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Zul-aer Anzeiger

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Nr. 299 1932 Fulda, Mittwoch, 21. Dezember 9. Jahrgang

5ur Erhaltung der inneren Friedens

Frievenshossnungen.

Was die neue politische Notverordnung bringt.

Die politische Notverordnung, durch die die Not- ' sche Ausschreitun- sie die Notverordnung zur

Verordnungen gegen politische Ausschreitun­gen vom 14. und 28. Juni sowie die Notverordnung zur Sicherung des inneren Friedens vom 9. August und die zugehörige Ausführungsverordnung abgeändert werden, sowie die Bestimmungen, die an Stelle des abgelaufenen Republikschutzgesetzes treten, wurde veröffentlicht. Die Notverordnung heißt: Verordnung des Reichspräsidenten zr ~ ' ' ' des inneren Friedens vom 19.

M Erhaltung

Dezember 1932."

Sie regelt in 19 Paragraphen die gesamte Materie neu.

Die zur wirtschaftlichen Erholung notwendige Aus­schaltung aller ahsichtlichen Störungen des öffentlichen Friedens hat in den letzten Jahren eine große Zahl von Ausnahmebestimmungen notwendig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte beschränkt

dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren bei A u f l ö s u n g v o n V e r e i n e n , die hochverräterische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druckschriften dann auf gewisse Zeit zu verbieten, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den §§ 81 bis 86 StGB, bezeichneten Hand­lungen begründet wird. Diese Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß ein Verbot periodischer Druckschriften auch wegen einer landesverräterifchen Veröffentlichung zu­lässig ist.

Abgesehen hiervon enthält die neue Verordnung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Interesse des Staatswohls nicht verzichtet werden kann: Die schon im Reichsvereinsgesetz ausgesprochene, vor einiger Zeit aber vom Reichsgericht aus formellen Gründen nicht mehr für anwendbar erklärte Befugnis der

Polizei, Beauftragte in öffentliche Str» sammlungenzu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mutzte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die am 31. Dezember d. I. endende Geltungs­dauer des § 3 des

WaffenmißbrauchgefetzeS

bis auf weiteres verlängert werden, wonach eine erhöht« Mindeststrafe den trifft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orte« erscheint.

Burgfriedensverordnung bleibt besteben.

Wie von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, bleibt die zur Zeit gültige Verordnung über den politischen Burgfrieden, die noch bis zum 1. Januar einschließ­lich Gütigkeit hat, bestehen, sie wird also durch die neue Verordnung nicht betroffen.

Aus dem preußischen Justizministerium wird mitgeteilt, daß bereits alle Vorbereitungen für den Fall der Verkündung der Amnestie getroffen worden seien, so daß die in Haft befindlichen Personen noch vor Weihnachten entlassen werden könnten.

haben. Die jetzt sichtlich eingetretene politische Be­ruhigung hat, wie amtlich mitgeteilt wird, die Reichs­regierung veranlaßt, dem Reichspräsidenten die Auf­hebung eines Teils dieser Sondervorschriften, und zwar die Aufhebung der Verordnungen gegen politische Ausschreitungen und gegen den politischen Terror, vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Span­nungen gedacht war und die daher jetzt entbehrt werden können. Denn es versteht sich von selbst, daß es für jede Regierung wünschenswert ist, die normalen gesetz­lichen Vorschriften nur so lange durch Sondermatz­nahmen zur Sicherung der Staatsautorität zu verstärken, als dies unumgänglich notwendig ist. Der Reichsprä­sident hat diesem Antrag zugestimmt.

Mit der Aufhebung der genannten politischen Not­verordnungen kommen autzer ihren verschärften

r n r >i n r r sh r i f t e » " a zum großen Teil die- fènigen Bestimmungen in Fortfall, die

das Versammlungsrecht und die Presse

über das normale Maß hinaus beschränkt haben. Die Reichsregierung ging dabei von der Erwartung aus, daß die politischen Meinungsverschiedenheiten künftig in der Öffentlichkeit in einer Form ausgewogen werden, die des deutschen Volkes als einer Kulturnation würdig ist.

Wie der Reichskanzler bereits in seiner Rundfunk­rede vom 15. Dezember mitgeteilt hat, hat der Reichs­präsident den Vorschlägen der Reichsregierung im Ver­trauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprochen, dabei aber zum Ausdruck ge­bracht, dass er nicht zögern würde, eine scharfe Verord­nung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in seinem Vertrauen getauscht sehen sollte.

In her Aufhebungsverordnung ist bestimmt, daß Verstöße gegen die bisherigen Ausnahmevorschriften, soweit sie nicht etwa schon unter die vom Reichstag be­schlossene Amnestie fallen würden,

künftig nicht mehr verfolgt werden.

Die Strafmilderungsvorschriften der Ver­ordnung gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 sind ausdrücklich aufrechterhalten. Auch ist das so­fortige Außerkrafttreten der auf Grund der bisherigen Vorschriften erlassenen

Zeitungsverbote ausgesprochen worden.

