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Nr. 140 — 1932 Fulda, Freitag, 17. Juni 9. Jahrgang
SA.- und Uniformverbot aufgehoben.
Versammlungen und Auszüge unter freiem Himmel wieder erlaubt.—Milderung der Presse-Notverordnung. — Strafverschärfungen für politische Gewalttaten.
Oie politische Notverordnung.
Versammlungen, Auszüge, Zeitungen und politische Verbände.
Die Reichsregierung hat nun die angekündigte politische Notverordnung der Öffentlichkeit übergeben. Sie hat in dieser Verordnung die unter Brüning seit dem März 1931 erlassenen politischen Ausnahmevorschriften gegen die Presse, politische Verbände, über die politische Propaganda und über politische Ausschreitungen in einer einzigen Verordnung zusammengefaßt. Manche Bestimmungen der Brüningschen Zeit sind ganz gefallen, so das Uniformverbot, andere Bestimmungen wurden geändert und zum Teil weitgehend gcmildert. über die Beweggründe zu dieser Notverordnung sagt die amtliche Erläuterung: Reichspräsident und Reichsregierung lassen sich bei den neuen Vorschriften von der Absicht leiten, die durch die früheren Notverordnungen erheblich eingeschränkte politische Freiheit namentlich für die wichtige bevorstehende Wahlentscheiduug teilweise wie« derher zustellen.
Der wesentliche Inhalt der neuen Verordnung zeigt folgendes: Auf dem Gebiete des V e r s a m m l u n g s - r e ch t s sind die Bestimmungen über die Anmeldung und das Verbot von öffentlichen politischen Versammlungen, von
Versammlungen und Auszügen unter freiem Himmel und von den sogenannten Lastwagen- fahrten g e st r i ch e n. Diese Erleichterung ist im Hinblick auf den Wahlkampf getroffen. Sollte jedoch die Versammlungsfreiheit zu neuen Störungen führen, so würden erneut Bestimmungen über Anmeldung und Verbot von Versammlungen getroffen. Die Befugnis der Landes- und Ortspolizeibchörden, Versammlungen unter freiem Himmel wegen unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf Grund der Reichsverfassung zu verbieten, wird durch die neuen Vorschriften nicht berührt. Die Befugnis der Polizei, öffentliche politische Versammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel aufzulösen, bleibt bestehen, mit der Einschränkung jedoch, daß ganz bestimmte, in der Verordnung angeführte Gründe gegeben sein müssen.
Die Auflösung kann erfolgen,
wenn in einer Versammlung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder Verordnungen oder Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird, oder
wenn Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschinipft oder böswillig verächtlich gemacht werden.
Die neue Uniform der SA.
Unser Bild zeigt den Berliner SA.-Führer Grasen Helldors mit der neuen Uniform der SA.: ein Uniformrock, der im Schnitt dem der englischen Armee ähnelt, ans braunem Eordstojf mit Revers, flachem Kragen und vier Taschen. An Stelle der Bärenstiefel, die ge» schnürt wurden, tritt der braultd lange Schaftstiefel. Die SS. trägt dieselbe Uniform wie die SA., nur ist der Waffenrock schwarz.
oder zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert oder angereizt wird.
Vollständig aufgehoben tverden sämtliche cinschränken- den Bestimmungen über Plakate und F 1 u g blüt t c r politischen Inhalts. Ausgenommen sind die Druckschriften der kommunistischen Gottloscubewegung.
Zu den
Bestimmungen für die Zeitungen faßt die amtliche Erklärung: Als Gründe zum Vcr- b o t einer Zeitung sind aus den früheren Verordnungen übernommen worden:
Die Aufforderung und Anreizung zum Ungchorsant AMn Gesetze und Verordnungen/ die Beschimpfung und doswilliüe Verächtlichmachung von Organen. Einrich?
tungen, 'Behörden und leitenden Beamten dès Staates und von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie ihrer Einrichtungen, Gebräuche und der Gegenstände ihrer religiösen Verehrung. Ter bisherige Verbotsgrund „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist durch einen neuen Grund ersetzt worden. Es heißt jetzt, eine Zeitung kann ferner verboten werden, wenn in ihr „lebenswichtige Interessen des Staates" durch Verbreitung unwahrer oder entstellter Tatsachen gefährdet werden.
