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Zul-aer Anzeiger

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Nr. 170 1932 " ; i^ Fulda, Freitag, 22. Juli 9. Jahrgang

Der neue Kurs in Preußen

Cin Appell des Reichskanzlers.

Für Ruhe und Ordnung in Preußen.

Reichskanzler von Papen weist in einer besonderen Verlautbarung nochmals darauf hin, daß die in Preußen ergriffenen Maßnahmen im Interesse der Ruhe und Ordnung, die in Preußen gefährdet waren, notwendig gewesen seien. Der Reichskanzler wendet sich in einem Appell an die preußische Bevölkerung, in dem er um die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord­nung bittet.

Im Kreise der Reichsregierung wird es als völlig unverständlich bezeichnet, daß die ihres Amtes enthobenen preußischen Minister und die Herren der preußischen Polizeiverwaltung die Maßnahmen der Reichsregierung nach der rechtlichen Seite hin angezweifelt haben. Diese Maßnahmen, so wird erklärt, seien auf Grund einer Verordnung des Reichspräsidenten getroffen worden, womit sie bereits Rechtskraft erhalten hätten. Den ge­nannten Personen stände natürlich der Beschwerdeweg offen, aber sie hätten sich zunächst den Anordnungen fügen müssen.

*

Strafantrag gegen die abgesetzten Berliner Polizeiführer.

Gegen Grzesinskl, Weiß und Heimanns­berg ist auf Grund des § 3 der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli über den militärischen Ausnahmezustand in Berlin und Brandenburg von den zuständigen Stellen Strafantrag gestellt worden. Der § 3 sieht bekanntlich für Zuwiderhandlungen gegen An­ordnung des Militärbefehlshabers Gefängnis oder

Me Strafanzeige hat folgenden Wortlaut:

»Der bisherige Polizeipräsident Grzesinski, der bisherige Vtzepollzeipräsident Weiß und der bisherige Kommandeur der Schutzpolizei Heimannsberg in Berlin haben der von mir als Inhaber der vollziehenden Gewalt an sie gerichteten Aufforderung, sich weiter jeder

Folge ge

dienstlichen Tätigkeit zu enthalten, ke____.D , D _ leistet und dadurch gegen § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 zur Wiederher­stellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Groß- Berlin und der Provinz Brandenburg verstoßen.

Ich ersuche, gegen die Genannten strafrechtlich e i n z u s ch r e i t e n und mir von dem Ausgang des Ver­fahrens Kenntnis zu geben.

Die Tatsache, daß sie nach erfolgter Verhaftung meiner Aufforderung nachgekommen surd, ändert daran, daß sie. sich strafbar gemacht haben. nichts.

(Obige Meldung wurde in kurzer Fassung bereits in einem Teil unserer gestrigen Auflage verbreitet.)

*

Grzesinski, Weiß und Heimannsberg

vor dem ordentlichen Gericht.

Nachdem gegen den bisherigen Polizeipräsidenten Grzesinski, Polizeivizepräsident Dr. Weiß und den bis­herigen Kommandeur der Schutzpolizei, H e i in a n n s b e r g, von dem Inhaber der vollziehenden Gewalt S t r a f a n t r a g gestellt worden ist, der bereits bei dem Generalstaatsanwalt beim Landgericht I eingelaufen ist, ist die Frage aufgetaucht, ob nunmehr nach § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten über den Ausnahmezustand in Berlin und der Provinz Brandenburg aus Ersuchen des Inhabers der vollziehenden Gewalt vom Reichsjustizministcrium zur Aburteilung Grezesinskis, Weiß' und Heimannsbergs außerordentliche Ge­richte zusammengesetzt werden. Wie wir erfahren, ist dies nicht der Fall, so daß, nachdem die Anklage erhoben sein wird, die Angelegenheit vor den ordentlichen Gerichten zur Abwicklung kommt.

*

Die neue Preuhenregierung an der Arbeit.

Maßnahmen der allen Regierung rcchlsunwirksam.

Amtlich wird mitgeteilt:Unter Vorsitz des ReichS- kommlssars für das Land Preußen fand eine Sitzung des P r e u 6 eschen Staatsministerin in s statt. Auf Vorschlag des mit der Stellvertretung des Rcichskom- missars betrauten Oberbürgermeisters Dr. Bracht wur­den verschiedene P c r s o u a l f r a g c n zur Verabschie­dung gebracht."

An der Ministcrialsitzung nahmen außer Papen, r , rn<$t und Dr. E r n st noch die Staats-» sekretare Sch le u ß u e r, La m ni e r s und Hölscher teil. Staatssekretär Scheidt vom preußischen Wohl- sahrt-uninlsterulm nahm an der Sitzung nicht teil, da er sich zur Zeit auf einer Dienstreise befindet.

