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SSÄ12 Tagebla« für Rhön und Vogelsberg &T*ÄZ Zul-a.und Haunetal.Zul-aer Kreisblatt Ansprüche. Verlag: Christian Seipel, Fulda. Re-aktion und Geschäftsstelle: Königstraße 42 Zernsprech-Rnschluß Nr. 2484 Druck: Friedrich Ehrenklau, Lauterbach i. H. Nachöruck Ser mit* versehenen Artikel nur mit «Quellenangabe. ZulSaerfinzeiger'geffattet.

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Nr. 170 1933

Fulda, Montag, 24. Juli

10. Jahrgang

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Göring packt eisern zu

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Todesstrafe für Angriffe auf Träger der nationalen Revolution.

Im Anschluß an die Sitzung des preußischen Staats­ministeriums und die darauf folgende Besprechung mit den preußischen Polizeipräsidenten, den Leitern der Staatspolizeistellen, den Generalstaatsanwälten und Oberlandesgerichtspräsidenten sowie den höhereil Führern der SA. und SS. empfing Ministerpräsident Göring auch die Vertreter der Presse, vor denen er folgende Ausführungen machte:Ich habe meinen Urlaub unterbrochen und einen außerordent- lichen Ministerrat einberufen und die Presse zu mir ge­beten, um über einen sehr wesentlichen Punkt Klarheit zu schaffen.

Es hat sich gezeigt, daß nur scheinbar der Staatsfeind ganz überwunden schien; vielleicht durch bestimmte Um­stände, die uns dies in einem allzu milden Licht erscheinen ließen, erhebt der Kommunismus wieder da und dort frecher sein Haupt.

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_ So konnte es passieren, daß die Überfälle auf SA. und SS.-Leute sich wieder gemehrt haben, so konnte es passieren, daß mitten im Gerichtssaal ein Kommunist einen SA.-Mann überfällt, und so konnte es vor allem geschehen, daß auf offener Straße ein mit Kommunisten besetztes Propagandaauto sogar die Polizeibeamten niederschießt. Auf Grund dieser Vorfälle habe ich mich entschlossen, keinen Tag länger zu warten, sondern nun wirklich einmal mit eiserner F a u st z u z u p a ck e n.

Wer sich in Zukunft gegen einen Träger der national­sozialistischen Bewegung oder einen Träger des Staates vergreift, muß wissen, daß er binnen kürzester Frist dafür sein Leben verliert. Dabei genügt es vollkommen, wenn er überwiesen wird, daß er die Tat beabsichtigt hat oder daß die Tat nicht mit dem Tode, sondern nur mit einer H Verletzung geendet hat.

Soweit die bisherigen Gesetze ausgcreicht haben, M haben, wir durch Einberufung der Polizeipräsidenten, der Gcncralftaatsnnwälie und Oberlandesgerichtspräsidenten dafür gesorgt und durch geeignete Gesetze das unter­mauert, daß in Zukunft hier das Verfahren ein sehr 1 rasches und ein sehr effektives sein wird. Darüber hinaus ' aber hat der Ministerrat beschlossen, der Reichsregie­rung zrir beschleunigten Verabschiedung einen Gesetzent­wurf vorzulegen, in dem die T o d e s st r a f e aus­gesprochen und durch Soudergericht ver­häng 1 w i r d, bei Überfällen, tvie ich sie eben geschil­dert habe, aber auch schon, wenn in Zukunft das Ansehen i und der Bestand des Staates, augetastet wird durch Ver- . breitung der sogenannten Greuelpropaganda, denn auch diese trägt mit dcrzu bei, den neuen Staat zu unterwühlen und vor allen Dingen-Verhältnisse zu schaffen, die unter ümständen durch ihre unwahre Berichterstattung später zu schweren Rückschlägen für Deutschland führen können. Ich bin überzeugt, daß die Reichsregierung diesem Gesetz raschestens beitreten wird. Wir haben jetzt schon in unserer ^llstizorganisation die Voraussetzung dafür geschaffen, daß

die Gesetze mit möglichster Beschleunigung durch- geführt werden können.

Wir sind dabei auch von dem Standpunkt ausgegangen, daß in solchen Fällen von mildernden Umständen in Zukunft nicht mehr geredet werden kann, sondern, daß jeder, der sich in Zukunft aneinem Beamtendes Staates, einem SA.- oder S S. - Mann oder einem Stahlhelm m a n n vergreift, raschestens mit dem Tode dafür büßen muff.