Gedacht ist bei den lebenswichtigen Interessen etwa an unwahre Behauptungen, durch welche die Währung oder Interessen der Landesverteidigung gefährdet werden. Die Höchstdauer des Verbotes einer Tageszeitung ist von acht auf vier Wochen herabgesetzt worden. Dem Verbot soll eine Verwarnung vorausgehen. Die Reichsregierung wünscht, daß das Verbot von den zuständigen Landesbehörden nicht mit übertriebener Schärfe angewendet wird.
Übernommen worden sind aus bisherigem Recht auch Bestimmungen, nach denen eine Zeitung verpflichtet ist, auf Verlangen einer obersten Reichsbehörde oder einer obersten Landesbehörde amtliche Kundgebungen oder amtliche Entgegnungen aufzunehmen.
Diese Entgegnungen sollen knapp gehalten werden.
■ Zu den für die Öffentlichkeit wichtigen Bestimmungen gehören auch die über die
politischen Verbände.
Turch die jetzt erlassene Verordnung wird das Verbot der SA.-Formationen aufgehoben. Die neue Verordnung bestimmt: Politische Verbände, deren Mitglieder in geschlossener Ordnung öffentlich guftret.cn, müssen dem Reichsminister des Innern ihre Satzungen und sonstigen Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit vorlegen. Sie müssen an diesen Bestimmungen jede Änderung vornehmen und jeder Auflage nachkommen, die der Reichsminister des Innern zur Sicherung derStaats- a u t o r i t ä t für erforderlich hält. Dazu sagt die amtliche Erläuterung: „Nach der Festlegung dieses sich auf alle Verbände erstreckenden Reichsaufsichtsrechts war es vom Standpunkt der gleichmäßigen Behandlung geboten, auch der NSDAP, bei der Neubildung solcher Verbände 'eine besonderen Schranken aufzuerlegen."
Das sogenannte
Lsniformverbot ist in die neue Verordnung nicht ausgenommen worden. Die Reichsregierung sagt dazu, sie habe die Aufhebung nicht ohne Bedenken beschlossen. Sie erwarte jedoch, daß gerade durch die Wiederzulassung der Uniform die Führer unbedingte Disziplin unter den Mitgliedern halten werden. Sollten aber doch Zusammcnstötzc die Folge sein, so würde die Reichsregierung mit scharfen Bestimmungen gegen die schuldigen Verbände einschreiten.
. Der Milderung der bisherigen Ausnahmevorschriften für die politischen Verbände stehen Strafverschärfungen für
politische Gewalttaten gegenüber.
Die Auswirkungen der
Was werden die Länder tun?
Bekanntlich find zwischen den Länderregierungen und der Reichsregierung wegen der Notverordnungen, insbesondere wegen der jüngsten politischen Notverordnung allerhand Meinungsverschiedenheiten entstanden. In einer Besprechung mit der Presse erklärte dazu der Reichs- iunenminifter v. Gaul, cs fei richtig, daß einzelne Länderregierungen schwere Bedenken wegen der politischen Notverordnung geäußert hätten, sowohl gegenüber dem Kanzler wie gegenüber dem Reichspräsidenten. Die Reichs- regicrung habe diese Einwendungen sorgfältig geprüft, habe sich aber doch einstimmig für den Erlaß der Notver- ordnüng in der jetzigen Form entschieden. Die Meinungsverschiedenheiten mit den Ländern würden nicht aus- schließcn, daß sich bei der Durchführung der Notverordnung doch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Reich und Ländern entwickle, daraus lege er als Ncichsinncn- milüfter größten Wert.
Alts M ü n ch c n und Karlsruhe liegen schon amtliche Nachrichten vor, daß man in
Bayern und Baden die bisherigen einschränkenden Bestimmungen mindestens zum Teil bestehen lassen will; das sind die Bestimmungen über D e m o u st r a t i o n c n und B e r s a m m l u n g c n. ^ic Möglichkeit dazu wird den Ländern durch die neue Notverordnung nicht genommen. Auch in P r c u ß c n kann das Demonstrationsverbot bestehenbleiben. Bayern und Baden wollen, wie cs scheint, auch das U nif o r m» v c r b o t beibchalteu, obwohl nach Auffassung des Reichs- innenminifterS dies auf Grund der neuen Notverordnung nicht möglich ist. Auch eine Verlängerung des S A. - V c r- b o t e s durch die Länder wäre ausgeschlossen. Ob nun gerade die süddeutschen Länder doch nach juristischen Auswegen suchen, um diese Verbote zu erhalten, steht noch stickt fett, dürfte aber Mr wahrscheinlich fein.
