Fuldaer Mzeiger
Erscheint jeden werktag.Vezugspeels: nwnaLllch 2/> RM. Bei Lieferungsbehmüerungen üurch höhere Gewalten", Streiks, Tiussperrungen, Vahnsperre usw. erwachsen dem Bezieher keine Ansprüche. Verlag Krieörèch Ehrenklau, Zulöa, Mitglied des Vereins Deutscher Zeitungsver- leger. Postscheckkonto: Krankftrrt a. M. Nr. 16009
265—1931
Tageblatt für Rhön und Vogelsbergs Zul-a. UN- Haunetal *Zul-aer Kreisblatt
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Fulda, Donnerstag, 12. November
Mzeisenprrl«: Kür Behörden, Genoftenlkha^ trv^aukru vf». beträgt die Kleiuzelir 0.30 ML, für auswärtige Mstraggeber 0.25 ML, für -ie RsklameIeilt 0.90 ML «.alle anderen 0.15 Mk^ Reklamezelle 0.60 Mark ♦ Bel Rechnungsstel- Krug hat Zahlung tnurcharb 8 Tagt* zu erfoU
8. Jahrgang
Jahlmgsfrist in Aufwertungssachen.
Sperrfrist 30. November 1931.
Amtlich wird mitgeteilt: Der Reichspräsident hat am 10. dieses Monats eine Verordnung über die Zah, lungssrtst in Aufwertungssachen erlassen.
Am 1. Januar 1932 werden die von den Gläubigern vor Jahresfrist gekündigten Aufwertungshypotheken fällig. Nach dem Gesetz über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypolheken vom 18. Juli 1930 hat zwar der Grundstückseigentümer die Möglichkeit gehabt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung bei der Aufwertungsstelle eine Zahlungsfrist zu beantragen. Zahlreiche Schuldner haben aber damals den Antrag nicht gestellt, weil sie mit Recht annehmen konnten, den Aufwertungsbetrag 1932 zahlen zu können. Andere Schuldner haben den Antrag zwar gestellt, ihn aber zurückgenommen, nachdem sie sich vergewissert hatten, daß sie für den zurück- zuzablenden Betrag von einem anderen Gläubiger eine Ersatzhypothek bekommen würden. Endlich haben in den Fällen, in denen das Zahlungsfristverfahren durchgeführt ist, häuig die Aufwertungsstellen den Antrag abgelehnt, weil nach der damaligen Wirtschaftslage die Aufwertungsstelle zu der Auffassung kam, daß dem Schuldner die Rückzahlung der Hypothek zuzumuten sei. Diese Verhältnisse haben sich durch die Ereignisse seit Juni d. J. grundlegend geändert.
Die neue Verordnung
sieht daher vor, daß in den angegebenen Fällen die Schuldner, die durch die Veränderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse überrascht worden sind,
bis zum Ablauf des 30. November 1931 bei der Aufwertungsstelle den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist nachholen oder ihn, sofern er bereits rechtskräftig abgewiesen war, erneuern können.
Vorausgesetzt ist dabei, daß die durch die Veränderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse geschaffene Lage nicht schon in einem früheren Zahlungsfristverfahren berücksichtigt werden konnte. Mit dieser Maßnahme sind die beteiligten Organisationen, mit denen die Frage erörtert worden ist, im wesentlichen einverstanden.
Die Voraussetzungen, unter denen die Zahlungsfrist bewilligt werden kann, sind dieselben, wie nach dem Gesetz über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 18. Juni 1930.
Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner über die Rückzahlungen werden nicht angetasèet.
Dem Wunsche der Schuldner, wenigstens die vor der Aufwertungsstelle geschlossenen Vergleiche in die Neuregelung einzubeziehen, ist nicht stattgegeben worden, da gegen ein solches Eingreifen in vertragliche Bindungen schwerwiegende grundsätzliche Bedenken bestanden.
Nach der Notverordnung kann weiter den Schuldnern von Jndustrteobligattonen und verwandten Schuldverschreibungen eine Zahlungsfrist für die am 31. Dezember d. J. fällig werdenden aüfgewerteten Kapitalbeträge — nicht aber fstr die bis zum 31. Dezember 1931 gestundeten Tilgungsbeträge — in ähnlicher Weise gewährt werden, wie dies in dem Aufwermngsschlußgesetz vom 18. Juni 1930 für die Schuldner aufgewerteter Hypotheken vorgesehen ist.
