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Zul-aer Anzeiger

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Nr. 239 1932 Fulva, Dienstag, 11. Oktober 9. Jahrgang

Die Absetzung der Preuhenregierung.

Oer Standpunkt des Reiches vor dem Staatsgerichtshof.

DerKampfum denSlaalsgenchtchos

Austragung des Preußenkonflikts.

Vor dem Staatsgerichtshos in Leipzig begann unter starkem Andrang der Prozeß Preußen Reich wegen der verfassungsrechtlichen Beanstandung der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juni 1932. Der Staatsgerichtshof ist in folgender Besetzung zusammengetreten: Der Präsident des Reichsgerichts, Dr. B u m k e, als Vorsitzender, die Reichsgerichtsräte Triebel, Schmitz und Dr. Schwalbe sowie die Oberverwal­tungsgerichtsräte Dr. von Müller, Dr. Gumbel und Dr. Striegler als Beisitzer. Der Reichskanzler ist als Rcichs- kommissar für Preußen nicht vertreten, die kommissarische Regierung hat einen Vertreter nicht entsandt. Die Reichs­regierung wird in den Verhandlungen durch den Ministerialdirektor Gottheiner und durch Ministerial­direktor Dr. Huche vertreten. Als Berater sind mit ihnen erschienen: die Universitätsprofessoren Dr. Jakobi-Leipzig, Dr. Karl Schmitt-Berlin und Dr. Bilsinger-Halle.

Die ihrer Ämter entsetzten preußischen Minister wer­den durch die inzwischen zur Disposition gestellten preu­ßischen Ministerialdirektoren Dr. Badt und Dr. Brecht ver­treten, denen Universitätsprofessor Dr. Giese-Frankfurt am Main beigegeben ist. Außerdem wird der bekannte Heidel­berger Professor Anschütz, Kommentator zu der Reichs- verfassung, für die frühere preußische Regierung eintreten.

Weiter sind vertreten die Fraktion des Zentrums im Preußischen Landtag durch Professor Dr. Peters, die Fraktion der SPD. im Preußischen Landtag durch Pro­fessor Dr. Heller. Bayern hat entsandt Staatsrat von Jahn und Professor Nawiasky sowie Regierungsrat Dr. Maunz. Für Baden treten auf Ministerialrat Fecht und Ober­regierungsrat Wals. Die Anteilnahme, auch der Fach­kreise, ist lebhafter als je. Zwei Stuhlreihen vor den Pressetischen sind mit namhaften Juristen besetzt.

^,^1 die Gärung de» y.hujicnalbimu^ Dr. Gott- Heiner, daß Reichskanzler von Papen in seiner Eigenschaft als Reichskommissar nicht vertreten sei, beantragte Mini­sterialdirektor Dr. Bracht, ohne eine solche Vertretung zu verhandeln. Der Vorsitzende behielt sich vor, den Staats- gerichtshos über diese Frage besonders beschließen zu lassen.

Vor Eintritt in die Verhandlung gab der Bericht­erstatter, Reichsgerichtsrat Dr. Schmitz, eine Darstellung des bekannten Sachverhalts. Es handelt sich um die ver­fassungsrechtliche Beanstandung der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932, die zur Amtsent­hebung der preußischen Minister führte. Dazu ergriff der

Neichsgerichtsprafident Dr. Bumke

das Wort. Er verwahrte sich zunächst gegen die Vor­würfe, daß man versucht habe, das Verfahren zu ver­schleppen.

Dr. Bumke betonte, daß es nicht Aufgabe des StaatS- gerichtshofeS sei, zu entscheiden, ob die bekannten Maß­nahmen des Herrn Reichspräsidenten politisch zweckmäßig und heilsam seien. Die Verhandlung könne nur unter dem Gesichtspunkt geführt werden,

ob die Verfaffung verletzt worden sei oder nicht.

