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Tageblatt für Rhön und Vogelsberg
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Nr. 297 — 1933
Fulda, Mittwoch, 20. Dezember
10. Jahrgang
Der Anschlag auf Memel.
Schlag gegen das DeuischLum im MemelgeÄiei. tOl Reichsdeutsche sollen entlassen werden.
Ter neue Gouverneur des Memesgebieles, Dr. Navakas, hat den langerwar etcn großen Schlag gegen das Deutschtum i nt Memelgebiet geführt. Er hat den Präsidenten des Direktoriums des Memel- gcbietcs, Dr. Schreiber, angewiesen, 1 01 Reichsdeutsche, die bisher im Memelgebiet im öffentlichen Dienst tätig waren, zu entlassen.
Die Entlassungen aus den, Dienst haben in drei Gnwpen ’u erfolgen, und zwar bis zum 18. Januar 1934 32 Reichsden «'che, darunter Staatsanwalt Schwientek und die Gerichtsräte Dr. Linder und Mirtich sowie zwei VolkNckullehrer und zwei Mittelschn'lehrer: bis zum 1. April 1934 mü7en 31 Reichsdeutsche und bis zum 1. Juli 1934 weitere 35 Reichsdeutsche aus dem Dienst ent'a^cn werden.
W'e wir von zuständiger Stelle dazu erfahren, bat ded d e u t s ch e Generalkonsul in Memel bereits ernste Vorstellungen beim Gouverneur des Memelgebietes
wegen Verletzung des Memelstatuts erhoben. Desgleichen wird der deutsche Gesandte in Kowno bei der litauischen Reweruna wegen der Verletzung des Memel- siamts nachdrücklichst Einspruch erheben.
Der neue AechiBrrrK durch Ksüti°.
Schwere Verletzung des Mcmclstatittes.
Gleich die erste größere Verfügung des neuen litauischen Gouverneurs für das Memelgebiet, Dr. R a v a - kas, des früheren Polizeichefs der litauischen Hauptstadt Kowno, stellt mit der Anweisung auf Dienstentlassung von Wi «überwiegend deutschen» Beamten eine sehr ern te Überschreitung seiner Amtsbesngnl se der. Es wär einige Zeit verhältnismäß.g ruhig an der Memel rugegangen, und nachdem der Amt^vorg enger, Gvlvs sich anerkennenswert um die Befriedung der Bevölkerung bemüht batte, durfte man wohl von seinem Nachfolger um mindesten eine Fortsetzung dieser Witt! erwarten Das Gegenteil scheint ein-u reten. Schon das völlig unverständliche Verbot des Luchersestes durch die litauische Regierung im November wirkt nun wie ein Vorbote einer verschärft deutschfeindlichen Bolick Ko-mos.
Die rechtliche Laae ist einkach und klon Dae M e m^e l- statut das unter Garan^e Englands, Frankreichs, Italiens und Tapans l!t die Autonomie des Landes nnd den Schutz der Rechte seiner deutschen Bewohner gewabrlètsten soll, ist trotz, seiner schweren Mängel von Deut sei - land stets so sorgfältig beachtet worden.
von Litauen stets willkürlich „ausgelcgt", ja oft aufs schwerste verletzt wurde: man denke nur an den schre'cnden Rechtsbruch, den Litauen vor 'wci führen mit der völlig unberechtigten Absetzung des Mem^,d:rek- toriums beging! Die genannten G a r a n ten des Memel- stalu^es, die sich damals gegen den litanlschen Übergriff wandten und sogar die deutsche Klage im .^aag unter- stuften, werden sich auch diesmal um so mehr auf ihr« Pflichten besinnen müssen, als der eigentü^e s^u er des Memelaebietes laut Versailler Diktat der sogenannte „Völkerbund" ist, der bekanntlich grundsätzlich gegen Deutschland entscheidet.
Remdmg der Gemeinde- md SMiitmltiiiiQ.
Wichtige Beschlüsse des preußischen Staatsministeriums.
Der Amtliche Preußische Pressedienst teilt mit: Das preußische Staatsministerium hat eine »leibe von Gesetzen nach eingehender Vorberatung in Sitzungen des Staatsrates verabschiedet, die für die St a a t « • u n b Gemeindeverwaltung von höchster Bedeutung sind: Das preußische Staatsministerium hat ein
Gesetz über die Staatshaushaltsorduum, beschlossen, durch welche unter Aufhebung des unübersichtlichen, unvollständigen und zum Teil auch veralteten preußischen Rech, b;c Forschriften b e r R e i ch S - Haus Haltsordnung im allgemeinen lückenlos als entsprechend anwendbar erklärt werden. ar- über hinaus hat das Staatsministerium auch für ferne Gemeinden und Gemeindeverbände Vorschriften der Reichshaushaltsordnung zum Vorbild einer umiassendcn gesetzlichen Neuordnung des Hanshaltsrechts flcn« Das gleichzeitig mit der neuen Staatshaushaltsordnung beschossene
Gcmeiudefinanzgcsetz ist die erste erschöpfende Regelung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden tn einem deutschen Lande.
Mehr Macht für die Oberpräsidcntcn.
