Einzelbild herunterladen
 

Zulöaer /lnzeiger

Erscheint jeden Werktag. Bezugspreis: monatlich ^rtd^ßlrtff ftW ^Soti Utl Anzeigenpreis: Für Behörden, Genossen-

1-70NM. Bei Lreserungsbehmderungen durch VOgKlPVKiy schäften, Banken usw. kostet die Kleinzeile

Höhere Gewalten", Streits, Aussperrungen, HlI^Är NNâ ß<Uiii&f61 * 0.30 Mark., für auswärtige Auftraggeber 0.25

Bahnsperre usw. erwachsen dem Bezieher keine Q^WU UUV ^UUUKIUI * ^UIVU^I nV^IWlUU Mk ^ für aüe anderen 0.15 Mk. Die Reklame- Ansprüche. Verlag: Christian Seipel, Fulda. Redaktion und Geschäftsstelle: Königstraße 42 Zernsprech-^nschluß Nr. 2484 zeile kostet 0.90 Mk. / Bei Rechnungsstellung Drills: Friedrich« Ehrenklau, Lauterbach i. H. tla^dnnf der mit * »ersehenen ftrtitel nur mit tHyeUenongabe$uldaer ftnaeiger'geflattet. Hat Zahlung innerhalb 8 Tagen zu erfolgen.

Nr. 173 1932

Fulda, Dienstag, 26. Juli

9. Jahrgang

Keine einstweilige Verfügung.

Der Spruch des Siaatsgerichtshofes

Der Neichskommissar bleibt.

Neichsgerichtspräsidcnt Dr. Bumke gab in der Staats- rechtsllage der abgesetztcn preußischen Minister, der Frak­tion des Zentrums und Fraktion der SPD. im Preußi­schen Landtag gegen das Reich folgende Entscheidung des Staatsgerichtshofes bekannt:

Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung werden Aurüdaemiefen.

(Im größten Teil der gestrigen Auflage bereits bekanntgegeben.)

Dieser Entscheidung des Reichsgerichts fügte Reichs- gerichtspräsident Dr. Bumke

eine längere Begründung hinzu, der folgendes zu entnehmen ist:

Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Recht­sprechung die Auffassung vertreten, daß eine von ihm zu erlassende einstweilige Verfügung die endgültige Entschei­dung nicht vorwegnehmen darf, daß sie insbesondere nicht auf der Grundlage ergehen konnte, daß der Staatsgerichts­hof sich den Rechtsstandpunkt des einen oder des anderen der streitenden Teile vorläufig zu eigen macht. Dem Wesen der Bedeutung des Staatsgerichtshofes wird nicht entsprochen, wenn er sich auf Grund einer vorläufigen Deutung zu einer Rechtsansicht bekennen wollte, die er nach gründlicher Erwägung bei der Entscheidung zur Haupt­sache wieder aufheben müßte. An diesem Standpunkt muß seftgehalten werden. In diesem Rahmen ist es zulässig, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn diese Zwangsregelung eines einstweiligen Zustandes zur Ab­wendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Ziel einer solchen vorübergehenden Regelung ist, ein möglichst vereinfachtes, reibungsloses, die Belange beider Teile schonendes Verhältnis in den wechselseitigen Beziehungen bis zur Entscheidung herbeizuführen. Angesichts dieses Zweckes der einstweiligen Verfügung erscheint es dem Staatsgerichtshof nicht angängig, die von dem Lande Preußen begehrte Verfügung entsprechend dem in der Verhandlung neuformulierten Anträge zu erlassen, weil nach dem neuformulierten Antrag der preußischen Minister dieser Erlaß einer einstmaligen Verfügung

eine Zweiteilung der Staatsgewalt zwischen Reichskommissar und bisherigen Ministern in sich schließe. Der Staatsgerichtshof könne eine solche Gewaltenteilung nicht vornehmen. Gerade eine solche Scheidung der Staatsgewalt in Preußen würde nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes in besonderem Maße geeignet sein,

eine Verwirrung im Staatsleben herbeizuführen. Auch der Vertreter des Reiches hat dar­auf hingewiesen, daß eine solche Aufteilung der Staats­gewalt nach Auffassung der Reichsregierung

Der Reichskanzler über Stuttgart.

