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JW44.

1858.

Lschenblatt

für die

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HaKau, Donnerstag den 4. November 1858.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

das Mitglied des LehnhofS, Geheime Regierungs- rath UngeWitter, unter Entbindung von dieser Stelle mit den Geschäften eines stimmführenden Mitgliedes der LandeSkreditkaffendirektion zu beauf­tragen ;

den RegierUng'srath von Roth zu Cassel zum Mitglied deS LehnhofS zu bestellen;

den Rektor Sostmann an der Stadtschule zu Rodenberg ,aufj fein Nachsuchen von seiner Stelle zu entlasten, und

dem Pfarramtökandidaten Heinrich Diedelmeyer aus Oldendorf die Rektokstelle an der vorgedachten Stadtschule zu übertragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die Wahl des Professors Dr. Rubino zu Mar­burg zum Prorektor der Lanvesunwersität für das AmlSjahr 1858/59 zu bestätigen. ,

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Mit Ausführung der Steuerrektifikation der Gemarkung Wallroth, Amts Schlächtern, ist der Steuerrevisor B i e b beauftragt worden, was hier­mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Cassel am 11. Oktober 1858.

z Kurfürstliches Obersteuerkollegium. Hanstein - Knorr.

2. 'Mit Ausführung der Steuerrekttfikation der Gemarkung Kleeberg, Amts Salmünster, ist der Steuerrevisor Wagner beauftragt worden, was hiermit bekannt gemacht wird.

Cassel am 18. Oktober 1858.

Kurfürstliches Obersteuerkollegium-

> , Ha nstein - Knorr.

3. - Das unterfertigte Königlich Niederländische Generalkonsulat der freien Stadt Frankfurts bei­der Hessen und Nassau sieht sich in Folge höheren Auftrags veranlaßt, in nachstehender Uebersehung desStaatsblads deö Königreichs der sttieder- lande, Nr. 55, den Beschluß vom 28.-Juni 1858, die näheren Bestimmungen über Artikel 2 des Beschlusses vom 9. Dezember 1845 (Staatsblad Nr. 68) enthaltend, zu veröffentlichen, betref­fend die Signallichter für Fluß- und Stromfahr- zeuge auf den Niederländischen Gewässern wäh­rend der Nachtzeit, wonach die diesseitigen, jene Strom - und Flußgebiete befahrenden Schiffer sich zu richten huben.

Artikel 1.

Vom 1. Oktober 1858 an wird Artikel 2 des Königlichen Beschlusses vom 9- Dezember 1845 (Staatsblad Nr. 68) wie folgt gelesen:

Dampfschiffe, die keine Seeschiffe sind und des Nachts auf den 'Flüssen und Strömen fahren, ha­ben von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zwei hell leuchtende Laternen, hintenauf eine mit - rothen, vornauf eine mit grünen Gläsern, an dem Hintersten und dem vordersten Mäste, oder bei den Einmastern die rothen Laternen an dem Flaggen-