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Zul-aer /lnzeiger

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Nr. 40 1933

Fulda, Donnerstag, 16. Februar

10. Jahrgang

Gläubiger und Schuldner

Der landwirtschaftliche

Bollstrelkungsschntz.

Vorbereitung der Entschuldung.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über den landwirtschaftlichen P o l l st r e ck u n g s s ch u tz vom 14. Februar 1933 beschränkt sich, wie amtlich mit­geteilt wird, im wesentlichen auf die folgenden zwei Sätze:

1. Zwangsversteigerungen landwirtschaft - licher Grundstücke dürfen vorbehaltlich der in der Ausführungsverordnung zu bestimmenden Ausnahmen in der Zeit bis zum 31. Oktober 1933 nicht durchgeführt

werden.

2.

Zwangsvollsteckungen in das bewegliche seinen

Betriebsvermögen des Landwirts und tu

der in

Aus­

gegen

und seiner Familie Hausrat sind vorbehaltlich her Ausführungsverordnung zu bestimmenden nahmen bis zum 31. Oktober 19-3 nicht zulässig.

Die Änderungen, die sich gegenüber dem . wärtigen Rechtszustand aus der Verordnung des Reichs- Präsidenten und der Ausführungsverordnung ergeben,

sind folgende:

Allgemeine Norm für die Lmmobiliar« Zwangsversteigerungen.

Einstweilige Einstellung des Verfahrens kraft Ge­setzes bis zum 31. Oktober 1933 (und zwar auch dann, wenn der Zuschlag bei Inkrafttreten der Verordnung schon erteilt, aber noch nicht rechtskräftig war) vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens nur a>tf Antrag des Gläubigers, und zwar unter folgenden

Ausnahmetatbeständen:

Nichterfüllung der nach Inkrafttreten der Verordnung fällig werdenden Annuitäten der ersten Hypotheken Gegentatbestand: natürlicher Notstand (Unwetterschäden usw.) oder wirtschaftlicher Notstand infolge Preis- konjunkturverhältnisse; Betreibung des Verfahrens wegen Forderungen aus Betriebskostenkrediten bzw. aus Liefe­rungen oder Leistungen für die Erntejahrc 1932 oder 1933 - ebenfalls Gegentatbestand: natürlicher oder wirtschaft­licher Notstand wie oben; nicht ordnungsmäßige Wirt­schaftsführung; Aussichtslosigkeit der Entschuldung bei den aus dem Osthilfesicherungsverfahren entlassenen Grundstücken.

Beschränkung der Mobiliarzwangsvollstreckung ebenfalls bis zum 31. Oktober 1933: Ausdehnung des Pollstreckungsschutzes auf das gesamte zum Betriebe ge­hörige bewegliche Vermögen einschließlich des Hausrats (mit Ausnahme von Lurusgegenständen).

Gruppierung der Forderungen in ch privilegierte, b) nichtprivilegier t e, denen die Mobiliarvollstreckung in das unter Voll- iüeckungsschutz stehende Vermögen ganz versagt ist.

Scheidung der privilegierten Forderungen

in solche, aus denen in das geschützte Betriebsvermögen vollstreckt werden kann, bei denen aber der Vollstreckung der Einwand des Notbedarfs entgegengesetzt lverden kann (insbesondere Betriebskredite und Lieferun­gen und Leistungen für die Erntejahre 1932 und 1933, die laufenden Annuitäten der ersten Hypotheken, Steuern und ^ozialabgaben, soweit sie für die Zeit seit dem 1. April l932 geschuldet werden), '

in solche, deren Vollstreckung nur den sich aus den all­gemeinen Gesetzen ergebenden Beschränkungen unterliegt (insbesondere laufende gesetzliche Untorhal- ülngsansprüche, Lohnforderungen auch für die Vergangen­heit, die laufende Sachversicherungsprämien);

Beschränkung der Pflicht zur A b l e i st u n g des 0 f f e n b a r u n g s e i d e s.