Die Zahlungsfrist, die nur bis zum 31. Dezember 1934 bewilligt werden kann und während deren nach Möglichkeit Teilzahlungen geleistet werden sollen, darf nur gewährt werden, wenn der Schuldner infolge der Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage über die zur Rückzahlung erforderlichen Dittel nicht verfügt, sie sich auch "Üjt zu zumutbaren Bedingungen verschaffen kann, oder ^cnn die Rückzahlung nicht ohne Gefährdung der Fortführung des Unternehmens erfolgen könnte.
Zuspitzung in der Mandschurei.
Wesischer Großangriff ans Tientsin.
Blutige Straßenkämpfe.
Nach Londoner Meldungen sind die Chinesen in Tientsin zur Offensive übergegangen. Etwa 30 000 Chinesen haben einen Angriff auf die japanische Kon- ^ssion unternommen, wobei cs zu blutigen Stra- ^nkâmpfen gekommen ist. Die Lage wird für die Japaner als sehr kritisch angesehen, da angeblich nur 600 wann japanischer Truppen zur Verfügung stehen.
. Die französische Garnison steht in Bereitschaft, um An- Snffe auf die französische Konzession abzuweisen. Sämt- Uche Geschäfte sind geschlossen. Die städtische Verwaltung sst in die frühere deutsche Konzession verlegt worden. Ein Manischer Zerstörer ist in Tangku eingetroffen, ohne Truppen zu landen.
Die Kämpfe am Nonnisluß sind noch nicht ^ltlchieden. Die Truppen des Generals Maa Haben die Japaner um zwei Kilometer zurückgedrängt. Nach chine- Mchen Meldungen versuchen die Japaner, durch Bomben- avwurfe aus Flugzeugen die Truppen des Generals Maa zennürben, um Tsitsikar zu besetzen.
Lie Telegrahenverbindung zwischen Char- "bd Tsitsikar ist unterbrochen. Dem japa- iiiif s Generalkonsul in Chardin war es nicht möglich, .em japanischen Konsul in Tsitsikar die fernmündliche aufzunehmen. Das japanische Oberkommando tn^^-r^^fliin mit, daß im Falle der Bedrohung des panischen Generalkonsulats in E Harbin auch bjrt
Die gestundeten Beträge sind ab 1. Januar 1932 m i 1 7,5 Prozent jährlich zu verzinsen und mit einem Aufgeld von 2 Prozent für jedes angefangene Kalenderjahr, für das die Stundung in Anspruch genommen wird, zurückzuzahlen.
Für die Dauer der Stundung darf der Schuldner keine Gewinne an die Gesellschafter aus - s ch ü t e n und in der Regel auch keine Tantiemen zahlen.
Zuständig für die Bewilligung der Zahlungsfrist ist die bei den Oberlandcsgerichtcn nach früheren Verordnungen gebildete Spruchstelle. Die Anrufung der Spruchstelle muß späte stens bis zum 30. November erfolgen.
Neue Devisenvorschriften.
Trotz der straffen und in den letzten Wochen mehrfach verschärften Devisenbewirtschaftung halten die starken, über den Deviseneingang hinausgehenden Devisenanforderungen bei der Reichsbank auch neuerdings an. Insbesondere auf dem Gebiet des Effektenverkehrs fließen auch nach Schließung der Börse fortdauernd noch erhebliche Beträge ab. Unter diesen Umständen konnte die Reichsregierung an ihrem Bestreben, die Verfügungsbe- filgnis über ausländischen Effektenbesitz nicht einzuschränken, nicht mehr festhalten. Auch die Gläubiger Deutschlands haben das stärkste Interesse daran, daß die Reichsbank in der Lage bleibt, die Vereinbarungen des Stillhalteabkommens auszuführen und für den regelmäßigen Zinsen- und Kapitaldienst der Ausländsanleihen zu sorgen. Das war vorsorglich nur durch eine weitere Verschärfung der Genehmigungspflicht möglich.
In einer neuen Siebenten Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung ist, wie amtlich ungeteilt wird, folgendes angeordnet worden:
Während bisher der Handel mit ausländischen, an deutschen Börsen nicht notierten Wertpapieren genehmigungspflichtig
war, soll dies künftig auch für die deutschen Auslandsbonds gelten. Ohne Genehmigung sind nur Anschaffungen fünden planmäßigen Anleihedienst zulässig. Der Erwerb ausländischer. Wertpapiere, die in Deutschland amtlich oder im Freiverkehr notiert werden, also insbesondere der internationalen Arbitragepapiere, aus dem Ausland bedarf künftig der Genehmigung, während der Verkehr mit diesen Papieren im Inland auch weiterhin unbeschränkt bleibt.