Ich habe damit den Trägern des heutigen Staates eine Sicherung geschaffen und zu schaffen versucht, wie sic bisher keinem zuteil geworden ist, und ich bin überzeugt, daß diese ganzen heute getroffenen Maßnahmen dazu bei­tragen werden, der staatstrenen Bevölkerung, vor allem aber unseren treuen Kämpfern in Polizei, SA. und SS. das Gefühl zu geben, daß sie jetzt tatsächlich geschützt sind gegen diese fortgesetzten feindlichen Überfälle. Wir haben aber auch ein Gesetz geschaffen, das dem Minister­präsidenten die Möglichkeit gibt, erweitert von Begnadigungen und Niederschlagung von Verfahren Ge brauch zu mach en. Dort, mo ich der Überzeugung bin, daß in der vergangenen Zeit Kämpfer der n a t i o n a l s o z i a l ist i s 'ch e n Re­volution zwar gegen'die Form des Gesetzes gefehlt haben, aber dies nur, um tatsächlich der Revolution und damit dem Staat und Volk zu dienen, werde ich begna­digen, bzw. die Verfahren niederschlagen lassen. Nachdem der Führer nun erklärt hat, daß die Revolution beendet ist und daß der Aus- und Aufbau des Staates beginnt, war der Tag dieser Erklärung der Stichtag für Bcgnadi-

Lungen und Niederschlagungen.

Von nun ab verlange ich von jedem, wo immer er auch steht, daß er sich mit seiner ganzen Person cinsctzt K für die Autorität des nationalsozialistischen Staates und jgbnmit des deutschen Volkes. Es gibt jetzt und in aller " Zukunft nur eine Autorität: die des Staates, die wiederum ihre Autorität ablcitct aus dem grenzenlosen Vertrauen des deutschen Volkes

Z«m Schutz des Volkes und seiner verdienten Vorkämpfer.

I Ein Erlaß Görings.

. Minrsterprgsivent Göring hat am 22. Juli folgenden

- Erlaß herausgegeben: .

Der SA.- und SS.-Manu, der Polizeibeamte und jeder andere Beamte, der bei der Errichtung des national­sozialistischen Staates gegenüber staatsfeindlichen Elementen unter Einsatz seines Lebens seine Pflicht tut, hat A n s p r u ch auf den h ö ch st e n Schutz, den der Staat zu gewähren vermag.

Ich habe deshalb im Einvernehmen mit dem Justiz­minister angeordnet, daß künftig alle Angriffe auf SA. und SS. (der Stahlhelm, der sich dem Führer unterstellt hat, ist damit in die SA. eingegliedert und somit Bestand­teil der SA. und daher von diesen Bestimmungen mit be­troffen), die übrigen aktiven Formationen der NSDAP, und die Polizei von den Strasversolgungsbehörden, Polizei, Statsanwaltschaft und Gerichten mit allergrößter Beschleunigung verfolgt werden, so daß die Strafe der Tat des Sträflers auf dem Fuße folgt.

Die aktiven Formationen der NSDAP., die den nationalsozialistischen Staat erkämpft haben, treffen sich in dem Wunsche, unter allen Umständen absoluteste Rechtssicherheit und R e ch t s f r i e d e n im Staate zu gewährleisten. Es liegt im Sinne der SA. und der SS. als Trägerin des Staates, daß von nun ab jede Handlung, die mit den Gesetzen des Staates nicht in Einklang steht,

unerbittlich auf das strengste verfolgt wird, da der nationalsozialistische Staat private Ein­griffe in staatliche Hoheitssphären, insbesondere in der Gerichtsbarkeit des Staates, nicht dulden kann. Von dem Augenblick ab, in dem nad) den Worten des Führers und Kanzlers des nationalsozialistischen Staates d i ( Revolution beendigt ist und der nationalsozia­listische Aufbau begonnen hat, werden deshalb alle mii den Strafgesetzen nicht im Einklang stehenden Hand­lungen, gleichviel v o n w e m sie begangen sind, u n - nachsichtlich geahndet werden.