Besondere Vorschriften über die

Zwangsvollstreckung gegen Siedler, insbesondere ans Räumungsurteilen. Gegen einen Siedler, der eine Sicdlerstelle im Sinne des Reichssied­lungsgesetzes vom 11. August 1919 innehat, ohne bisher das Eigentum erworben zu haben, darf ein Urteil aus Räumung der Siedlerstelle in der Zeit zum 31. Oktober 1933 nur vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung zugelassen hat. Dem Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ist nur stattzugeben, wen» das Gericht nach Anhörung d e r u n t e r e n Sledlungsbehörde der Überzeugung ist, daß eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung bis zur Einbriugung °cr Ernte durch den Siedler nicht zu erwarten ist.

*

. Durch die Verordnung wird insgesamt der o r d e n t- U ch wirtschaftende Bauer vor der Zwangsvoll- streckung geschützt, während böswillige Schuldner nach wie vor zur Abdeckung ihrer Verpflichtungen an- gehalten werden. Unter Umständen wird nch an diese Ver­ordnung noch eine Sicherung für die klein e n G l a u - b 1 fl p r des Handwerks und Mittelstandes anschließen. Wie in unterrichteten Kreisen verlautet, be- steht der Zweck der Verordnung über den Vollstreckungs- -chutz vor allen Dingen darin, eine Voraussetzung für d i e E n t s ch u l d u n g zu schaffen, für die nunmehr ^ sachlich erforderlichem Umfang die nötige Zett zur forg- ckEtgev . Vorbereitung gewonnen worden

Die Imeressen der Gläubiger.

Erhaltung statt Zerstörung der Substanz.

Zu der Verordnung über den Vollstreckungs- schutz für die Landwirtschaft wird von zustän­diger Stelle noch folgendes mitgeteilt: Allein der feste Wille, die zur Gesundung der deutschen Landwirtschaft ein­geleiteten Maßnahmen durchzuführen und die Über­zeugung von ihrem Erfolge haben zu dem schwerwiegen­den Entschluß Veranlassung gegeben, den gegenwärtigen Vollstreckungsschutz auch über die erst vor wenigen Wochen getroffenen Maßnahmen hinaus zu erweitern. Be­sondere Unterstreichung bedarf der Hinweis auf das Interesse der Gläubiger. Es handelt sich hier nicht um einen ausschließlichen Konflikt Schuldner gegen Gläubiger. Der gleiche Konflikt besteht zwischen den rang­besseren und rangschlechteren Gläubigern.

Gelingt es, durch die eingeleiteten Sanierungsmaß­nahmen, wenn auch unter zeitweiligen O p s e r n der Gläu­biger, die Betriebe durch die Krisenzeit durchzuhalten bis zu der Zeit, wo aus der Ernte größere Barmittel erzielt

Sicherung der Wahlen

Sonderkommiffar im Westen.

Besondere Vollmachten für den Polizeikommandeur.

Sowohl bei der Reichsregierung wie bei der preußi­schen Regierung werden alle Maßnahmen getroffen, um die in Aussicht stehenden Wahlen gegen etwaige kommu­nistische Aktionen unter allen Umständen zu sichern. So hat am Mittwoch eine Ehefbesprechung in der Reichs­kanzlei stattgefunden, die vor allem diesem Ziele galt, und in diesem Zusammenhang ist auch die Nachricht bemerkens­wert, die von der Einsetzung eines Sonver- kommissars im Westen zu melden weiß. Diese Meldung hat folgenden Wortlaut:

Der preußische Minister des Innern hat mit so­fortiger Wirkung über die Wahlzeit hinaus den höheren Polizeiführer im Westen, Polizeikommandcur Stieler von Heidekamp, zum Sonderkommissar mit besonderen Voll­machten für die Provinz Westfalen und Rheinland ohne Sigmaringen bestellt. Als Chef des Stabes tritt zu ihm Polizeimajor von Oven. Der frühere Polizeiführer im Westen, der dem preußischen Innenminister unmittelbar unterstellt ist. übernimmt die einheitliche Leitung der ge­samten staatlichen und kommunalen Polizei sowie der Landjägerei in Rheinland und Westfalen Seine Anord­nungen ergehen im Auftrage des Innenministers.