Bei der Erörterung über den Artikel 48, Abs. 1 müsse die geschichtliche Entwicklung berücksichtigt werden, ins­besondere über das Wesen eines Bundesstaates. Es er­geben sich in diesem Zusammenhang Vergleichsmöglich­keiten mit anderen Staaten, namentlich mit der Schwerz und Nordamerika. Es müsse ferner geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme, des Artikels 48 Abs. 1 vorhanden gewesen seien, und wieweit die Befugnisse des Reichskommissars zu gehen hätten.

Ferner sei die Frage zu prüfen, was unter

Pflichtverletzung eines Landes zu verstehen sei, ferner die Frage, ob die Anwendung des Artikels 48 eine vorherige Mängelrüge voraussetzt. Es ergibt sich ferner die Frage, ob die tatsächliche Pflichtver­letzung vor Inanspruchnahme des betreffenden Para­graphen gerichtlich festgelegt werden müsse.

Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 2 ergaben sich verschiedene Unterfragen, und zwar, ob der Reichspräsident befugt ist, gegen ein deutsches Land einzuschreiten, ohne gegen andere Länder, in denen ähnliche Verhältnisse vor- liegen, vorzugehen. Ferner, ob der Reichspräsident da­durch an der Anwendung des Art. 48 Abs. 2 behindert sein kann, daß die Reichspolitik dazu beigctragcn hat, die Vor­aussetzungen zur Anwendung des Art. 48 Äb>. zu fördern. Es müsse weiter erwogen werden, welche Gefahr im äußersten Falle hätte eintreten können, wenn die be­treffenden Maßnahmen nicht getroffen worden waren.

Sodann ergriff Ministerialdirektor Dr. Brecht das Wort zu einer Erklärung.

Er führte aus, daß Preußen seinen Angriff nicht gegen die Person des Reichspräsidenten, für dessen Wahl die früheren preußischen Minister sich stark eingesetzt haben, richte. Sie bestreiten indessen die Richtigkeit der dem Reichspräsidenten gegebenen Informationen.

Staatsrat v. Jahn (Bayern) führte aus, daß sich die Klage des Staates Bayern im Gegensatz zu derjenigen Preußens nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zukunft richte. Für Baden erklärte Ministerialrat Fech, daß man eine Fcststellungsklage anstrebe, da man den bundesstaatlichen Charakter der Verfassung durch die Maßnahme des Herrn Reichspräsidenten für verletzt halte. Es müsse unbedingt eine Klärung der Rechtslage geschaffen werden. Auch er schloß sich bett AnKfützruWen Dr. Brechts

an, daß die Klage keineswegs eine Spitze gegen den Reichspräsidenten darstelle.

Der Standpunkt Preußens.

Sodann erteilte Reichsgerich' -Präsident Bumke zu­nächst dem Vertreter der Antragsteller, Ministerialdirektor Dr. Brecht, das Wort. Dieser bestritt zunächst, daß sich die frühere preußische Regierung eine Pflichtverletzung habe zuschulden kommen lassen. Er legte zur Rechtferti­gung des preußischen Standpunkts die innenpolitische Ent­wicklung der letzten Zeit dar.

Reichsgerichtsprâstdent Dr. Bumke, der den Vorsitz im StaatSgerichtShos führt.

Er behauptete, daß seinerzeit die Reichsregierung mit der NSDAP. einen Vertrag uogeschlossen hätte, wonach der NSDAP, als Gegenleistung für die Tolerierung des Kabinetts v. Papen zugesagt worden sei: 1. Die Aufhebung des Uniformverbots, 2. die Aufhebung des Verbots der Sturmabteilungen der NSDAP, und 3. ein Vorgehen gegen Preußen. Erst die Aufhebung des Uniformverbots und des Verbots der Sturmabteilungen haben zu einem enormen Anwachsen der politischen Todesopfer nicht nur in Preußen, sondern im ganzen Reich geführt. Dr. Brecht bestritt weiter eine innere Abhängigkeit der Preußen­regierung von der KPD. Die Beschwerde des Reiches über die Änderung der Geschäftsordnung des Preußischen Landtages, über die Ausgabe von Waffenscheinen an die KPD. und von Staatsgeldern für Parteizwecke hätten mit den Pflichten Preußens gegen das Reich nichts zu tun.

