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H a n a u, Donnerstag den 4. Februar 1858.
Gesetzgebung.
Die Nr. I des Gesetzblattes- von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und der Justiz
vom 21. Januar 1858,
die Zulassung zu den H o lz h au er g esch ä so ten in den Waldungen d e r G e me i n d e n, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten, sowie in Privatwaldun. gen betreffend.
Zur Verhütung der bereits mehrfach hervorgetre- tenen Nachtheile, welche für die vorbezeichneten Waldungen durch Verwendung ungeeigneter Personen zu Holzfällungen entstanden sind, und um den von Privatwaldbesitzern geführten Beschwerden über das den Waldungen verderbliche Fällen und Aufklaftern des Deputatholzes durch die Nutzungsberechtigten selbst dauernd abzuhelfen, wird mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten auf Grcmd und in Ausführung des §. 8 der Verordnung vom 25. Juli 1777, sowie des §. 132 der Verordnung vom 29. Juni 1821 Folgendes an. geordnet:
DaS Ausschreiben des Finanzministeriums vom 28. Februar 1824, die Zulassung zu dem Holzhauer- geschäft in den landesherrlichen Waldungen betreff /end, soll unter den nachfolgenden Bestimmungen auch auf das Holzhauen in den Waldungen der
Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten, sowie in den, im StaatsministerialauS- schreiben vom 14. Juli 1830 gedachten Waldungen in der Herrschaft Schmaltalken, außerdem aber auch hinsichtlich der sonstigen Privatwaldungen dcö Landes — für letztere jedoch nur in den §. 4 bezeichneten Fällen —' zur Anwendung kommen.
§. 2.
Nur solche Personen dürfen überhaupt zum Holzhauergeschäft angenommen und verwendet werden, welche von dem betreffenden Staats-, beziehungsweise bei öffentlichen Anstalten staatöseitig bestellten Reviersörster hierzu für tauglich erklärt und darauf vom zuständigen Untergericht verpflichtet worden sind (s. §. 6).
§. 3.
Die Privatwaldbesitzer hinsichtlich der im Staats- ministerialausschreiben vom 14- Juli 1830 gedachten Waldungen, > sowie die Vertreter der Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten haben zu dem Ende die erforderliche Anzahl von Personen dem gedachten Forstbeamten zeitig in Vorschlag zu bringen.
§. 4.
In den Fallen dagegen, wo Nutzungsberechtigte in Privatwaldungen Deputatholz selbst zu fallen und aufzuklaftern haben, sind die zu freiem Geschäft zu verwendenden Holzhauer von den Nutzungsberechtigten und zwar zunächst aus ihrer Mitte, falls sich unter ihnen geeignete Personen vorfinden, vvrzuscblagen und von dem Staatsrevierförster benehmlich mit dem Waldeigenthümer oder dessen Vertreter auSzuwahlen.