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Tageblatt für Rhön und Vogelsberg

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6. Jahrgang

Fulda, Donnerstag, 19. Dezember

Beamte und das Volksbegehren.

Der Staatsgerichtshof entscheidet:

Die in Artikel 130, Absatz 2 der Reichsverfassung den Beamten gewährleistete Freiheit ihrer politischen Gesinnung umfaßt das Recht, sich bei einem zugelassenen Volksbegehren ohne Rücksicht auf dessen Inhalt einzutragen und bei einem Volksentscheid abzustimmen.

Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

§ 4 des Volksbegehrens.

Der Prozeß vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig, der entstanden war durch die Beschwerde der deutsch­nationalen Fraktion des Preußischen Landtages gegen das Land Preußen wegen der Bedrohung von Beamten, die das Volksbegehren unterzeichneten, mit Disziplinar- maßnahmcn, wurde Mittwoch weitergeführt. Zu einem Urteil kam es jedoch nicht. Die Entscheidung wurde aus Donnerstag vertagt.

Der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Seelmann- Eggebert, begründete seine Auffassung über die Auslegung des § 4 nochmals. Natürlich liege, wenn eine neue Strafbarkeit ausgestellt werde, darin eine vielleicht auch herbe Kritik an der Vergangenheit. Es sei aber grundsätzlich oavon auszugehen, daß jeder das Beste für Voll und Vaterland wolle und daß nur die Meinungen über die Methoden auseinander- geyen. Wenn sich die preußische Regierung zu einer uneinge­schränkten Erklärung verstanden hätte, daß sie die Eintragung in die Listen nicht beanstanden werde, so hätte sich das ganze Verfahren vrr dem Staatsgerichtshof damit vielleicht erledigt.

Ministerialdirektor Dr. B a d 1 als Vertreter Preußens führte in seine Erwiderung aus: Um eine bloße Kritik der Vergangenheit handle es sich bei § 4 nicht. Die Antragsteller wollten zum Ausdruck bringen, das Vorgehen der bisherigen Reichsregierung sei, wenn das neue Gesetz schon gelten würde, als Landesverrat mit Zuchthaus zu bestrafen, und das mache es den Beamten unmöglich, für das Gesetz einzutreten.

Der Vorsitzende, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, wies darauf hin, daß zwischen den beiden Parteien schon eine große Annäherung erzielt sei. Es handle sich nicht mehr darum, den preußischen Ministerpräsidenten zur poli­tischen Verantwortung zu ziehen, sondern nur noch um eine Auslegung von Verfassungsbestimmungen. Wenn die preußische Regierung noch einen Schritt weiter ent« gegenkommen und eine positive Erklärung abgeben würde, daß auch für die Zukunft wegen der bloßen Einzeichnung in die Listen kein Verfahren gegen Beamte eingeleitet werden solle, so könnte eine Entscheidung des Staats­gerichtshofes vermieden werden.

Ministerialdirektor Dr. Badt erklärte dazu, die preußische Staatsregierung stehe grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß den Disziplinargerichten durch ihre Stellungnahme nicht vorgegriffen werden solle. Das Staatsministerium stehe auf dem Standpunkt, daß es hier zu Unrecht vor ein nicht zuständiges Gericht zur Austragung eines Streites gezogen worden sei. Sie dürfe sich nicht zu Erklärungen zwingen lassen.

Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes.

Leipzig, 19. Dez. In der Verfassungsstreitsache der Deutschnationalen Fraktion des preußischen Landtags gegen das Land Preußen um die Frage der Zulässigkeit einer Beteiligung der Beamten am VolksbegehrenFrei­heitsgesetz" hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich seine Entscheidung nunmehr dahin gefällt:

Die in Art. 130, Absatz 2, der Reichsverfassung den Be­amten gewährleistete Freiheit ihrer politischen Gesinnung umfaßt das Recht, sich bei einem zugelassenen Volksbegeh­ren ohne Rücksicht auf dessen Inhalt einzutragen, und bei einem Volksentscheid abzustimmen. Die wettergehenden Anträge werden abgewiesen.

Die Begründung.