Ein weiteres Gesetz bringt eine wesentliche Vefesti- aung der oberpräsidialen Stellung innerhalb der preu
Laut Artikel 5 des Memelstatuts gehört die Einstellung und Entlassung von Beamten
ganz unzweideutig zu den Rechten der autonomen Memelregiernng.
Der litauische Gouverneur ist lediglich der Repräsentant der litauischen Regierung, und zwar mit klar begrenzten Befugnissen. Die litauische Regierung bat sich nrdem seinerzeit ausdrücklich vervstichtet. bleiernsten Beamwn, btf 1924 angestellt waren, im Amt ’n belasten. Sie schuf dann am 10. citni dieses Jahres ein Zweckgesetz, das dw B"i- bebaltung „ausländischer", also deutscher, Beamter im Memetgebiei von der Genedm'guna d"s litauischen Gouverneurs abhängig machen sollte: die Reichsregierung Hai damals sofort unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des Memelstatutes Einspruch erhoben.
Wenn Litauen derartig willkürlich mit dem Memelstatut umspringt, wird es sich sagen müssen, bah das nicht ohne ernste Folgen für das deutsch-litauische Verhältnis bleiben kann.
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„Rleme'er Dampfbool" beschlagnahmt!
Das Memelgebiet unter litauischem Druck.
Die Dienstagansgabe des „M e m e l e r Dampfboot" ist noch während der Drucklegung vom Kriegs- kommandanten des Mcmelgebictes beschlagnahmt worden. Den Grund zu dieser Maß- nähme bildete ein Leitartikel mit der Überschrift „Die Massenausweisungen", in dem die vom Gouverneur angeordneten Entlassungen von 101 reichsdeutschen Lehrern und Beamten ans dem memelländischen Staatsdienst behandelt worden waren. Auch eine zweite Ausgabe des „Dampfboot", aus der der Leitartikel entfernt war und die nur einen kurzen Hinweis darauf enthielt, daß d'e erste Ausgabe beschlagnahmt worden war, durfte auf Befehl der Kommandantur nicht erscheinen. . Damit hat das „Memeler Dampfboot" überhaupt nicht erscheinen können. Es ist dies das erstemal in d c r Ge s ch t ch i e seines 84jährigen Bestehens, daß das „Memeler Damvfboot" an einem Tage nicht erscheinen konnte. Selbst in den Zeiten ber härtesten litauischen Pressezensur ist das Blatt jeden Tag erschienen.
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Dès SaaraMmmuna
vsr Hem „VWsrsmnHsm.".
Er will „vorbereitende Maßnahmen" treffen.
Die vom Völkerbundsekretariat veröffentlichte amtliche Tagesordnung der am 15. Januar beginnenden ordentlichen Tagung des sogenannten Völkerbnndrates sieht als besonderen Punkt „vorbereitende Maßnahmen des Rates für die Volksabstimmungim Saargebiet" vor.
3» dic'em Punkt enthält die Tagesordnung dre Bemerkung, daß nach Artikel 50 des Versailler Vertrages die Bevölkerung des Saargebietes nach Ablauf emer fünfzehnjährigen Frist nach der Unterzeichnung des Ver- faiKer Vertrages ihren Willen über das weitere Schicksal des Landes entsprechend den im Vertrage vorgesehenen Bestimmungen kund'uiun hat. Die Tagesordnung sieht ferner die N c u w a h l d e r gesamten S a a r r e g i e- r u n g vor, deren Mandat noch im März des nächsten Jahres abläuft.
Berichterstatter für die Saarfrage ist im Völkerbundrat der Vertreter Italiens.
ssischen Staatsverwaltung. Während der Oberpräsident die Behörden der Provinz bisher lediglich zu beaufsichtigen hatte und ihnen Wei'nngen nicht erteilen konnte, erhält er nunmehr über die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung die größere Befehls- gewalt. Er wird damit in den Stand aCet-t, den Febör^enahvarat der Provinz schnell und schlagkräftig für die Zie'e ber Siaatsfühnma ein u'etzen tuth zu fei en Die Befehlsgewalt ist auf die Person des Ober» Präsidenten beschränkt. Die weitere überaus wichtige Neuerung d'e das Ge'etz bringt, macht dem Oberprasi- denten unter Beseitigung aller bisher bestehenden Fer» wa"nn^sgremien zum
Träger ber Verwaltung beS ProvinzialverbandeS.
<rer Bestand des Provinzialverbandes als einer Se'bst- verwrt'nnaskörper'chaft wird dadurch nicht berührt. Fe» raten wird der Oberpräsident auch in Angelegenheiten beâ Provinsialverbandes burdi den Provinzia'rat.
Das Gesetz zur Anpafluug der preußischen Landcs- verwaltuna an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates
beseitigt die sogenannten Beschlutzbeh örden, die bislang in kommunaler Zusammensetzung neben oder an Stelle der Verwaltungsbehörden an der Verwaltung mitwirkten und ihre Willensb'sidung durch Abstimmung vollzogen. Diese Einrichtung stand mit dem grundsätzlichen verantwortlichen Führertum nicht in Einklang. Die Geschäfte der Beschlußbehörden sind dem Reglerungs- präsidenten, dem Landrat und dem Büraermeistcr über
tragen worden. Erhalten geblieben sind die Verwal» tungsgerichte.
