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Tageblatt für Rhön und Vogelsberg Julöa- und Haunetal -Zul-aer Kreisblatt

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^r. 215 1931

Fulda, Dienstag, 15. September

8. Jahrgang

Die preußischen Sparmaßnahmen.

M die preußische Sparverordnung bringt.

Auch Änderung des Wahlgesetzes.

Die preußische Sparnotverordnung, die auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. August ergangen t« gliedert sich in fünf Teile und enthält außerdem Richtlinien für Die Festsetzung der Bezüge von Gemeindebeamten.

Mit der Sparnotverordnung wird gleichzeitig eine Ver-

«idiiung zur

Aenderung des Landeswahlgesetzes

«öffemlicht. § 1 dieser Beiordnung bestimmt, daß künftig tont Kreiswahlvorschlage so viele Abgeordnetensitze zu- Riefen werden sollen, daß je einer aus 60 000 (an Stelle von 40000) abgegebenen Stimmen kommt und daß entsprechend auch bei den Wahlkreisvorschlägen und bei den Landeswahlvor­schlägen auf 60 000 Reststimmen ein Sitz (an Stelle von 40 000 zieststimmen) entfällt. Die Folge derHeraufsetzungdes Wahlkoefftzienten von 40 000 auf 60 000 ist, daß die Hahl der für den neuen Landtag in Frage kommenden

Abgeordnetensitze herabgesetzt wird.

Zurzeit verfügt der Preußische Landtag über 450 Abgeordnete. Aus Grund der Neuregelung wird vermieden, daß auch bei einer erheblich stärkeren Wahlbeteiligung die Zahl der gesetz­lichen Mitglieder des Landtages vergrößert wird. Auch diese Maßnahme ist als eine Sparmaßnahme gedacht. Auf die letzte Wahlbeteiligung berechnet, würde die Zahl der Mitglieder des Preußischen Landtages nicht mehr 450. sondern 300 be­tragen.

Die preußische Sparnotverordnung stellt ein umfangreiches kompliziertes juristisches Dokument von 29 Druckseiten dar. Wir geben im folgenden eine kurze Inhaltsangabe, die jedoch erklärlicherweise nur eine Übersicht über den Umfang der Bestimmungen geben kann.

Änderungen von Besoldungsgesetzen.

Kapitel 1 enthält die Änderungen des preußischen Besoldungsgesetzes. Die Vorschriften sehen im wesentlichen eine Kürzung der sogenannten Stellenzulagen vor, bie zum Teil recht beträchtlich sind und Kürzungen bis zu einem Drittel vorsehen. Sie werden für die einzelnen Ministerien ge­sondert festgesetzt. Auch die Dienstbezüge der nichtplanmäßigen Beamten werden entsprechend gekürzt. Kapitel 2 enthält entsprechende Kürzungen der Stellenzulagen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. Ka­pitel 3 enthält entsprechende Kürzungen der Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den Mittelschulen. Die bis­herigen Grundgehälter für Mittelschullehrer und -lehrerinnen werden um 300 Mark gekürzt. Kapitel 4 enthält die ent­sprechenden Kürzungen der Dienstbezüge und Stellenzulagen der Gewerbe- und Handelsschullehrer.

Die Vorschriften dieses ersten Teiles der Notverordnung treten vom 1. Oktober 19 31 ab in Kraft.

Sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte.

Kapitel 1 bestimmt, daß die planmäßigen Beamten und Lehrpersonen, soweit sie aufsteigende Gehälter beziehen, die Bezüge derjenigen Dien st alters stufe, nach der sie im September 1931 besoldet werden, zwei Jahre länger, als in den Vorschriften vorgesehen ist, erhalten sollen. Eine Aus- Mungsbestimmung regelt Näheres über die Kürzung des «toldungsdienstalters.

Kapitel 2 enthält Neuregelungen der preußischen Be- mdungsvorschriften, wonach u. a. Kinderbeihilfen für Mgekinder und Enkel vom 1. Oktober 1931 an nicht mehr "EN zu bewilligen sind.