Leipzig, 19. Dez. Zur Begründung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes führte der Vorsitzende, Reichsgerichtsprüfi­dent Dr. Bumke, unter anderem aus:Der Staatsgerichtshof nimmt das Vorliegen einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes an. Verfassungsstreitigkeiten im Sinne von Ar­tikel 19 der Reichsverfassung sind nicht bloß Streitigkeiten zwi­schen Organen eines Landes über ihre Teilnahme an der Aus­übung der Staatsgewalt, vielmehr ist in der bisherigen Rechts­sprechung des Staatsgerichtshofes, an der festzuhalten ist, aner­kannt, daß auch andere, in der Verfassung begründete Rechte im Wege der Verfassungsklage seiner Entscheidung unterbreitet werden können. Der Antrag fordert in erster Linie Abweisung der Klageanträge als unzulässig, weil lediglich politische Mei­nungsäußerungen des preußischen Ministerpräsidenten und des preußischen Staatsministeriums vorlägen, über deren Berech­tigung der Staatsgerichtshof zu urteilen nicht berufen sei. Hiermit wird der Antrag dem eigentlichen Streitgegenstand nicht gerecht. Die Anträge sind nicht so aufzufassen, daß die An­tragstellerin sich gegen den preußischen Ministerpräsidenten und die Mitglieder des preußischen Staatsministeriums wenden und bie für eine von ihnen begangene Vcrfassungsverletzung vcr- antwortlich machen soll, vielmehr muß der Gesichtspunkt der ^ersassungsverletzung im vorliegenden Falle überhaupt aus­scheiden. Die fraglichen Kundgebungen haben einen Zustand geschaffen, von dem die Antragstellerin behauptet, daß er diè preußischen Beamten in einer, mit der Reichsverfassung nicht vereinbaren Weise in ihrer politischen Betätigung für das -Volksbegehren beschränke. Diese Frage allein soll entschieden werden. Sie kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichts-

Hofes Gegenstand einer Verfassungsstreitigkeit sein. Zur Füh­rung dieser Verfassungsstreitigkeit ist die Antragstellerin berech­tigt. Zwar ist sie nicht befugt, anstelle und im Auftrage der einzelnen, der Deutschnationalen Volkspartei angehörenden Be­amten den Staatsgerichtshof anzurufen, ebensowenig ist sie als Fraktion in der Lage, das Recht des Landtages auf Ueber- wachung der Staatsregierung wahrzunehmen. Entscheidend ist das berechtigte Interesse, das die Deutschnationale Volkspartei als Mitträgerin des Volksbegehrens an dessen ungehemmter Durchführung hat. Zwar ist das Volksbegehren an sich eine Reichsangelegenheit. Das Reichsvolk soll hier in ihm seinen Willen kundtun. In diesem Verfahren werden aber auch Landesstellen tätig, und ihre Tätigkeit hierbei kann zu Ver­fassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes führen. Das ist hier in sofern der Fall, als die preußische Staatsregierung auf die preußischen Beamten in der Richtung eingewirkt hat, sie von der Beteiligung am Volksbegehren abzuhalten. Auf der anderen Seite sind aber auch die preußischen Landesverbände der Deutschnationalen Volkspartei, deren Zusammenfassung und Stütze die klagende Fraktion bildet, berechtigt, diesen auf Preußen sich beschränkenden Verfassungsstreit auf gesetzlichem Wege zum Austrag zu bringen.

Die Durchführung des Volksbegehrens beruht auf Artikel 73 der Reichsverfassung. Ihrem Schutz dienen aber auch andere Bestimmungen der Reichsverfassung, insbesondere Artikel 130. Absatz 2.

Er gewährleistet den Beamten die Freiheit ihrer politischen Gesinnung auch beim Volksbegehren.

Er gilt für alle Beamte, auch für die preußischen, und dient insofern zur Ergänzung der preußischen Verfassung, die in Ar­tikel 80 ausdrücklich auf die reichrechtlichen Bestimmungen ver­weist. Die in Artikel 130 Absatz 2 der Reichsverfassung den Beamten gewährleistete Freiheit, ihre politische Gesinnung zu äußern und zu betätigen, findet allerdings, wie von sämtlichen höchsten Disziplinargerichten zutreffend ausgesprochen worden ist, ihre Schranken in den besonderen Pflichten, die den Be-

Haager Konferenz am 6. Januar.

Die Sutscheidnng über den Noung-Plan

Störungsversuche?