Das Gemcittdcverfaffungsgcsetz
enthält eine grundlegende Neuordnung der Verfassung der Gemeinden mit dem Ziele der Wiederherstellung einer echten Selbstverwaltung, die unbedingt sparsam, wirtschaftlich und sauber arbeitet. Eine geordnete Weiterführung der Gemeindeverwaltung aus Grund der bisherigen Vorschriften erschien nicht mehr möglich. Schließlich mußte auch dafür Sorge getragen werden, daß die
Aufstellung des nächstjährigen Haushaltsplanes ganz unter der Herrschaft nationalsozialistischer
Gcdanken-zätlge
vor sich gehen konnte. Das Gesetz beseitigt fünfzehn G e m e i n d e v e r s a s s u n g s g e s e tz e in Preu- fjen und setzt an deren Stelle eine einheitliche Regelung für alle preußischen Gemeinden. An ihrer Spitze steht mit ausschließlicher Verantwortung für alle Entscheidungen als Leiter der Gemeinde in Bauerndörfern der Dorfschulze, in Landgemeinden der Gemeindeschulze und in Städten der Bürgermeister. Damit ist
auch in den Gemeinden das Führerprinzip durchgeführt. Zur Vertretung des Leiters der Gemeinde und Hilfeleistung werden Schöffen, in Städten mit der Bezeichnung „Stadtrat" Beigeordnete berufen. Diefe bilden jedoch nicht wie bisher in Stäbten mit Magistratsverfassung zusammen mit dem Leiter ber Gemeinde ein beschließendes Kollegium, sondern sind ihm, wie schon in der rheinischen Bürgermeisterverfassung, nachgeordnet. Der Leiter der Gemeinde, die Schöffen und die Beigeordneten werden vom Staate aus zwölf Jahre berufen.
Für ausWahlcn hervorgehende und beschließende Vertretungskörperschaften ist nach Überwindung des Parleienstaates und angesichts des Grundsatzes der F ü h r c r v e r a n t w o r t l i ch k e i l auch in den Gemeinden kein Raum mehr. Die wertvolle und unentbehrliche ehrenamtliche Mitwirkung der Bürger mirb vielmehr in grundsätzlich neuer Form dem Dienst der All- gemeinbeitf gesichert. Die Gcmeindcräte roerpen im Einvernehmen zwischen 'Aufsichlspfpörde nnd Gänlcitcr berufen. Zwecks engster Verbindung mit der national» sozialistischen Bewegung sind ferner
als Gemeinveräte stets ber oberste örtliche Leiter der NSDAP, und der rangälfeste Führer der Sturmabteilunzen ober der Schutzstaffeln der NSDAP.
zu berufen. Bei der Berufung der übrigen Gemeinderäte sind die Brufsstände, d'e der Gemeinde U^ Gepräge geben, angemessen zu berücksichtigen. Jeder Stabt wird d"»ü er h naus durch den Minister des Innern ein „S t a b t b r i e f" über die Berufung der Gemeinderäte verliehen. Neu geregelt ist auch die
Stellung bet Gemeinde zum Staat.
Ter nationalsozialistische Staat kennt keinen Gegensatz zwischen Staat und Gemeinde. In ihm ist bic Verwaltung in ii rer Gesamtheit von einheitlichem Geiste bc'eett. Daher will das Gc'cy bic Aufsicht über die Gemeinde grundsätzlich so geführt wissen, daß die Entschlußkraft und d'e Verantwortungsfreudigkeil der gemciudlichcn Sielle gefördert und nicht beeinträchtigt wird.
Vlliltrn des Gaucs HeW-Raffau!
Im Kampf gegen Hunger und Kälte habt Ihr eine entscheidende Schlacht geschlagen. Eure Kartos- felspenden haben es ermöglicht, fast allen Hilfsdedürs- tigen des Gaugebietes Kartoffeln zuzuweisen. Der restliche Bedarf wird nunmehr bei Euch gekauft.
Damit hat die Bauernschaft bewiesen, daß sie dank" bar hinter dem Führer steht und sich zum Sozialismus der Tat bekennt.
All»n Bauern sei für ihre Spenden gedankt. Der Dank gilt auch dem Landcsbauernsührer Pg. Dr. Wagner und allen Kreissachberatern, ohne deren tatkräftige Hilfe die Sammlungen unmöglich gewesen wären-
Es ist im nationalsozialistischen Staate Wahrheit geworden: Wir sind ein einig Volk von Brüdern.
Darmstadt, den 18. Dezember 1933.
Der Führer des Wintcrhilfswcrks: Der Gauleiter: Haug. Sprenger.
Ladet notleidende Volksgenossen, besonders aber arme deutsche Kinder an Weihnachten und Neujahr zum Essen ein! Ganz von selbst werdet Ihr Euch aus der Freude des Helfenkönnens heraus entschließen, das zu einem festen, schönen Brauch sür einen Tag in der Woche zu machen!