Süddeutschland beruhigt.

Reichskanzler von Papen hat nunmehr der Rcichs- regierung Bericht über das Ergebnis feiner Stuttgarter Reise erstattet. Er hob hierbei hervor, daß nach den Ver­handlungen mit den Ländern die Lage als ge­bessert anzusehen sei.

Dieser Standpunkt des Reichskanzlers wird bestätigt durch eine Rede, die der bayerische Ministerpräsident Dr. Held in einer Kundgebung der Bayerischen Volkspartei in Weiden über das Ergebnis der Stuttgarter Konferenz gehalten hat. Dr. Held stellte hierbei ausdrücklich fest, daß die Befürchtungen, wie sie sich bei der bayerischen Regie­rung nach dem Vorgehen des Reiches in Preußen in den letzten Tagen aufgetan hätten, nach den Erklärungen des Reichskanzlers von Papen und des Reichsinnenministers von Gayl sich als gegenstandslos erweisen. Es sei den Ländcrvertretern in Stuttgart ausdrücklichst erklärt wor­den, daß in kein anderes Land von dieser Reichsregierung ein Kommissar geschickt und nicht daran gedacht würde, einen Ausnahme- oder Belagerungszustand zu verhängen. Die Rcichstagswahlcn würden unter allen Umständen am 31. Juli stattfinden, und das Ergebnis der Wählen solle entscheidend sein für die Gestaltung der künftigen Geschicke des Reiches. Ebenso stellt das Stuttgarter Deutsche Volks­blatt, das Organ des stellvertretenden württembergischen Staatspräsidenten Volz vom Zentrum, fest, daßeine ge­wisse Entspannung im Verhältnis zwischen Reich und Ländern" eingetreten wäre: die Gefahr einer Revolution von oben wäre fürs erste gebannt.

Von zuständiger Seite wird noch zu der Stuttgarter. Tagung fcstgestcllt, daß Reichskanzler von Papen nicht nur für sich und die jetzige Reichsregierung, sondern ausdrück­lich auch für den R c i ch 8 p r ü f i d c n t e n erklärt hat, die Entsendung eines Reichskonnnissars komme für kein anderes Land in Betracht. Die Tatsache des Bestehens von geschäftsführcndcn diegierungen biete keinen Grnnd dafür, und cs sei auch nicht daran gedacht, irgenbiuo den Ausnahme- oder Belagerungszustand zu verhängen.

eine unerträgliche Lage

herbeiführen würde. Der Staatsgerichtshof sei auch nicht in der Lage, von sich aus Vorschläge zu machen, wie die Verhältnisse in Preußen sonst vorläufig geregelt werden könnten. Er lehne auch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf den Antrag der beiden Fraktionen Zen­trum und SPD. ab, deren Aktivlegitimation er übrigens noch nicht geprüft habe. Der Antrag laufe darauf hinaus, daß der Reichskommissar sich jeder Tätigkeit enthalten solle. Einen so weit gefaßten Antrag im Wege der einst­weiligen Verfügung anzunehmen würde darauf hinaus­laufen, einstweilen dahin zu erkennen, daß die Verord­nung des Reichspräsidenten ohne Kraft sei. Das fei mit

Reichsgerichtspräsident Bumke.

dem Wesen einer einstweiligen Verfügung des Staats­gerichtshofes unvereinbar. Der Staatsgerichtshof lege den allergrößten Wert darauf zu betonen, daß von ihm aus

möglichste Beschleunigung einer endgültigen Entscheidung

im Rahmen der im Staatsgerichtshof durch die Geschäfts­ordnung gezogenen Grenzen gefördert werden würde. Der Staatsgerichtshof vertraue darauf, daß das Material, dessen er für diese Entscheidung bedarf, ihm mit der Be­schleunigung zugeleitet werde, die der gespannten Sach­lage entspreche. Der Staatsgerichtshof verkenne aber nicht, daß auch bei dem besten Willen aller Beteiligten zur Beschleunigung eine Entscheidung in der Angelegenheit in der Hauptsache eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen müsse. Wie lange der Zeitraum zu bemessen sei, vermöge er jetzt nicht zu sagen. Damit war die Verhandlung ge­schlossen.