Der anfänglich für den 3. Januar geplante Zu­sammentritt der zweiten Haager Konferenz, bei der die letzten Entscheidungen über den Aoung-Plan getroffen werden sollen, ist aus den 6. Januar verschoben worden. Die Vorbereitungen zur Konferenz sind in vollem Gange. Man erwartet, daß sie mit großer Beschleunigung arbeiten wird, um den Beginn der für den 13. Januar angesetztcu Tagung des Völkerbundrates in Genf nicht zu gefährden. Als deutsche Delegierte im Haag werden voraussichtlich der Rcichsaußcnmmistcr Dr. Curtius, Reichsfinanz- minifter Dr. Hilferding und ferner Reichsbankpräsi­dent Dr. Schacht neben mehreren Sachverständigen wirksam sein.

Man hofft in Berlin, daß die noch strittigen Fragen recht bald gelöst werden können und die noch bestehenden Meinungsverschiedenheiten, namentlich auch mit Bezug auf die Ostreparationen, bald geebnet sein werden.

Der Zollkamps im Reichstagsausschuß.

Annahme der Regierungsvorlage.

Im Handelspolitischen Ausschuß des Reichstages griffen die Deutschnationalen bei Beratung der Getreidezölle das System der Gleitzölle an und wandten sich besonders gegen den Antrag der Regierungsparteien über die Einfuhrscheine. Wenn schon die Einfuhrscheine eingeführt würden, müßte ihr Wert dem Wert der Zölle angepatzt sein und für Roggen neun Mark für den Zentner betragen.

Reichscrnäyrungsminister Dietrich erwiderte, die Re­gierung wolle versuchen, mit Polen zusammen die Roggenausfuhr zu regulieren. Zu diesem Zweck sei dem An­trag die Bemerkung angefügt daß die Regierung ermächtigt wird, die Erteilung von Einfuhrscheinen an Bedingungen zu knüpfen. Der Minister widersprach der Behauptung, daß die Glcitzölle sich nirgends bewährt hätten.

In der Abstimmung wurden die Anträge der Deutschnatio- nalen und der Bauernpartei auf Einführung eines festen Zollsatzes von 10 Mark abgelehnt, und die Anträge der R e g i e r u n g s p a r t e i en über die Zollsätze für Roggen und Weizen mit 18 gegen 6 Stimmen angenommen. Ebenso wurden die Zollsätze für Braugerste und Hafer sowie der An­trag betr. die Einfichrschcine angenommen.

Nach zu Ende geführter Beratung der Zollvorlage wurde beschlossen, bic Textilzölle und weiteren Anträge zu den Textil- Zöllen erst im Januar zu beraten

amten kraft ihres Amtes obliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die politische Betätigung eines Beamten mit feinen besonderen Pflichten vereinbart ist, kommt es aber sehr wesent­lich auf die staatsrechtliche und politische Bedeutung dieser Be­tätigung an. Die Einzeichnung in die Liste eines zugelassenen Volksbegehrens und die Abstimmung über den sich daran an­schließenden Volksentscheid ist rechtlich nicht die Ausübung des Ediktionsrechts im Sinne des Artikels 126 der Reichsverfassung, sondern Teilnahme an der Volksgesetzgebung. Diese Volksge­setzgebung ist der unmittelbare Weg zur Verwirklichung des Hauptgrundsatzes der Reichsverfassung: Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie steht der Reichstagswahl an Wichtigkeit für das Verfassungsleben des Reiches nicht nach. Sie kann daher ebenso wie die Stimmabgabe bei der Reichstagswahl kei­nen beamtenrechtlichen Bindungen unterliegen,

vielmehr steht die Teilnahme am Volksbegehren und Volksentscheid ohne Rücksicht auf dessen Inhalt allen Beamte» frei.

Nun ist es allerdings richtig, daß das preußische Staats­ministerium den ihm unterstellten Beamten die Teilnahme am Volksbegehren und Volksentscheid nicht verboten hat. Die Ge­samtheit seiner Kundgebungen ließ aber in den Beamten die Befürchtung aufkommen, daß sie sich schon durch Einzeichnung in die Listen unb durch bloße Stimmabgabe einer disziplinari­schen Ahndung aussetzen könnten. Dieser Zustand beeinträch­tigt die durch Art. 125 der Reichsverfassung noch besonders ge­schützte Wahlfreiheit und steht daher

mit den Grundsätzen der Reichsverfassung nicht im Einklang.