Kapitel 3 bestimmt, daß Zulagen nur für Stellen Mhrt werden dürfen, die , sich durch besondere, Veraniwort- L «tot oder Schwierigkeit wesentlich herausheben. Bisher ge- t Zulagen sollen nachgeprüft werden. Nebenvergütungen, I ?den Betrag von 900 Mark im Jahre plus 25 Prozent des I binaüsgehenden Betrages übersteigen, sind künftig I c ^bitel 4 bestimmt, daß Lehrer in den wissenschaftlichen I ulen in Zukunft dem Versorgungsrecht für Die [ Albaren Staatsbeamten unterstehen. Das Gesetz über hoi i - .etSgrenge der Hochschullehrer vom März 1930, gestimmte, daß die Hochschullehrer mit Vollendung des ! «I ^bensjahres auszuscheiden hatten, wird aufgehoben. Die der zum 1. Oktober 1931 oder zu einem früheren Zeit- u. don den. amtlichen Pflichten entbundenen Hochschul­en werden um 10 Prozent gekürzt.

l k.L^tel 5 enthält Änderungen des Polizei- : »"enge setz es.

^^tel 6 bestimmt, daß die Bezüge von Lehrpersonen ijz b Ms ch ulen, die von Gemeinden unterhalten werden, Besoldungsordnung oder Richtlinien regeln, die vom v Knister zu erlassen sind.

bis^pltel 7 enthält die Vorschrift, daß Beförderungen »vr O weiteres nicht stattfindcn dürfen und daß Versetzungen étedp frommen werden dürfen, sofern die Besetzung einer den oberen Instanzen oder bei den leitenden oder s ""derer Behörden dies erforderlich macht. oder durch Versetzungen Beamtenstellcn eingespart werden. 1 staenk^el 8 enthält eine Neuregelung der Beamten- I mit "st, die enger als bisher umgrenzt wird. Beamte I der richterlichen Beamten und der beamteten i WiAiM Ä®n den wissenschaftlichen Hochschulen sind ver- I Wprick. Planstelle anzunehmen, die ihrer Vorbildung i v Seiner wird bestimmt, daß Lehrer an öffentlichen I der staatlichen Schulaufsichtsbehörde im Jnierelje I versetzt werden können.

I !?ubtfJ 1 9 mindert die Bezüge sogenannter beur- I Beamter in bestimmten Fällen. Kapitel 10 ent- I «Aparin, ""reaelung Ber Ruhensvorschrtften, bie I ermöglichen. Kapitel 11 bestimmt, daß Die

I ' ~ttoii// .Beamten und Angestellten der Staatstheater ab I . nach einer Besoldungsordnung und Richt- I für Endigt werden, die neu zu erlassen sind. Das gleiche I und Angestellte der Theater- und Orchester-

I ^lürR^n der Gemeinden. Kapitel 12 bestimmt, I & öeinnL^^ der Finanzminister entsprechende Kiirzun-

S Ä 1 ........

nahten Reisekostenzuschüi.le.

ürzungcn der

Kapitel 14 bestimmt, daß die gesetzlichen Pfarrer- besoldungszuschüsse an die öffentlich-rechtlichen Reli­gionsgemeinschaften in dem Ma.ße gekürzt werden, als die Anpassung der kirchlichen BesoWungs- und Versorgungsvor- schristen für Geistliche und Beamte usw. an die Grundsätze dieser Verordnung eine Ersparnis erbringt oder erbringen würde.

AuSgleichSzuèageu.

Es wird bestimmt, daß, soweit die Gesamtbezüge eines ver­heirateten Beamten mit einem Gcsamtdiensteinkommen bis zu 15 000 Rentenmark ourch die bisherigen und diese Kürzungs­verordnung um mehr als 20 Prozent gesenkt werden, der Be­amte eine bestimmte Ausgleichszulage erhält.

Sonderbestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände.

^Kapitel 1 enthält die Vorschrift, daß die Verwaltungs- ß*Ösle. der Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, alle Maßnahmen zu treffen, die zum Ausgleich der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände erforderlich sind Ver- ly Formen hiernach erforderlichenfalls mit halbmonatiger Arijt gekündigt werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Larisvertrage.

, ..^^bitel 2 enthält die Vorschriften bezüglich der Dienst- bezuge, Wartegehalter und Ruhegehälter der Beamten, der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Versorgung von deren Hinterbliebenen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände '^sden verpflichtet, die Dienstbezüge der hauptamtlich ange­stellten Beamten, deren Wartegcld und Ruhegehalt sowie die Versorgung der Hinterbliebenen so zu regeln, daß die Regelung den für die Staatsbeamten geltenden Grundsätzen entsvr' ' und die Bezüge in keinem Falle höher liegen als die Bezi gleich zu bewertender Staatsbeamter.

pricht

iüge

G e b u h r e n a b g a b e der N 0 ba r e. Notare werden hiernach künftig verpflichtet, einen Teil der von ihnen für Rvtarlatsgeschäfte vereinnahmten Vergütung an die Staatskasse abzuliefern. Dies wird dann im einzelnen festgesetzt

Als Anlage zum vierten Teil werden sodann die Richt- finten für Die

Festsetzung der Bezüge der Gemeindebeamten gegeben. Die Richtlinien sehen folgenoes vor: A. Stadt- gemeinde Berlin. Das Grundgehalt des Oberbürger­meisters darf künftig den Betrag von 30 000 Mark, das Grund­gehalt der Bürgermeister und Stadlkämmerer den Betrag von 22 000 Mark, das Grundgehalt der Stadträte 16 000 Mark nicht überschreiten. Bei den Bezirksämtern darf das Grundgehalt des Bürgermeisters 16 000 Mark, das der Stadträte 14 000 Mark nicht überschreiten.

Der Zweck der neuen Verordnung.

Minister Schreibers Begründung.

In einem Vortrag begründete der preußische Handels- ainister Dr. Schreiber die preußischen Notverord- i u n g e n. Er führte dabei aus, daß die Haushalte in Rändern und Gemeinden ausgeglichen werden müßten, was mr mit Hilse des Reiches geschehen könne. Das Reich mache liefe Hilfe aber mit Recht von strengster Sparsamkeit ibhängig. Dabei sei es leider nicht zu vermeiden, daß auch

die Kulturausgaben,

lie nach dem Kriege besonders gestiegen seien, eingeschränkt vürden. Besonders bedauerte der Minister, daß es sich nicht labe vermeiden lassen, daß die Mittelschul- und Be­rufsschullehrer als einzige von allen Beamtenkate- [orien eine allgemeine Herabsetzung ihrer Gehälter erfahren.

Zur Änderung deS Landtagswahlgesetzes

ictonte der Minister, es sei unmöglich, den ohnehin stark über- legten parlamentarischen Apparat bei den jetzigen Sparmaß- lahmen unberührt zu lassen. Alle Sparmaßnahmen, so fuhr ier Minister fort, nützten aber nichts, wenn es nicht gelinge, lie immer fortschreitende Deflation durch geeignete virtschaftspolitische Maßnahmen auszufangen und der Wirt- chaft gleichzeitig eine Anregung zu geben. Entscheidend dafür lei die Wiederherstellung des

Vertrauens der Ertragsfähigkeit unserer Wirtschaft.

Fine Wirtschaft, die man infolge Überlastungen zwinge, -auernd ohne Ertrag zu arbeiten, müsse immer größere llrbeitslosigkeit erzeugen. Dringend notwendig sei es daher, >urch eine alsbaldige fühlbare Entlastung der Pro- > u k t i 0 n die Kreditverhältnisse zu verbessern und die Unter» rehmungslust wiederherzustcllen. Das könne durch gewisse Änderungen unseres S t e u e r w c s e n s , z. B. durch Abbau ier Hauszinssteuer, verhältnismäßig leicht erreicht werden. Line solche Politik liege gleichermaßen im Interesse der Arbeitnehmer und U n te r n ehmer, da eine Herab­setzung der Mieten in Alt- und Neubauwohnungen mit dem llbbau der Hauszinssteuer verbunden werden könnte.