*

Von unterrichteter Seite wird ausdrücklich darauf Hin- gewiesen, day selbstverständlich alle Maßnahmen der ab­gesetzten preußischen Regierung, die etwa nochbeschlossen" werden sollten, keinerlei Wirkung mehr haben. handelt sich hierbei .coiguch nm bloße Demonstrationen.

Der Waffengebrauch der Polizei im Ausnahmezustand.

Verschärfte Bestimmungen über Inhaftnahme.

Der Militärbefehlshaber für Brandenburg und Berlin hat an die Polizei eine Verordnung über den W a f f e n gebrauch der Polizei herausgegebeu sowie eine weitere, wodurch die Inhaftnahme von Per­sonen bei bestimmten Delikten erfolgen kann, die bisher auf Grund des Polizeistrafgesetzbuches nicht erfolgen konnte.

In der Verordnung über den Waffengebrauch wird die Polizei darauf hingewiesen, daß sie von der Waffe erforderlichenfalls energisch und schnellstens Gebrauch zu machen habe.

In der Perordnung über die I n h a f t n a h m e wird bestimmt, daß, wer hinreichend verdächtig ist, eine strafbare Handlung mittels einer Waffe begangen oder eine Waffe unbefugt geführt zu haben oder wer gemein­sam mit anderen an öffentlichen Orten bewaffnet er­schienen ist unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung, in Haft genommen wird.

Ferner wird derjenige, der bei einer Waffen- durchsuchung gegenüber der bewaffneten Macht oder der Polizei auf Fragen den Besitz von Waffen oder Munition oder andere ihm bekannte Bestände an Waffen oder Munition verheimlicht, unbeschadet der straf­rechtlichen Verfolgung in Haft genommen.

Die HaftänordnUng unterliegt keiner Anfechtung.

*

Politifdier Generalstreik - Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung."

Der Militärbefehlshaber für Groß-Berlin und die Provinz Brandenburg hat in einem Schreiben an den Polizeipräsidenten in Berlin und den Oberpräsidenten der

Der Staatsgerichtshof hat das Wort

Oer preußenkonflikt

vor dem Staatsgerichtshof.

Die Klage der alten preußischen Regierung.

Ministerialdirektor Dr. Badt hat die K l a g e der alten preußischen Regierung gegen die Ein­setzung eines Reichskommissars und gegen die Maß­nahmen der Reichsregierung in Preußen beim Staats­gerichtshof abgegeben. Der Staatsgerichtshof hat Termin zur Verhandlung über den geforderten Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Sonnabend, 23. Juli, festgesetzt.

Der Inhalt des preußischen Antrages ist der, daß die Reichsregierung vor der Erklärung der Verfassungsmäßig­keit ihres Vorgehens nicht gegen Preußen handeln könnte und daß in Preußen solange alles beim alten bleiben müßte. Der eingesetzte Reichskommissar könnte also solange nicht in Wirkung treten.

Wenn durch Erlaß einer ein st weiligen Ver­fügung im Sinne des preußischen Antrags der Reichs- regierung untersagt werden sollte, weitere Maß­nahmen zu treffen, so würde die Entscheidung zur Haupt­sache sehr lange verzögert werden, denn die prozetzrecht- lichen Bedingungen, die der Staatsgerichtshof beachten muß, verlangen, daß zunächst die Termine festgesetzt werden für Einreichung von Klageschriften, für Beant­wortung der Klageschrift, für Äußerungen der Beteiligten usw., so daß damit zu rechnen ist, daß zur Hauptsache der Klage überhaupt erst nach den Gerichts­

ferien verhandelt werden kann.

Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß die frühere preußische Regierung für die Führung der Klage vor dem Staatsgerichtshof nicht aktiv legitimiert ist. Die Reichsregierung kann jedoch über diese Frage nicht entscheiden. Die Entscheidung erfolgt vielmehr durch den Fall zu Fall die Frage der

Staatsgerichtshof, der von Aktivlcgitimation feststellt.

Bet Der Frage nach derA k t i v l c g i t i m a 1 i o n' einer Partei in einem Prozeß handelt es sich darum, nach- zuprüfen, ob der Kläger überhaupt berechtigt ist, die be­treffende Klage zu erheben. Im vorliegenden Fall steht die Reichsregierung anscheinend auf dem Standpunkt, daß das ehemalige Preußenkabinett nicht mehr befugt war, für das Land Preußen die Klage zu erheben vor dem Staats­gerichtshof, der bei Streitigkeiten zwischen den Ländern und dem Reich oder den Ländern untereinander zu ent­scheiden hat. Nach Meinung der Reichsregierung war das preußische Ministerium durch die Verordnung des Reichs­präsidenten bereits ab gesetzt und infolgedessen nicht berechtigt, als Vertreter Preußens vor Gericht aufzutreten.