Tie öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewälttätigkeiten gegen Personen oder Sachen ist unter eine Strafandrohung von minde- stens drei Monaten Gefängnis gestellt. Wer eine Schußwaffe unbefugt führt und damit eine Gewalttätigkeit gegen einen anderen begeht oder ihn bedroht, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Ist eine Gewalttat aus politischen Beweggründen begangen worden, so ist im Falle der leichten Körperverletzung die M i n d e st st r a f e auf einen Monat, im Falle der gefährlichen Körperverletzung auf drei Monate Gefängnis festgesetzt. Tie Zubilligung mildernder Umstände ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Notverordnung tritt mit dem 17. Juni in Kraft.
Die amtliche Erläuterung schließt mit folgender Mahnung:
Der Reichspräsident und die Reichsregierung erwarten von dem deutschen Vott und insbesondere von den politischen Parteien und Verbänden, daß die größere Freiheit des politischen Lebens, welche durch die neuen Vorschriften gewährleistet wird, nicht erneut zu einer Verwilderung der politischen Sitten führt und daß sich die politischen Führer aller Grade ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Deutschland bewußt sind und das ihre dazu tun, um die politischen Kämpfe in dem Rahmen zu führen, der einer gesitteten Nation würdig ist. Reichspräsident und Reichsregierung lassen andererseits keinen Zweifel darüber, daß, wenn diese Erwartungen sich als trügerisch erweisen sollten, neue und scharfe Ausnahmevorschriften die unvermeidbare Folge fein müßten.
*
Hindenburgs Erwartung.
Der Reichspräsident zur politischen No t^ Verordnung.
Der R c i ch s p r ä s i d e n t hat an den Reichsminister des Innern Freiherr,« von Gayl folgendes Schreiben gerichtet:
„Sehr geehrter Herr Reichsminister! Anbei übersende ich Ihnen die von mir vollzogene Verordnung gegen politische Ausschreitungen zur Veröffentlichung. Ich habe die mir von der Reichsregierung vorgeschlagenen weitgehenden M i l d e r u n g c n der bisherigen Vorschriften in dem Vertrauen daraus vorgenommen, daß der politische Meinungskampf in Deutschland sich künftig inruhigercnFor- mcn abspiclen wird, und daß Gewalttätigkeiten unterbleiben. Sollte sich diese Erwartung nicht erfüllen, so bin ich entschlossen, mit allen mir verfaffungsmätzig zu- stehcndcn Mitteln gegen Ausschreitungen jeder Art v o r z u g c h e n. Ich ermächtige Sie, diese meine Sinnesmeinung bcknnutzugebcn.
Mit freundlichen Grüßen bin ich Ihr ergebener gez. von Hindenburg."
politischen Verordnung.
Berliner Blätterstimmen.
Berlin, 17. Juni. Die Germania schreibt zur neuen politischen Mtverordnung: Die „neue Staatsführung" habe mit diese Notverordnung einen Weg beschritten, von dem man befürchten müsse, daß er für Volk und Staat zu verhängnisvollen Ergebnissen führen werde. — Die Deutsche Allgemeine Zeitung unterstreicht die Warnung des Reichspräsidenten an die Verbände. Die SA. würde jetzt zu beweisen haben, daß sie wirklich die Disziplin besitze, die ihre Führer ihr nachrühmten.
Die Kreuzzeitung bezeichnet die Aufhebung des Verbotes als Wiedergutmachung eines Unrechts, das den national gesinnten Kreisen angetan worden sei. Die Deutsche Tageszeitung führt aus: „Der reaktionären Regierung" blieb es vorbehalten, dem Volke wieder einen Teil derjenign demokratischen Rechte zu verschaffen, die ihm die Verkünder der neuen Freiheit nach und nach so ziemlich restlos genommen hatten. Die Deutsche Zeitung begrüßt cs, daß in der neuen Vertonung nicht mehr von „militärähnlichen Verbänden" gesprochen werde. Diese törichte Bezeichnung konnte im Ausland nur falsche Vorstellungen erwecken.
Kleine Zeitung für eilige Leser
* Tic Tributkonscrenz in Lausanne wurde mit einer großen Ansprache des englischen Ministerprüfidcntcn Macdonald eröffnet.
* Die neue politische Notvcrordnuvg deS Reichspräsidenten, die auch die Aufhebung des SA. und deS Uniformverbores bringt, wurde amtlich bakanntgegeben.
* Die Aitße«b<mdx! ?Mümj zeigt eine weitere Schrurndfung der Ein- und AuSkvhr DeutschlsstzK,