Erläuterung zur preußischen Sparnotverordnung.

Die Lage der preußischen Finanzen war bis zum Jahre 1930 geordnet, die Haushaltspläne und die Rechnungen waren bis zum Jahre 1929 einschließlich ausgeglichen. Im Jahre 1930 trat die Wendung ein. Das Rechnungsjahr 1930 schloß infolge des Rückganges der Reichssteuerüberweisungen und der Überschüsse der Forstverwaltung trotz verminderter Ausgaben mit einem Fehlbetrag von 121,3 Millionen Mark ib. Die Anleiheausgaben des Rechnungsjahres 1930 hatten 82,7 Millionen betragen, ohne daß die Aufnahme neuer lang­fristiger oder mittelfristiger Anleihen möglich gewesen wäre. Der Gesamtfehlbetrag betrug also am 1. April 1931 204 Mil­lionen Mark.

Der Haushalt für das Jahr 1931 wurde zwar nach der ersten Gehaltskürzung ins Gleichgewicht gebracht, aber dieses Meichgewicht wurde alsbald erschüttert, besonders durch Steueraussälle. Die Einnahmen und Ausgaben der kommen- ben Monate müßten bei dieser Sachlage ins Gleichgewicht ge­bracht werden.

Die Ersparnissè bei den sächlichen Ausgaben werden nach den mit den Ressorts getroffenen Vereinbarungen für den Rest des Jahres rund 50 Millionen Mark betragen. Die Personal-

Städte.

,n^gelten künftig folgende Höchstsätze: L Städte von 400 000 b i s 1 Million Einwohner: Bürger- meister 18 000 bis 24 000 Mark, zweite Bürgermeister 15 000 bi§ 17 000 Mark, Stadträte 12 600 Mark.

2. Städte von 100 000 bis 400 000 Einwohner: Oberbürgermeister 15 000 bis 18 000 Mark, zweite Bürger­meister 13 000 bis 14 000 Mark, Stadträte nicht mehr als 10^00 Mark.

3. Städte von 50 000 bis 100 000 Einwohner: Oberbürgermeister 15 000 Mark, zweite Bürgermeister 13 000 Mark, Stadträte 8400 Mark.

4. Städte von 3 0 0 0 0 bis 50 000 Einwohner und kreisfreie Städte: Oberbürgermeister 14 000 Mark, zweite Bürgermeister 10 600 Mark, Stadträte 8400 Mark.

5. Kreisangehörige Städte von 10 000 bis 30 000 Einwohner: Bürgermeister 12 600, zweite Bürgermeister 8400 Mark, Stadträte 8400 Mark.

6. Städte von 2 5 0 0 bis 10 000 Einwohner: Bürger­meister 8400 Mark.

7. Städte unter 2 5 0 0 Einwohner: Bürgermeister 5000 Mark.

Ämter und Landgemeinden.

Bürgermeister und beigeordnete Ämter in der Rhein­provinz und in Westfalen dürfen keine höhere Besoldung er­halten als die entsprechenden städtischen Beamten in den ent­sprechenden Gruppen. Das gleiche gilt für die hauptamtsbesol­deten Vorstandsbeamten der Landgemeinden.

Provinzen.

1. Provinzen mit mehr als 4 Millionen Einwohnern: Landeshauptleute dürfen nicht mehr als 24 0Q0 Mark, Landes­räte nicht mehr als 12 600 Mark erhalten.

2. Provinzen mit weniger als 4 Millionen Einwohnern: Landeshauptleute dürfen hier nicht mehr als 24 000 Mark, Landesräte nicht mehr als 10 600 Mark erhalten.