Baldige Aushebung

des Ausnahmezustandes?

Neben dem Verlauf der Stuttgarter Tagung be­schäftigte sich das Reichskabinett mit der Taktik, die es gegenüber dem Überwachungsausschuß des Reichstages einnehmen wird. Das Kabinett steht auf dem Stand­punkt, daß die verfassungsrechtlichen Beschlüsse des Über­wachungsausschusses für die Reichsregierung nicht bin­dend sind. Des weiteren beschäftigte sich das Kabinett mit den wirtschaftlichen Fragen. Im Vorder­grund seiner Besprechungen stand dabei die Frage, was mit den Betrieben geschehen soll, die sich entweder im Reichsbesitz befinden oder an denen das Reich maßgebend beteiligt ist oder die nur von den Subventionen des Reiches leben.

Das Reichskabinett hat sich weiter mit der Frage befaßt, wenn die Aufhebung des Ausnahmezustandes möglich ist. Das Kabinett dürfte sich auf den Standpunkt gestellt haben, daß der Ausnahmezustand aufgehoben werden kann, wenn die in Preußen erreichte Ruhe an- hält und wenn die Entscheidung des Siaatsgerichtshofes auf die Ablehnung der von Preußen geforderteneinst­weiligen Regelung" hinausläuft, was ja inzwischen ge­schehen ist. 'Es ist möglich, daß die entsprechende Ver­ordnung des Reichspräsidenten bereits in kurzer Frist amtlich 'bckanntgcgetzen wird.

*

DieSchllldentlastMg für die Landwirtschaft

Die Schuldcntlastung der Landwirtschaft gehört zu den Kernfragen der deutschen Politik In einer Ver­sammlung in Liegnitz hat der dcutschnattonale Führer Dr. Hugenberg über diese Frage gesprochen. vugen- berg hatte bekanntlich schon im Jahre 193» der Reichs- regierung einen EntschuldungSPlan für die Landwirtschaft vvrgelcql, der aber bei der damaligen Regierung kein (ßehör fand. In seiner Rede in Liegnitz wies Hugen­berg zunächst darauf hin, daß cs ein Irrtum sei, zu g/llauben, man könne durch Umschuldung, das heißt Ersatz einer Schuld durch eine aridere. Hilke bringen. ^cde

Umschuldung sèi von vornherein zum' Mißerfolg verur­teilt, weil es kein Kapital mehr gebe, auf das sich die Um­schuldung stützen könnte. Eine Schuldenstreichung, die unverantwortticherweise als Hilfe versprochen werde, hätte zur Folge, daß Gläubiger und Schuldner gleich­zeitig erledigt wären. Der Gläubiger soll sein Kapital wieder zurückerhalten, aber in bezug auf Zinsen müsse er sich bescheiden. Hierin liege der Kern des Entschul­dungsplanes. Die jetzigen Schulden müssen in ganz Niedrig und -allmählich zu tilgende Schul­den umgewandelt werden. Den Tilgungsbetrag soll aber nicht der Gläubiger erhalten, sondern die Til­gungsbeträge sollen bei Gläubigerinstituten gesammelt werden und allmählich zur Auslosung kommen. Bei ent­sprechender Gestaltung dieser Bestimmungen kann jeweils ein erheblicher Betrag zusammenkommen, der zur zeit­weiligen Diskontierung und Lombardierung von Forderungen der Gläubiger dienen könne. Das alles, so legte der Redner dar, sei gewiß auch ein Staatsein­griff, aber im Vergleich mit den bisherigen ein Ein­griff mit weicher Hand, der weitere Eingriffe unnötig mache. Die Folge dieser Maßnahme werde ein gesunder und natürlicher inländischer Zins- f u ß sein. Der Geldmarkt muß von dem Gros der nicht rückzahlbaren Schulden entlastet werden. Tie Forderung nach starker Zinsherabsetzung gelte vor allem auch für die Schulden an das Ausland.

Das Urteil in Leipzig.