Schon Reichskommissar Dr. Bracht hat seinerzeit Polizeilommandeur Stieler von Heydekamp mit beson­deren Vollmachten versehen. Wenn seine Befugnisse jetzt erweitert werden, so handelt es sich im wesentlichen um einen Ausbau dieser Funktionen, die mit den besonderen Verhältnissen in der Westmark Zusammenhängen. In Rheinland und in Westfalen ist wegen der Sonderbestim­mungen des Versailler Diktats eine Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes nicht möglich. Sollten

Polizeikommandeur Stieler von Heidekamp.

also Dort eines Tages Unruhen ausbrechen, so müßte nach Ansicht der maßgebenden Stelle auch eine geeignete Zu­sammenfassung der staatlichen Machtmittel zu erzielen sein.

Kommandeur Stieler von Heydekamp ist aus dem Kadettenkorps hervorgegangen. Den Krieg machte er als Major und Bataillonskommandeur im 3. Garderegrment mit. Nach dem Kriege trat er zur Schutzpolizei über. Im Jahre 1927 kam er als Polizeiobcrstleutnant zmn Polrzei- präsivium Essen, wurde daun vorübergehend zur höheren Polizeischule in Bonn versetzt und kam im Jahre 1928 unter gleichzeitiger Ernennung zum Polizeiobersten zum Polizeipräsidium Recklinghausen, in dessen Bereich ein Drittel sämtlicher Ruhrzechen liegt. 1932 wurde Stieler von Heydekamp zum Polizeikommandeur und zum höheren Polizeiführer für den Westen ernannt. -Polizer- kommandeur Stieler von Hevdekamp steht im 52. Sebent jahre. Er gilt als hervorragender Kenner des rheinisch westfälischen Industriereviers und als Autorität auf dem Gebiete der Polizeitaktik. Man rühmt ihm besondere Um­sicht und Morrie unch

werden, so ist Schuldnern wie Gläubigern unendlich viel mehr gedient als mit einer Liquidation der Substanz.

Auf der anderen Seite ist die Kehrseite durch­aus nicht zu verkennen. Die Reichsregierung und ebenso die Kreise, die den Vollstreckungsschutz befürwortet haben, verschließen sich keineswegs den Gefahren, die der Voll­streckungsschutz begreiflicherweise in sich schließt. Letzten Endes ist es die Gefährdung der allgemeinen Zahlungsmoral, unter der gerade diejenigen Be­triebe, die jetzt noch aufrechtstehende Schuldner sind, am ehesten leiden würden. Diese Gefahren sind in keiner Weise bei der Regelung verkannt worden.

Daß der landwirtschaftliche Vollstreckungsschutz kein vollkommener sein kann, daß sowohl im Interesse be­stimmter Gruppen von Gläubigern wie auch im Interesse des auf Kredit angewiesenen Schuldners von dem Vollstreckungsschutz weitgehende Ausnahmen ge­macht werden müssen, wird von dem Befürworter des Pollstreckungsschutzes absolut anerkannt. Ebenso wird von denjenigen, die den Vollstreckungsschntz grundsätzlich bekämpfen, in keiner Weise in Abrede gestellt, daß f ü r diese Krisenzeit gewisse Hilfsmaßnahmen un­bedingt notwendig sind und daß es ganz unmöglich ist, die Zwangsvollstreckung in der jetzigen Krisenzeit ebenso laufen zu lassen wie in früheren Zeiten. Es handelt sich also lediglich um eine gemeinsame Ausbalancierung.

Neue Mitarbeiter Görings.

Von zuständiger Stelle, wird die beabsichtigte Ein­teilung des Neichskommissariats für Luftfahrt bekannt­gegeben. Es sollen fünf Gruppen gebildet werden, und zwar: 1. Luftverkehr und Politik, 2. Technik, 3. Wirtschaft, 4. Flugsport und Ausbildung, 5. Luftschutz. Als Gruppen­leiter sind vorgesehen: Geheimrat Fisch (Luftverkehr und Politik), Ministerialrat Mühlig-Hofmann (Technik), Ministerialrat Panzeram (Wirtschaft). Zur Leitung der GruppeFlugsport und Ausbildung" wurde der bekannte Pour-le-Mörite-Flieger undDo. X"-Kommandant Kapi­tän Christiansen in das Reichskommissariat berufen. Für die Ausbildung der Seeflicger wird wie bisher Direktor Wolfgang von Gronau, für die der Landflieger künftig Dr. Ziegeler verantwortlich sein. Zur Leitung der Gruppe Luftschutz wird voraussichtlich ein höherer preußischer Beamte angefordert werden.