Bisher war es den Ausländern, die ihre Wertpapiere im Inland verkauften, möglich, den Erlös dafür ins Ausland übertragen zu lassen. Derartige Perkaufsaufträge bilden von jetzt ab ein gesperrtes Guthaben, das ohne Genehmigung der Devisenbewirtschaftungsstelle nur zum Ankauf deutscher Wertpapiere verwendet werden darf. Jede andere Verfügung darüber ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn das Guthaben in anderen Kapitalanlagen im Inland festgelegt werden soll. Die Einhaltung der neuen Bestimmungen wird durch entsprechende Strafen geschützt.
Schließlich wird klargestcllt, daß zu den Werten, die beim Erwerb fortlaufend der Reichsbank anzubictcn und abzuliefern sind, auch fällige Zinsscheine und airsgeloste oder zur Rückzahlung gekündigte Stücke solcher Wertpapiere gehören, die schon bisher anbietepflichtig waren.
Die Verordnung enthält außerdem einige Bestimmungen, die sicherstellen, daß eine gerichtliche Entscheidung auf Leistung deutscher Schuldner, zu deren Bewirkung es einer Genehmigung der Devisenbewirtschaftungsstelle bedarf, im Prozeß und im Zwanqsvollstreckungsverfahren erst ergehen darf, wenn fest- steht, ob diese Genehmigung erteilt oder versagt ist. Schließlich werden Verstöße gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit Gold unter Strafe gestellt.
Maßnahmen zum^Schutz der japanischen Bürger getroffen werden müßten.
Japan verteidigt sein Borgehen.
DaS japanische Außenministerium hat aus Anlaß der jüngsten chinesischen Note an den Völkerbund eine Verlautbarung herausgegeben, in der cs heißt, die Besetzung der Mandschurei durch die japanischen Truppen und ein weiteres Vorgehen sei notwendig gewesen zum Schutze der japanischen Bürger und des japanischen Eigentums. Die Lage in der M a n d s ch u r e i habe sich s 0 st a r k z u - gespitzt, daß die militärische Aktion habe erweitert werden müssen, um die japanischen Interessen zu schützen. Die japanische Regierung werde nur dann ihre Truppen aus China zurückziehen, wenn sie Garantien dafür habe, daß die chinesischen Behörden in der Lage seien, für Ruhe und Ordnung in der Mandschurei zu sorgen.
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Japanische Kreger zum Schutze Tientsins.
Im Zusammenhang mit den letzten Ereignissen in Tientsin hat der japanische Admiralstab mit Erlaubnis der Regierung vier Kreuzer nach Dairenent- s a n d t, um dort fahrtbereit zu sein. Falls der Schutz der Japaner in Tientsin notwendig werden sollte, werden die Kriegsschiffe aus Dairen nach Tientsin aus- laUfen. Der Admiralstab erklärt, daß eine weitere V e r - stärkung der japanischen Seestrcitkräfte in Dairen beabsichtigt sei. _, __
Das neue AusiVerlungsreHt.
Je nachdem, ob man Gläubiger oder ob matt Schuldner von Aufwertungshypotheken oder I n d u st r i e 0 b l i g a t i 0 n e n ist, wird man über die jüngste Notverordnung schelten oder zufrieden sein, die eine einschneidende Abänderung der „Zahlungsfristen in Aufwertungssachen" gebracht hat. Denn ihre Wirkung wird nun wohl die sein, daß alle Aufwertungsschuldner, denen von ihren Gläubigern die Hypotheken gekündigt worden sind und die zum 1. Januar 1932 hätten zahlen müssen, nun an die Aufwertungsstelle ihres zuständigen Amtsgerichts bis spätestens am 29. November das Gesuch um weitere Stundung-ihrer Schulden richten werden. Auch diejenigen Schuldner werden ein neues derartiges Gesuch loslassen, die es schon einmal getan haben, aber damit abgewiesen wurden. Nur eine bestimmte Zahl von Aufwertungshypothekenschuldnern wird sehr unzufrieden mit dieser neuen Notverordnung sein: wer nämlich mit feinem Gläubiger bereits eine irgendwie geartete Vereinbarung oder Vergleiche abgeschlossen hat, kann nicht mehr davon zurücktreten und muß den Vertrag innehalten. Und das dürfte jetzt, da sich seit dem Winrer und dem Frühjahr so vieles, ja alles auf dem Realkreditmarkt geändert hat, einer großen Anzabl von Schuldnern sehr schwer fallen, vielleicht ganz unmöglich sein! Schließlich soll auch noch erwähnt werden, daß sich die Notverordnung nur auf die Aufwerlungsschuldcn bezieht; das zu unterstreichen ist deshalb von Wichtigkeit, weil nach 1925 in großem Umfang neue, sog. „Gold"- Hypotheken gegeben bzw. ausgenommen worden sind, die zum Teil am 1. Januar 1932 fällig werden, weil man ja für diesen Tag die grundsätzliche Beendigung des Rechts der Aufwertungshypotheken erwartete unb der Gläubiger der neuen Hypothek für diesen Termin sein Geld disponibel haben wollte. Das alles, d. h. alle „Gold"-Hypotheken und die Vereinbarungen über sie, ihre Kündigungszulässigkeit bzw. die Pflicht zu ihrer Zurückzahlung werden durch die neue Notverordnung ebensowenig berührt wie dies im Gesetz vom 18. Juli 1930 der Fall war, das sich auch nur mit dem Rechtszustand der Aufwertungsgläubiger und -schuldner befaßte.
