H anau, Donnerstag den 21. Januar 1858.
Ernenn an gen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
ten Obersinanzrath Wilhelm von iLchwertzell bei der Oberzolldirektion zum Geheime Oberfinanz- rath zu ernennen.
Seine Könstgliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Oberstlieutenant v. Cochenhausen vom Artillerieregiment das Ritterkreuz des Kurfürstlichen WilhelmsordenS zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.
1. Alle Diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofvisizen im Jahre 1857, na-, mentlich für die Hofkammerei, Hofküche, Hof- konditorei und Hvfkellerei, desgleichen für den Marstall und das Leibgestüt zu Beberbeck, die Hofgärcnereien, die Hvfjägerei, das Hofholzmagazin, die Engraifferie und die Schweizerei, sowie endlich über Hofbauten, bis jetzt im Rückstände sind, werden mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14. März 180L. angedrohten Nachtheile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 31. Januar k. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben.
Cassel am 22. Dezember 1857.
Kurfürstliches Oberhof- marfchallamt,
2. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1858 zur
Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen Polizeidirektionen unB LandrathSamtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichtigung vorzuführen.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zur F o r t- pflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor auSgewirkre Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwendet, für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 10 Thalern verwirkt.
Sodann wird mit Beziehung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 3. Januar v. I. weiter darauf aufmerksam gemacht, daß den bestehenden Vorschriften gemäß durch die Beschäler der Pri- vathengsthalter nur solche Stuten gedeckt werden dürfen, welche zuvor von dem betreffenden KreiS- thierarzte untersucht und mit einer deshalbigen Bescheinigung versehen finb, diese Bescheinigungen aber von den Kreisthierärzten, bei einer Disziplinarstrafe von 20 Thalern für jede Zuwiderhandlung, nur für die zum Bedecken tauglich gefundene!, Stuten, welche nicht mit Erbkrankheiten, Fehlern rc. behaftet sind, ertheilt werden dürfen, und daß gegen die Privathengstbalter für jede Kon- travention die sofortige Zurückziehung der Gestat- tung zur Stutenbedeckung vollzogen werden soll.
Cassel ant 4. Januar 1858.
Kurfürstliche Landgestütdirektion.
v. E s ch st r u t H.