- een, wobei es ausdrücklich als unzulässig erklärt wird von dem um die steuerfreien Lohnbeträge verminderten Arbeitslohn zuerst die Familienermätzigung abzufetzen und dann noch hie Steuer in der Weise zu berechnen, daß von dem Steuersatz von 10 v.
1 v. H. für die Familienangehörigen abgesetzt wird. Die Minderung des Steuersatzes von 10 v. H. um je 1 v. H. bebeu- tet bereits eine Berücksichtigung der Familienermätzigung.
Folgende Beispiele entnehmen wir dem vorerwähnten Merkblatt:
1. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern bezicht ein Monatsgehalt von 280 Mk. Dies ist der •