Für die Zeit bis zur Errichtung des nationalsozialisti­schen Staates, d. h. b-rs. z u.r Erkhä rmng HOe- e n digung d e r Revolution durch den Führer uni Kanzler werde ich i n geeigneten Eiuzelfäller prüfen, ob Handlungen, die, für sich allein betrachtet mit den Strafgesetzen in Widerspruch stehen, zur Errich­tung des nationalsozialistischen Staates begangen sink und werde bejahendenfalls

durch Niederschlagung oder Begnadigung der Tatsache Rechnung tragen, daß der Täter zur Errich­tung des nationalsozialistischen Staates handelte.

Wirksamster Schutz des SA- und SS.-Mannrs gegen Angriffe der Stantsscindc, Niederschlagung der Verfol gung der zur Errichtung des nationalsozialistischer Staates begangenen Handlungen, unwiderrufliche Fest legmig des Grundsatzes, daß künftig jede strafbare rechts widrige Handlung, einerlei wer sic begangen hat, verfolg wird, sollen dem Aufbau des nationalsozialistischer! Staates die erforderliche Sicherheit gewährleisten.

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Zur Gewährleistung des Rechtsfriedent und des staatlichen Aufbauwerks.

Preußischer Entwurf eines Reichs- g e s e tz e s.

Das preußische Staatsministerium hat der Reichs rcgicrung den Entwurf eines Reichsgesetzes zur Gewährleistung des R c ch t s s r i c d c n s mit der Bitte um Beratung durch das Rcichslabiuctt überreicht

In einer mit eingereichten B e g r ü n d u n g des preußischen Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, das die vom preußischen Staatsministerium getroffenen Maß­nahmen, um eine besonders schnelle, einheitliche und un­nachsichtige Verfolgung von Rechtsbrüchen staatsfeindlicher Elemente gegen Beamte des Staates und gegen di« Kämpfer der nationalsozialistischen Revolution sicherzu­

Hitler über Staat und Kirche

Reichskanzler Adolf Hitler sprach am Sonn- atzend abend von Bayreuth aus über alle deutschen Sender zu den am Sonntag stattgcfundencn evan­gelischen Kirchcnwahlcn. Seine Anfprache war zu­nächst ein Appell an die Wähler, darüber hinaus aber ent­hält die Rede hochbcdcutsamc Ausführungen über das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im neuen Deutsch land, so daß jeder Deutsche davon Kenntnis nehmen muß.

Der Kanzler führte aus:

Wenn ich zu den evangelischen Kirchenwahlen Stellung nehme, dann geschieht dies ausschließlich vom Standpunkt des politischen Führers aus, d. h. , ""ch bewegen nicht die Fragen des Glaubens, der Dog- matlk oder der Lehre. Dies sind rein innere kirchliche Angelegenheiten. Darüber hinaus aber gibt es Probleme, dle>den Politiker und verantwortlichen Führer eines ^vK^ zwingen, offen Stellung zu nehmen. Sie umfassen völkische und staatliche Belange in ihrer Beziehung zu den Bekenntnissen. Der Nationalsozialismus hat stets versichert, daß er die christlichen Kirchen in staat­lichen Schutz zu nehmen entschlossen ist. Die K i r ch e n ihrerseits. sonnen. nicht eine .Sekunde darüber im Zweifel sein, daß sie des staatlichen. Schutzes. b e d ü r f cn und .

stellen, nicht a u s r e i ch e n , weil das bisherig« R e i ch s r e ch t nicht die nötigen Grundlagen liefert.

Eine nachhaltige Abwehr aller das Aufbau inert des Staates gefährdenden Angriffe sei nur zu er zielen, wenn derartige Rechtsverletzungen grund­sätzlich mit der Todesstrafe bedroht sind.

Die nötige Schnelligkeit in der Sühne wäre durch die Vorschriften über die Voruntersuchung und einer Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht gegeben. Es bedürfe deshalb insoweit der Zulassung des Verfahrens vor den Sondergerichten.

Der der Reichsregierung überreichte Gesetzentwurf sieht im einzelnen folgendes vor:

Mit dem Tode, lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:

1. wer einen Beamten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, oder einen Angehörigen der SA. lein schl ießlich Stahlhelm» oder der SS. vor­sätzlich tötet oder zu töten unternimmt oder zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Er­bieten aunimmt oder eine solche Tötung verabredet.