Die Beantwortung der preußischen Klageschrift.

Fristverlängerung vom Reich beantragt.

Die Reichsregierung hat im Prozeß Preußen gegen das Reich eine Verlängerung der am Mittwoch ab- gelaufenen Frist für die Beantwortung der preußischen Klageschrift beantragt. Mit der Beantwortung der Klage­schrift ist Geheimrät Wildhagen in Leipzig beauftragt worden.

Personalveränderungen in der preußischen Verwaltung.

Die kommissarische pecns-ische Regierung hat folgende Personalvcränderungcn l?schlvsicn: Unser Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes werden sofort einstweilen in den Ruhestand versetzt:

Die Regierungspräsidenten Dr. ^i ievensbura Kassel. Ebrler Wiesbaden Könia-Nrnsbrra: fern>'r die Polizei­präsidenten Maver-Stett'N. Tbain-Breslam Mende Walden« bürg, Oxle-Halle, Krüger-WeißenielS. Barth-Hannover, Tmiebl Harburg-Wilhelmsburg. ssöraiebel^Dortmnnd. Blesten-Koblenz, Steinberg-Franknirt a. M- Weher-Oberbankc«. Graß-Bochum: ferner Landrat Apel in Frankfuri a. M 'Höchst.

Rcqierunqspräsidenr von Velsen in Hannover wird mit der Vertretung des bruriaubten Oberprâiidcmcn Noske beauftragt. Der Landrat Norberg in Goslar wird vor behältlich der Zustimmung des ProvinzielauSschusses zum Ae gierungspräsideiiten in Kassel ernannt lind zunächst kommissa­risch mit der Wabrnebmunq der Geschäfte beanslra^r

Ministerialrat Zschintsch im preußischen ^nneumininerhtm wird vorbehaltlich der Zustimmung des ProvlnrralaüLschnsses zum Reaiernnasprändentcn in Wiesbaden ernannt

Polizeipräsident Melcher Herlin wird vorbehaltlich der Zu­stimmung deS ProvinzinlauSschussrS zimt Obcrprüsidcnicn der Provinz Sachsen in »Ingbeburg ernannt und mit der kommissa rischen Verwaltung dieser Stelle beauftragt.

Zu Polizeipräsidenten werden ernannt:

In Berlin der Konteradmiral a. D. von Levetzow-Weimar, tn Waldenburg der Rittmeistcc a. D. von Hiddcssci'. Ali ^aucr- nick, in Hannu oder das bisherige Mitglied des ReichSwaes Lutze, in Harburg Wilhelmsburg der Kapitän St Ehristianlen- Brcmcn, in Dortmund das bisherige Landtagsmilglied Wilh. SchepmatM-Hattingen, m Frankfurt a. M. General a. D. von Westrein-Wiesbaden Biebrich, in Oberhausen Major a. D. Niederboff-MülMul a. d. Ruhr, in Halle der Polizeioberst a. D. Roosen-Altenbof.

Der Regierungspräsident z. D. Pauli in Potsdam wird mit der kommissarischen Verwaltung deS Landrarsamls in Goslar beauftragt. Ministerialrat Dr. Eorsnlg vom preußischen Staatsministerium wird in gleicher Eigenschaft ikts preußische Justizministerium versetzt.

Kleine Zeitung für eilige Leser

* Der preußische Minister deS Innern hat einen höheren Polizeiführer für den Westen mit besonderen Vollmachten er naiint

* Die neue Verordnung über den landwirtschaftlichen Voll streckungsschutz ist im Reichsanzeiger veröffentlicht worden.

* Die Außenminister der Kleinen Entente haben einen festen Mock gegen jeve Revision gebUdet.