Darüber hinaus allerdings gewährt die Reichsverfassung den Beamten keinen besonderen Schutz für ihre Teilnahme an der Volksgesetzgebung. Jede Werbetätigkeit kann eine Verletzung der besonderen Beamtenpflichten enthalten und daher mit der Beamtenstellung unverträglich sein. Insbesondere ist die An­sicht der Antragstellerin unrichtig, daß nicht schon aus dem bloßen Hinweis eines zugelassenen Volksbegehrens geäußert werden dürfe, daß das Eintreten dafür beamtenrechtlich unzu­lässig sei. Ob der Inhalt eines Volksbegehrens derart ist, daß die Beamten über Eintragung und Stimmabgabe hinaus an seiner Durchsetzung nicht mitwirken dürfen, ist im einzelnen Falle von den Disziplinargerichten zu entscheiden. Grundsätz­lich unzulässig ist ein disziplinarisches Vorgehen aus diesem Grunde nicht. Prüft man die gestellten Anträge an der Hand dieser Grundsätze, so ergibt sich, daß der Klageantrag in Satz 2 Nr. 1 begründet, der in Nr. 2 aber unbegründet ist. Abzu­weisen ist aber auch das 1 des Antrages, denn durch ihn sollen in der Vergangenheit liegende Kurrdgelmngen des preußi­schen Staatsministeriums beseitigt werden. Dafür ist neben der Feststellung, die gemäß dem Klageantrag getroffen wird, kein Raum. Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.

Schreckschuß aus Paris.

Im letzten Augenblick wird aus Paris durch das Echo de Paris" eine sensationelle Mitteilung in die Welt geworfen. Nach dieser soll es die Absicht des englischen Schatzkanzlers Snowden sein, die Aufnahme von S a n k t i o n s b e st i m m u n g e n in das abzuschließende Noung-Abkommen neuerdings zu verlangen. Snowden soll angeblich zu diesem Verhalten entschlossen sein, weil die deutsch-englischen Verhandlungen über die Rückgabe des noch in England befindlichen 'ehemals deutschen Eigentums nicht vorwärtsgingen. Was von den Mitteilungen, die natürlich sowohl in Berlin wie in L o n d o II sehr überraschend geivirkt haben, zu halten ist, kann im Augenblick nicht übersehen werden. Man neigt stark zu der Meinung, es handele sich lediglich um einen erneuten Hemmungsvorstoß von französischer Seite, und glaubt nicht, daß Snowden wirklich dazu bereit ist, den Fortgang und Abschluß der Uoung-Verhandlungcn in solcher Weise zu gefährden. Die maßgebenden Stellen in Berlin lassen keinen Zweifel darüber, daß im Ernst­fälle eine starke Störung der Verhandlungen eintreten würde.

Kleine Zeitung für eilige Leser.

* In dem Streit zwischen der deutschnatioualc» preußische» Laodtagsfraktion und dem Lande Preuße» wegen der Diszipli­narendrohungen an Beamte am Volksbegehren hat der Staats­gerichtshof in Leipzig heute früh dahingehend entschieden, daß den Beamten das Recht zusteht, sich bei einem zugelassenen Volksbegehren ohne Rücksicht auf dessen Inhalt einzutragen und bei einem Volksentscheid abzustimmen.

* Die zweite Haager Konferenz zur Abwicklung der Sjoung» Plan-Vereinbarungen beginnt am 6., statt am 3. Januar.

* Anläßlich der Annahme der neuen Verfassung der faschisti­schen Partei wurde eine Entschließung gefaßt, in der alle, die sich nicht der eisernen Disziplin der Pariei unterordnen wollen, zum Austritt aufgefordert werden.

* In Paris wurde gestern dasHeim des neuen Europas" gegründet. Die Organisation bezweckt, Ausländern den Ver­kehr mit der französischen Gesellschaft zu vermitteln.

* Der vo» England nach Südafrika abgeslogene Militär- cindrcker ist bei Tunis abgestürzt. Beide Fittgerossiziere wur­den getötet.

* Eine Reihe an der Ostseejischcrei interessierter Staaten, unter denen sich auch Deutschland befindet, haben ein llcderein- kommcn geschlossen, um der Ausrottungsfischerei cntgegcnzu- wirken.