Er trat hierauf eine Mittagspause ein.

Eine Besprechung unter vier Augen.

Abrüstungsbesprechung zwischen

Herriot und Macdonald.

Der englische Botschafter in Paris, Lord Tyrrell, unterrichtete den französischen Ministerpräsidenten Her­riot von der Antwort der Reichsrcgierung aus die englische Einladung. Herriot, der in» folge der Annahme der englischen Einladung durch die Rcichsregicrung in eine heikle Lage gekommen ist, hat in der Unterredung den Gedanken einer Aussprache mit Macdonald aufgegriffen und sich bereit erklärt, zu diesem Zwecke n a ch London zu reisen.

In unterrichteten Kreisen nimmt man an, daß Herriot am Mittwoch in London eintreffen und noch am Mittwoch­abend und am Donnerstag mit Macdonald Fragen der Abrüstung besprechen wird.

Deutschland und Herriots Londonreise.

Der französische Ministerpräsident Herriots hatte mit dem englischen Botschafter Lord Tyrrell eine längere Unterredung. An zuständiger Stelle gibt man zu verstehen, daß nunmehr eine grundsätzliche Einigung über die Reise Herriots nach London erzielt worden sei, ein Zeitpunkt jedoch noch nicht fcstgclegt werden konnte.

Die Absicht dès französischen Ministerpräsidenten Herriot, noch vor dem S t a tt f in den dcr Fünf - m ä ch t e k o n sc r c n z zu einer Aussprache mit Mac­donald nach London zu reisen, ist in B e rli n er p o li­tt s ch e n Kreisen mit Ruhe hingenommen worden. Sollte Herriot versuchen, durch diese Besprechung der Ent­scheidung der Fünfmächtckonfercnz vorzugreifen, so dürfte sich das alsbald nach Beginn der Fünfmächte- konferenz herausstellen und zweifellos sofort zu einem Verzicht Deutschlands auf die weitere Teilnahme an der Konferenz führen. Was die Wahl de.s Konferenz­ortes angeht, so wird Genf als Sitz des Völkerbundes von Deutschland ohne weiteres abgelehnt. Auch Lau­sanne wird nicht als ein Ort angesehen, der die für einen gedeihlichen Ausgang der Konferenz geeignete Atmosphäre hat.

In dem Prozeß Preußen Reich vor dem Leipziger Staatsgerichtshof erhob der Vertreter der Reichsregie­rung, Ministerialdirektor Dr. Gottheiner, Ein­spruch dagegen, daß Dr. Brecht seine Darlegungen noch ergänzte durch Ausführungen über die Behandlung be­amtenrechtlicher Fragen durch die gegenwärtige kommissarische Regierung. Ministerialdirektor Dr. Brecht begründete darauf die Notwendigkeit dieser Ausführun­gen über die Ereignisse nach dem 20. Juli damit, daß diese die Vorgänge vom 20. Juli illustrierten.

Zudem sei angesichts der 64 neuen Ernennungen, die die kommissarische Regierung während der letzten acht Tage in Preußen durchgeführt habe, von der K l a ge­feite beabsichtigt, Antrag auf Erlaß einer einst- weiligen Verfügung zu stellen, die der kommissari­schen Regierung weitere Veränderungen im Beamten­körper bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Hauptsache untersage.

