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H a n a u, Donnerstag den 4. Februar 1858.

Gesetzgebung.

Die Nr. I des Gesetzblattes- von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und der Justiz

vom 21. Januar 1858,

die Zulassung zu den H o lz h au er g esch ä so ten in den Waldungen d e r G e me i n d e n, Märkerschaften, Kirchen und öffentli­chen Anstalten, sowie in Privatwaldun. gen betreffend.

Zur Verhütung der bereits mehrfach hervorgetre- tenen Nachtheile, welche für die vorbezeichneten Wal­dungen durch Verwendung ungeeigneter Personen zu Holzfällungen entstanden sind, und um den von Privatwaldbesitzern geführten Beschwerden über das den Waldungen verderbliche Fällen und Aufklaftern des Deputatholzes durch die Nutzungsberechtigten selbst dauernd abzuhelfen, wird mit allerhöchster Ge­nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfür­sten auf Grcmd und in Ausführung des §. 8 der Verordnung vom 25. Juli 1777, sowie des §. 132 der Verordnung vom 29. Juni 1821 Folgendes an. geordnet:

DaS Ausschreiben des Finanzministeriums vom 28. Februar 1824, die Zulassung zu dem Holzhauer- geschäft in den landesherrlichen Waldungen betreff /end, soll unter den nachfolgenden Bestimmungen auch auf das Holzhauen in den Waldungen der

Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten, sowie in den, im StaatsministerialauS- schreiben vom 14. Juli 1830 gedachten Waldungen in der Herrschaft Schmaltalken, außerdem aber auch hinsichtlich der sonstigen Privatwaldungen dcö Lan­des für letztere jedoch nur in den §. 4 bezeichne­ten Fällen' zur Anwendung kommen.

§. 2.

Nur solche Personen dürfen überhaupt zum Holz­hauergeschäft angenommen und verwendet werden, welche von dem betreffenden Staats-, beziehungs­weise bei öffentlichen Anstalten staatöseitig bestell­ten Reviersörster hierzu für tauglich erklärt und darauf vom zuständigen Untergericht verpflichtet worden sind (s. §. 6).

§. 3.

Die Privatwaldbesitzer hinsichtlich der im Staats- ministerialausschreiben vom 14- Juli 1830 gedachten Waldungen, > sowie die Vertreter der Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten haben zu dem Ende die erforderliche Anzahl von Personen dem gedachten Forstbeamten zeitig in Vor­schlag zu bringen.

§. 4.

In den Fallen dagegen, wo Nutzungsberechtigte in Privatwaldungen Deputatholz selbst zu fallen und aufzuklaftern haben, sind die zu freiem Geschäft zu ver­wendenden Holzhauer von den Nutzungsberechtigten und zwar zunächst aus ihrer Mitte, falls sich unter ihnen geeignete Personen vorfinden, vvrzuscblagen und von dem Staatsrevierförster benehmlich mit dem Waldeigenthümer oder dessen Vertreter auSzuwahlen.