Wenn politische Gegensätze aufeinanderprallen, dann pflegt man ja wie die Geschichte aller Staaten und Völker es in unzähligen Beispielen zeigt dabei nicht ge­rade die Pfade derOrdnung und des Rechts" zu be­nutzen, noch seltener allerdings die Pfade derbestehenden Rechtsordnung". Die Einschaltung des Leip­ziger Staatsgerichtshofes in die zu außer­ordentlich schweren Gegensätzen gewordene Streitfrage zwischen dem Reich und der früheren preußischen Staat's- regierung zeigt aber, daß es von jener Geschichtsregel auch Ausnahmen geben kann. Diese Einschaltung ist der von den streitenden Teilen nicht bloß äußerlich gefaßte Ent­schluß gewesen, zu einer Entscheidung zu gelangen, die auf demrechtsordnungsgemäßen" Wege vor sich gehen soll, sondern beide Seiten haben dabei mitgewirkt, um diesen etwas schwierigen Pfad gangbar zu machen. Und wenn man auch weiterhin bei dem Äußerlichen dieser ersten Ver­handlung in Leipzig noch einen Augenblick stehenbleibt, so darf man erfreut feststellen, daß diesergeradezu sensa­tionelle" Prozeß sich in ganz unsensationellen Formen voll­zog, obwohl er doch eine hochpolitische Angelegenheit von größter Bedeutung in Angriff nahm und er infolgedessen mit hochpolitischen Spannungen geradezu ge­laden war. Alles aber bemühte sich, eine Entladung zu verhindern, trotz mancher von außen her kommender ent­gegengesetzter Versuche und Vorschläge, die aber im Leip­ziger Gerichtssaal keinen Eingang gefunden haben. Die politisch-persönliche Zuspitzung mußte draußen bleiben »nd unter der Hand des Gerichtsvorsitzenden ging eine rein sachliche Prözeßführung vor sich.

Rein formal gesehen und ohne nochmals auf die hinter allem stehenden politischen Auseinandersetzungen und Streitfragen einzugehen fei daran erinnert, daß die Vertreter der ehemaligen preußischen Staatsregierung ihren ursprünglichen Antrag auf eine einstweilige Ver­fügung ganz wesentlich abgeändert hatten. Ursprünglich ging er dahin, dem Reichskommissar in Preußen solle jede weitere Dienstausübung untersagt werden. Das wurde nun im Laufe der Verhandlung dahin geändert, daß ihm neben einigem weniger Wichtigen verboten fein solle, nicht ohne Vollmacht der Staatsminister Preußen im Reichsrat zu vertreten oder den Mitgliedern der preußischen Staatsregierung das Recht zur Vertretung Preußens im Reichsrat und zur Instruktion der Reichsrats- bevollmächtigten zu entziehen". In kürzere Fassung ge­preßt: der Reichskommissar soll an der bisherigen perso­nellen Zusammensetzung der preußischen Vertretung im Reichsrat nichts ändern dürfen. Außerdem wandte sich der Antrag gegen die Zulässigkeit von Beamtenernennun- gen und -absetzungenmit dauernder Wirkung". Der Prozeßvertreter des Reiches hat den Sinn dieser Abände­rung des ursprünglichen Antrages dahin charakterisiert, daß'jetzt nur dem Reichskommissar für Preußen nicht etwa alle Amtsbcfugnisse grundsätzlich natürlich nur bis zur Entscheidung der Hauptklage preußische Staatsregierung gegen Reich bestritten, sondern die Ausübung ganz bestimmter Befugnisse oder Maßnahmen untersagt werden solle.

Hatte bei Beginn der Verhandlungen es der Reichs- Vertreter vermieden, auf die Streitfrage allzuviel Gewicht zu legen, ob denn nun überhaupt die frühere preußische Staatsregierung als Klägerin in Leipzig vor dem Staats- gerichtshof auftreten könne, so erleichterte andererseits die Abänderung des ursprünglichen preußischen Antrags dem

Kleine Zeitung für eilige Lesee

* DaS Reichsgericht in Leipzig hat den Antrag PrEno auf Erlaß einer einstweiligen Berfiigung gcgcn eines RcichSlommissars in Preußen abgclihnt

* Zwischen dem Reich und den ^0^ Reich»-

gartet Verhandlungen, wie ^ .?,'^,,F "^ eine Ent- kanzlerS und anderer Lândermin.ster Hcrvorgcyr,

Präsidenten Paul Doumer.