Um einen klaren Rechtszustand zu schaffen, erschien es angebracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der politischen Verordnungen schon jetzt

das Republikschutzgesetz

außer Anwendung zu setzen, dessen Geltungsdauer am 3l. Dezember d. I. abgelaufen wäre. Ein unein­geschränkter Fortfall dieses Gesetzes war allerdings nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, die zur Sicherung des öffentlichen Lebens gegen frieden­störende Angriffe nicht entbehrt werden können. Es sind daher in die neue Verordnung einige Vorschriften des Republikschutzgesetzes übernommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit besteht. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Ergänzungen des Straf­gesetzbuches nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zu Verbrechen gegen das Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für G e w a l t t ä t i g k e i t e n

gegen den Reichspräsidenten

ober öffentliche Beschimpfung oder V e r l e u m d u n g des Reichspräsidenten. Ferner war zur

Aufrechterhaltung der Staatsautorität

ein dauernder Schutz des Staates, seiner Sym­s' o l e und der sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheit des Staates gegen Verhetzungen notwendig. Es 'st hoher in das Strafgesetzbuch eine Strafvorschrift gegen den emgefügt, her öfkent'ich das Reick oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen ober die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit Überlegung verächtlich macht. Abgesehen von diesen drei Strafvarschriften sind aus dem Republftschntzgesetz mit gewissen'Abänderungen nur die­jenigen Vorschriften übernommen worden, diè der

Sicherung des Staates gegen hpchverrnterrsche Angriffe

Reichsrat für Amnestie

Der Neichsrat hat in seiner am Dienstagabend ab­gehaltenen Vollsitzung mit 44 gegen 19 Stimmen der Länder Bayern, Württemberg und Baden sowie der preu­ßischen Provinz Brandenburg bei Stimmenthaltung bei Länder Braunschweig und Mecklenburg-Strelitz sowie bei preußischen Provinz Hannover beschlossen, Einspruch gegen das vom Reichstag beschlossene Amnestiegesey nicht ein- zulegen.

Damit ist die vom Reichstag beschlossene Amnesti« Gesetz geworden. Die Entlassung der Amnestierten soll nach Möglichkeit noch vor Weihnachten erfolgen.

*

verhängt ist. Dabei soll mit allem 9?od)bntcf darauf hin- gewiesen werben, hast in .fraftfachen das Gesetz noch vor Weihnachten durchaeführt wird. Unter keinen Umständen soll infolge der Refftaae eine Verzögerung cintre^en. Im einzelnen wird noch u. a. folgendes bestimmt: Die Voll- streckungsbebörden sollen die Vollstreckung der Freiheits­strafen, welche unter das Amnestiegesetz fallen, sofort unter­brechen.

Die Haltung der süddeutschen Länder.

In der R e i ch s r a t s s i tz u n g, in der die Entschek- düng über die Amnestievortage des Reichstages fiel, beantragte Ministerialdirektor Sperr namens der Staatsregierung gegen das vom Reichs- Amnesticgcsetz Einspruch einzulegen.

ba p e rischen

tag beschlossene Amnesticgcsetz E

Er betonte dabei u a.. der Entwurf des Reichstages gehe weit über das erträgliche Maß hinaus, zumal er auch schwere Einbrüche in Ve Rechtsordnung umfasse. Die Tendenz, in kurzen Zeitabschnitten auch schwere strafbare Handlungen nur deshalb straflos zu lassen, weil die Täter ein parteipolitischer Grund geleitet habe, führe letzten Endes zu einer so ernsten Erschütterung der Staatsordnung, daß die Länder als Träger der Justiz- hoheit Einspruch dagegen erheben müßten.

Die Vertreter der württemberqisch en und der

Konflikt in Würtiemberq.

Landtag gegen Regierung in der Amnestiefrage.

Im Württembergischen Landtag wurden a« Dienstagnachmittag Anträge der Nationalsozialisten, der Kommunisten und der Soz aldemokraten angenommen, in denen gefordert wird, daß die Regierung ihren Einspruch gegen das Reichsamnestiegesetz zurückziehe und die württembergischen Vertreter im Reichsrat anweise, für das Amnestiegesetz zu stimmen. Diese Anträge gelangte« mit 41 gegen 31 Stimmen zur Annahme.

Daraufhin erklärte Staatspräsident Dr Bolz, bei die Regierung sich weigere, einen solchen Beschluß auszuführen. Der Landtag solle sich eine andere X << gierung wählen, wenn er derartiges fordere.

badischen Regierung schlossen sich dem Anträge Bayerns an. Die thüringische Regierung ließ er­klären, daß sie das Gesetz über Straffreiheit begrüße und ihm zustimme. Für die preußische Staatsregierung erklärte Ministerialdirektor Brecht, daß diese die Gründe, die gegen den Einspruch sprächen, als überwiegend anfebe.

Die Entschließung.