Danach erhielt Dr. Gottheiner das Wort zur Klage­erwiderung der Reichsregierung. Er bemerkte, die politische Entwicklung, die zum 20. Juli geführt habe, könne auch erheb­lich anders gesehen werden, als sie von der Klageseite dargestellt worden sei. Insbesondere seien

die blutigen Vorgänge vor dem 20. Juli

nach Auffassung der Reichsregierung zum wesentlichen Teil auf eine völlig einseitige Behandlung zurückzuführen, die man der ständig wachsenden nationalsozialistischen Bewegung habe angedeihen lassen. Dr. Gottbeiner trat der Auffassung der Kläger über die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Reichsregierung nachdrücklich entgegen. Insbesondere sei es unwahr, daß

zwischen der ReichSrrgierung und der NSDAP.

jemals irgendwelche Vereinbarungen über das Vorgehen gegen Preußen getroffen worden seien Die Reichsregierung habe sichinvöllig freier Entscheidung zu dem Vor­gehen vom 20. Juli entschlossen. Dr. Gottheiner fährt fort: Die objektive Sachlage, die das Vorgehen des Reichs durch die Verordnung vom 20. Juli 1932 notwendig gemacht hat, ist in erster Linie durch die blutigen Unruhen des Sommers 1932 gekennzeichnet. In den wenigen Wochen zwischen dem 1. Juni und dem 20. Juli 1932 haben tm preußsichtn Staatsgebiet über 460 Fälle schwerer politischer Ausschreitungen stattgesunden, bei denen 82 Todesopfer und 400 Schwerverletzte zu beklagen sind.

Die blutigen Vorgänge in Ohlau am 10 Juli und in Altona am 17. Juli, sowie die Waffenschiebungen in Suhl waren nur einzelne Symptome. Diese Gefahrenlage, die am stärksten in Preußen hervortrat, wurde für dieses Land durch das Verhalten und die parteipolitische Lage der damaligen geschäftsführcnden preußischen Regierung erheblich gesteigert.

An der Staatsfeindlichkeit der K o m m u n i st i s ch e u Partei ist nicht zu zweifeln. Gerade aber diese Partei sonnte vermuten, daß die damalige preußische Regierung aus parla- mentstak1ischcn.wie aus anderen Gründen

(Fortsetzung auf Seite 2.)

Deutscher Wahlsieg in Supen-Mimedh.

Bei den Gemeindewahlen in Eupen und M a l m e d y kann man einen glänzenden Sieg des deut­schen Gedankens fest stellen. Die deutschen Mehrheiten konnten nicht nur ihre Stellung behaupten, sondern sich sogar verbessern. Die Wahlergebnisse lauten:

Eupen-Stadt: Hcimatliste 8 Sitze, Sozialisten 2, Bel­gische Katholiken 2, Mittelstand 1. Sankt Vith: Deutsche Liste 6, Belgische Katholiken 2, Sozialisten 1. Raeren: Deutsche Arbeiter und Bauern 9, Belgier 2. Lontzen- Herbestal: Bürgerliche Liste 7 (darunter 5 Mitglieder des Heimatbundes, Arbeiter 2).

Es zeigt sich, daß überall da, wo die B e l g i e r offen unter eigener Flagge segelten, sie vernichtend ge­schlagen wurden. Die Sozialisten kann man überwiegend für den Heimatgedanken in Anspruch nehmen.

Gegen den Schandvertrag von Saint Germain.

4 0 000 Demonstranten in Wien.

Auf dem Heldenplatz vor der Hofburg in W i c n fand eine riesige Demonstration gegen den Schandvertrag von Saint Germain statt, der für Österreich dasselbe be­deutet wie das Versailler Diktat für Deutschland. Die Kundgebung, die von etwa 40 000 Personen besucht war, gehört zu den größten und gewaltigsten Veranstal­tungen des nationalen Wien in der Nachkriegszeit.

Kleine Zeitung für eilige Leser.

* Reichskanzler von Papen reiste nach München, um der bayerischen Regierung einen offiziellen Staatsbesuch abzusta ten.

* Der französische Ministerpräsident Herriot hat sich bereit erklärt, nach London zu reisen zum Zweck einer .lussprachc mit Macdonald über die Abrüstungsfrage.

* Bor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich begann der Prozeß über die Bersassullgsmaßmkcit der Ernfetzung eures ^dj^ für des LLÄ> MsAs ss 30. 2M.