Wer von den Schuldnern, die jetzt bis zum 29. November ein neues Gesuch um Stundung, um Bewilligung einer Zahlungsfrist absehen, oder die nun dies zum erstenmal doch noch tun werden, ist denn nicht „durch die Änderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse überrascht" worden? Viele werden es nicht sein, auf die diese Voraussetzung dafür nicht zuträfe, daß sie nun um die Bewilligung einer Zahlungsfrist einkommen dürfen. Der Antrag soll ja nur dann von den Aufwertun^sstellen bewilligt werden, wenn jene Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage cs dem Schuldner unmöglich gemacht habe, sich den Betrag für die Rückzahlung zu „vernünftigen" Bedingungen zu verschaffen. Die etwa bewilligte Zahlungsfrist darf sich äußersten Falles nur bis zum 1. Januar 1934 erstrecken, — die grundsätzliche Erledigung, der „Abbau" der Aufwertungsgesetzgebung ist damit praktisch um zwei Jahre hin- ausgefchoben worden. Gar nichts ändert sich an der bisherigen Bestimmung, daß sich mit dem 1. Januar 1932 der Zinsfuß für die Aufwertungshypotheken automatisch von 5 auf 7,5 Prozent erhöht, soweit hier nicht etwa anderweitige, über diesen Satz hinausgehende Vereinbarungen vorliegen, — und dies dürfte recht häufig der . Fall sein. Denn in großem Umfange sind zum mindesten Vergleiche geschlossen worden, die unter Zurücknahme der Kündigung^ einer Aufwertungshypothck der zweiten oder späteren Stelle hier einen höheren Zinssatz als 7,5 Prozent vorsahen. Grundsätzlich läßt aber die Notverordnung jede wirkliche Vereinbarung zu recht bestehen, um die zu erwartende große Verwirrung nicht noch weiter zu steigern.
Entsprechende Bestimmungen gelten für sonstige aufgewertete Kapitalbeträge und namentlich für die früheren Jndustrieobligationen, wo auch überall die Erhöhung des Zinsfußes auf 7,5 Prozent eintritt. Hier hat man aber, um eine Überflutung mit neuen Stundungsanträgen möglichst einzudämmen, noch festgesetzt, daß solche ^Industrieunternehmen, denen eine neue Zahlungsfrist für ihre Obligationen bewilligt wird, keine Dividende und keine Tantiemen ausschütten dürfen!
Wir haben also praktisch ein zweijähriges Za Hlungs Moratorium für einen großen, vielleicht den größten Teil des Realkredits erhalten; die Gläubiger müssen stillhalten, und das wird für viele unter ihnxn schwer, vielleicht gar verhängnisvoll werden! Allerdings bedeutet dieses Moratorium kaum noch eine große Überraschung, weil man doch im allgemeinen mit dieser Art der Neuregelung schon seit Wochen rechnen konnte. Und heute darf man wohl sagen,, daß es besser gewesen wäre, wenn der Abbau der ganzen Aufwertungsgesetzgebung früher erfolgt wäre, als die Verhältnisse auf dem Realkreditmarkt noch günstiger waren. Jetzt sind sie freilich so anormal, daß dieses neue Moratorium angesichts der in die Milliarden gehenden Aufwertungshypotheken doch wohl eine zwar vielfach sehr bitter und hart empfundene, aber doch kaum zu umgehende Notwendigkeit ist.
Kleine Zeitung für eilige Leser
« Der Völkerbundrat trat in Paris zusammen zur De» ratunn der Vorgänge in der Mandschurei. t
* Reichspräsident von Hindenburg wird Inhaber eines' ungarischen Regiments werden.
* An der Südküste Englands herrscht ein schwerer Sturm, durch den großer Schaden angerichtet wurde.
* Der Reichspräsident hat eine Verordnung über die Zahlungsfrist in Aufwertungssachen erlassen.
* Der Präsident des Preutz. Landtags, Bartels, ist gestorben.