Oberbürgermeister Sahm-Berlin brachte dann eine Entschließung ein, die bei den Abstimmungen die Billi- gung der Mehrheit fand. In ihr heißt es:

Gegen den Erlaß einer neuen Reichsamnestie und namentlich gegen den Umfang des vom Reichstag be­schlossenen Gesetzes trägt der Reichsrat e r n st e B e d e n - ken. Rechtssicherheit und Rechtsbewußtsein, die Grund- lagen jeder staatlichen Ordnung, erleiden Schaden, wenn Gesetzesverletzungen so schwerer Art in so großer Zahl straffrei bleiben.

Wenn er gleichwohl in seiner Mehrheit zu dem Er­gebnis gelangt ist, von einem Einbruch abzusehen, so geschah das aus folgenden Erwägungen: Auch dwrch einen E i n s p r u 6, würde das Zustandekommen des Ge- festes nicht verhindert, sondern nur hinaus- geschoben werden. Eine solche Hinausschiebung aber würde die der Politischen Entspannung und der Be- r « higung dienende Wirkung der Amnestie vereiteln, die allein den schweren Nachteilen als ein Ausgleich gcgenübersteht. .....

Die mit der Hinausschiebung zwangsläufig ver­bundene Ungewißheit und Beunruhigung wurde ferner für die Strafrechtspflege und den Strafvoll- z u g weitere schwere Nachteile mit sich bringen. AuS diesen Erwägungen hat der Neichsrat geglaubt, unter den gegebenen Verhältnissen von der Erhebung des Ein­spruches a b s e h e n zu sollen.

*

Preußens Vorbereitungen für dieAmnestie

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteM, .hat das p r e u ß i s ch e Justizministerium, nachdem der Reichs- rat keinen Einsvriich gegen das Amnestlegesetz- erhoben hat, bereits jetzt die Strafverfolgungs- und Strafvoll. strecknngsbehörden aufgefordert, u n v e r z u g l i ch z u prüfen, welche Verfahren im »alle der Verkündung des Gesetzes diirch den Reichspräpdenten unter den Straf­erlaß, die Strafminderung und die Einstellung fallen, v- erster Linie sollen bietenden Sachen m Bearbeitung ge- nommen werden, in denen zur Zeit eine kre i hc i1 strafe vollstreckt wird oder Untersuchungshaft

Beschlüsse des Siedlungsausfchusses des Reichstages.

Der Siedlungsausschuß des Reichstages nahm mit den Stimmen der Nationalsozialisten, der Sozial­demokraten, der Kommunisten und des Volksdienstes fc' zwei deutschnationalen Stimmen gegen das Zentrum, die Bah«- rische Volkspartei und den dritten Vertreter der DNVP. einen

owie mit

Antrag an, der sich aus einem sozialdemokratischen Antrag und einem nationalsozialistischen Abände­rungsantrag zusammensetzt. Danach wird die Reichsregierung ersuckt,

die Renten der mit Reichsmittcln angesetzten Siebter mit Rückwirkung vom 1. Juli d. I. von 5 aus 3 Prozent herab» zusetzen. Diese Herabsetzung soll vorläufig auf zwei Jahre be­fristet sein Für die mit Ländermitieln angesetzt«« Siedler soll eine gleiche Regelung anaeftrebt werden.

Angenommen wurde auch eine deutschnational« Entschließung, in der festgestellt wird, daß der Reichstag

die Lösung der Siedlungsfrage

für eine der größten und vordringlichsten Ausgaben hält, bie in volkswirtschaftlicher und staatspolitischer Hinsicht gelöst werden müsse. Voraussetzung dafür sei aber die Wiederderstcllung der Wirtsckaftlickkeit der Landwirtschaft in allen ihren Zweigen. Die Reichsregierung soll deshalb alsbald geeignete Maßnahmen ergreifen.

Zuvor war von einem Vertreter des Reichsernäh- runasministeriums erklärt worden, daß eine weitere Senkuna der Sieblerrenten angesichts der allgemeinen Finanz­lage des Reiches nickt durchführbar sei. Die Regierung plane aber anderweitige Hilfsmaßnahmen. Ferner hatte noch ein anderer Vertreter des Reichsernährungsministeriums einige Angaben über das S i e d l » n g s p r o g r a m m der Regie­rung gemacht. 50 Millionen Mark seien im Etat eingestellt, weitere 50 Millionen würden vorfinanziert. Über die Land­beschaffung teilte er mit, daß sich am 1. Oktober d. J. 50 000 Hektar in den Händen der Siedlungsträger befanden. Aus diesem Lande ließen sich etwa 3500 Stellen schassen, die Hälfte in diesem, der Rest im nächsten Jahre. Die Landbeschaf­fung erfolge aus den entschuldungsfähigen Gütern im Osten.

Kleine Zeitung für eilige Cefer

Die Verordnung deS Reichspräsidenten zur Erhaltung be« inneren Friedens wurde veröffentlicht.

* Im Brüsseler Königsschloß brach ein Dachstuhlbraud au«, der nach kurzer Zeit gelöscht werden konnte.

* Der ReichSrat beschloß, keinen Einspruch gegen bie Um Reichstag beschlossene Amnestie zu erhebe«.