Sollte der Staatsgerichtshof der Ansicht der Reichs- rcgicrnng beitreten und wegen mangelnder Aktivlegitima- tion die Klage abwciscn, so würde aber außerdem un­abhängig von dieser Entscheidung der Streitfall auf jeden Fall noch zur Verhandlung kommen müssen, da auch Bay ein und Baden den Staatsgcrichtshof wegen des Vorgehens des Reiches gegen ein Land angerufen haben.

Provinz Brandenburg über das weitere Verfahren gegen Verteiler von Flugblättern, bie zum Generalstreik auffordern, folgendes ausgeführt:

Der Generalstreik als politisches Kampfmittel gegen die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 bedeutet eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Ruheund Ordnung. Diè Auf­forderung zu einem derartigen Generalstreik durch Wort oder Schrift (Zeitungen, Flugblätter) bedeutet daher eine Zuwiderhandlung gegen den § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten. Gegen Redner, Verfasser und Verteiler von Flugblättern, die zum Generalstreik auffordern, ist daher gemäß § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten vorzugehen.

*

Warum Preußens Minlstervrâsiöent abgesetzt wurde.

Papens Antwort an Braun.

Reichskanzler von Papen hat an den Ministerpräsi­denten a. D. O t t o B r a u n aus die Anfrage nach seiner Amtsenthebung das folgende Antwortschreiben ge­richtet:Auf Ihr Schreiben beehre ich mich, zu erwidern, daß Ihre Enthebung vom Amte des preußischen Minister­präsidenten auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der . öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete des Landes Preußen, erfolgt ist, wie ich mir bereits durch mein Schreiben vom 20. Juli 1932 mitzuteilen erlaubt habe.

Bei der vorübergehenden militärischen Be­setzung des Amtsgebäudes des preußischen Staats­ministeriums handelt es sich um eine Maßnahme des Militärbefehlshabers, auf den gemäß der Ver­ordnung des Reichspräsidenten die vollziehende Gewalt übertragen worden ist.

Die genannten Verordnungen des Herrn Reichspräsi­denten sind auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 und 2 bzw. auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung er» lassen worden. Die Gründe für die von Ihnen be­anstandeten Maßnahmen habe ich bereits der Öffentlichkeit bekanntgegeben."

Der Schritt Bayerns.

Entscheidung durch den Staatsgerichtshof beantragt. Tele­gramme an Hindenburg und Papen.

Der bayerische Ministerpräsident Dr. Held hat an den Reichspräsidenten folgendes Telegramm gesandt:

Durch die Notverordnung vom heutigen Tage in schwerer Sorge um die verfassungsmäßigen Rechte und die Existenzgrundlage der deutschen Länder teile ich Euer Exzellenz ergebenst mit, daß ich für die bayerische Regie­rung beim Herrn Reichskanzler heute Rechtsverwahrung eingelegt und Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Rechtsfrage beantragt habe. In treudeutscher Er­gebenheit und Verehrung gez. Ministerpräsident Dr. Held."

An den Reichskanzler hat Dr. Held folgendes Telegramm gesandt:Die Einsetzung eines Reichskom­missars an Stelle von Landesregierungen und die Amts­enthebung von Landesministern ist nach Auffassung des bayerischen Gesamtministeriums mit der Reichsverfassung nicht vereinbar. Die Notverordnung vom 20. Juli 1932 berührt verfassungsmäßige Rechte aller Länder und ihre verfassungsmäßige Existenz. Namens der bayerischen Staatsregierung lege ich förmlich Rechtsverwahrung ein. Antrag beim Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich auf Entscheidung der Rechtslage ist von uns gestellt."

Auch Baden wendet sich

an den Staatsgerichtshof.

Das badische Staatsmini sterium hat an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes in Leipzig fol­gendes Telegramm gerichtet:

Das Land Baden, vertreten durch das badische Staatsministerium, erhebt gemäß Artikel 19 der Reichs- verfassung Klage gegen die Reichsregierung mit dem Antrag, festzustcllen, daß die Reichsregierung un­beschadet ihres grundsätzlichen Rechtes zur Einsetzung eines Reichskommissars in den Ländern auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung nicht befugt ist,

1. Landcsminister ihrer Ministereigenschaf» tensclbständigzu entkleiden, und zwar weder dauernd noch vvrübcracbend: 2. Landesminitter au er-

Kleine Zeitung für eilige Leser

* In der ersten Sitzung deS neuen PreußcnkabincttS > unter Leitung des Reichskanzlers wurde eine grope m-zam Pcrsonalvcrändrrungen beschlossen. . .

* Gegen die abgcsetzten Führer der Verlimr ^> - Grzesinski, Weiß und Heimannsberg, wurde

* Baden hat beim Staatsgerichtshof Klage gcgrn ^ erhoben wegen der Anwendung deS Artikels 4b der -ermgu»» gegen die Länder SângerbundcSfcst mit der

feierlichen Übergabe des KundeSbaunerS an die Siadt Frank­furt eröffnet.