2. wer vorsätzlich Druckschriften p o l i t i s ch c n Inhalts aus dem Auslande einführt oder einzuführen unternimmt, wenn durch diese Schriften Hochverrat ver­übt, gegen die Vorschriften der Notverordnung des Reichs­präsidenten über verbotene Vereine oder Druckschriften verstoßen, eine nach dem StGB, oder der Verordnung vom 4. Februar 1933 strafbare Aufforderung oder Anreizung oder ein Verbrechen gegen das Verbot der Neubildung von Parteien begangen wird. Als Nebenstrafen sind, außer der Einziehung der zur Straftat gebrauchten Gegen­stände, der Verlust aller öffentlichen Leistungen des Reiches, der Länder und Gemeinden für den Verurteilten und die zu seinem Hausstande gehörigen Familienangehö­rigen vorgesehen. Das Verfahren soll den Souder- gerichten zu stehen.

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Begnadigungsrecht in Preußen übt nur der Ministerpräsident aus.

Das preußische Staatsministerium hat weiter ein kurzes Gesetz beschlossen, das die "Absätze 2 imb 3 des Artikels 34 der preußischen Verfassung aufhebt. 5 w A b - sa tz 3 war bestimmt, daß die Niederschlagung gerichts- anhängiger Strafsachen eines Gesetzes bedürfe. Diese Vorschrift, so heißt es in der Begründung,.entspreche nicht den Grundsätzen des autoritäre n Staates. Im autoritären Staat gebühre die Befugnis, allgemeine Begnadigungen auszusprechen oder die Nieder­schlagung von Strafsachen anzuordnen, derselben Stelle, der auch das Recht der

Begnadigung zusteht, in Preußen also auf Grund der Delegation des Reichskanzlers vom 25.' April 1933 dem Minister- p r äsidente n. Absatz 2 sah vor, daß das Begnadi­gungsrecht zugunsten eines Ministers nur auf Antrag des Landtages ausgeübt werden dürfe. Auch diese Vor­schrift entspreche, so heißt es in der Begründung, nicht mehr der Struktur des Staates.

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Kerri errichtet eine Zentral-Staals- anwaltschast.

Im Anschluß an die Maßnahmen des Ministerpräsi­denten Göring hat Justizminister K e r r l einen Erlaß herausgegeben, in dem er zur Bekämpfung der gedachten schweren Angriffe staatsfeindlicher Elemente eine zentral geleitete, straff organisierte Dienststelle schafft, die die Bearbeitung der erforderlichen Maßnahmen nach einheitlichen Gesichtspunkten mit der ge­botenen Talk rast und ganz besonderer Sch Helligkeit durchführen soll. Als diese Dienststelle wird eine Z c n t r a l st a a t s a n w a l t s ch a f t beim Justizministerium gebildet, deren Leiter den Au Weisungen des Ministers unmittelbar untersteht. Die Mit­glieder der Zcntralstaatsanwaltschaft werden als Staats anwälte bei allen Gerichten, einschließlich der Sonder gcrichte, bestellt.

nur durch i h n in die Lage gesetzt sind, ihre religiöse Mission zu erfüllen. Ja, die Kirchen fordern diesen Schutz vom Staate an. Der Staat muß aber dafür umgekehrt von den Kirchen verlangen, daß sie ihm auch ihrerseits jene Unterstütz u n g zuteil werden lassen, deren er zu seinem B e st a n d bedarf. Kirchen, die dem Staate gegenüber keinerlei positiven Erfolg in diesen, Sinne auf- wciseil können, sind für den Staat genau so wertlos, wie der c^taat wertlos ist für eine Kirche, der gegenüber er unfähig ist, seine Pflichten zu erfüllen.

Entscheidend für die Existenzberechtigung von Kirche und Staat ist die seelische und körperliche' Gesund­erhaltung der Menschen; denn ihre Vernichtung würde sowohl das Ende des Staates als auch das Ende der Kirche bedeuten. Es kann daher auch nieder der Staat den religiösen Vorgängen seiner Zeit gegenüber indiffe reut sein, wie cs auch umgekehrt nicht die Kirchen gegen über den völkisch politischen Ereignissen und Wandlungen zu fein vermögen. So wie einst das Christentum oder später die Reformation ihre gigantischen politischen Aus­wirkungen hatten, so wird j c d c p o l i t i sch - v n l k i s chc Umwälzung auch das Schicksal der Kirchen betreffen. Nur ein Geistloser kann sich einbilden, daß