Zulagen, Aufwandsentschädigungen und Nebenbezüge.

Ruhegehaltsfähige Zulagen dürfen nur inso­weit bewilligt werden, als sie zusammen mit dem Grundgehalt nicht das für die einzelnen Beamtenkategorien festgesetzte Hüchstgrundgehalt übersteigen.

Nicht ruhegehaltsfähige Zusagen dürfen den in den Richt­linien genannten Beamten nicht gewährt werden.

Aufwandsentschädigungen dürfen nur Ober­bürgermeistern bzw. ersten Bürgermeistern, Amtsbürger- meistern und Gemeindevorstehern sowie in der Stadtgemeinde Berlin dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister der Zentralverwaltung gewährt werden.

ausgaben des Preußischen Staates sind durch die erste Gehalts­kürzung um 83,4 Millionen, durch die zweite Gehaltskürzung um 74,3 Millionen Mark gesenkt worden; sie werden durch die neue Notverordnung um weitere 46 Millionen Mark gesenkt, alles auf das Jahr berechnet.

Die neue Notverordnung sieht von einer allgemeinen Ge­haltskürzung ab, dafür aber wird das Aufrücken in den Dienst­altersstufen 'für zwei Jahre gehemmt. Die Bezüge der außer­planmäßigen Beamten werden gekürzt. Die Zulagen werden gekürzt oder beseitigt, und zwar beseitigt dann, wenn die mit einer Zulage bedachte Stelle eine besondere Funktion nicht aus- zuübcn hat. , .

Die beiden ersten Maßnahmen werden auch ,m Reiche durchgeführt werden. Außerdem werden von Reiches wegen mit unmittelbarer Wirkung für die Länder und Gemeinden die Pensionen von 80 auf 75 Prozent des Gehalts gesenkt und damit auf den Stand der Vorkriegszeit zurückgebracht.

Die Gemeindebesoldungen werden noch durch eine strenge Nachprüfung auf das Maß der staatlichen Besoldung herab- gedrückt; hierbei sollen für die Bezüge der Wahlbeamten die Der Öffentlichkeit bereits bekannten Richtlinien gelten.

3üuflrütionen zur Abrüstungskonferenz.

Manöverangriff auf Reims.

Die erste Phase der großen französischen Ma­növer in der Gegend von Reims ist beendet und die zweite hat begönnern Diesmal sind die auf das modernste bewaffneten Truppen zu einer großen Armee von etwa 50 000 Mann zusammengestellt worden, denen die Aufgabe zufällt, in einer Front von etwa 30 Kilometern zwischen der Serre und der Aisne von Nordosten nach S ü d w e st e n auf Reims zu marschieren, wo sich ein starkes Flugzeuggeschwader und etwa 6000 Mann in Verteidigung befinden. Der H a u p t a n g r i f f wird am Mittwoch in Gegenwart des französischen Kriegsministers und des Lttftfahrtministers stattfinden.

74 Kommunisten verhaftet.

Hagelt. Hier wurden von der Kriininalpolizei völlig über­raschend in einem Versammlungslokal im Stadtteil Wehring­hausen 74 Personen verhaftet, die im Verdacht stehen, Funk­tionäre einer illegalen Kampforganisation der KPD. zu sein. Sämtliche Festgenommenen werden Dem Untersuchungsrichter vorgeführt.

Kleine Zeitung für eilige Leser.

* Die preußische Sparnotverordnung ist verösscntlicht worden.

* Bei dem Eisenbahnattentat in Ungarn haben, wie jetzt fest­gestellt worden ist, 25 Personen den Tod gefunden.

* In Oesterreich herrscht nach dem schnell zusammengebro­chenen Putschversuch wieder völlige Ruhe.

Das amerikanische Staatsdepartement hat die Rüchahlung von 18 Mill. Dollar für beschlagnahmtes deutsches Eigentum angekiindigt.