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Zul-aer Anzeiger

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äXÄJSS $utoa.un» tzaunäl.ZuIö-er knisb,-« säVSs« Ansprüche. Verlag. Christian Seipel, Fulda. Redaktion unâ Geschäftsstelle: Körügstraße 42 * Zsrnfprrch-RnfthlaK Nr. 24*4 für hiesige Auftraggeber berechnet. Bei Rech- Druck. Friedrich Ehrenklau, Lauterbach i. H. Nachdruck der mit * versehenen Artikel nur mit dtyeUenongobt .Zul-aer Rnyiger'gefhtft*. nungssteuung Zahlung innerhalÄ 8 Tagen.

Nr. 300 1933

Fulda, Samstag, 23. Dezember

10. Jahrgang

Das Urteil im Neichstags-Vrandstifterprozeh.

Bau der Lubbe zum Tode verurteilt.

Torgler und die bulgarischen Angeklagten wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.

Der 57. und letzte Tag.

Leipzig, 23. Dez. (Eigene Funkmeldung.) Zur Ur­teilverkündung im Reichstagbrandstifterprozeß, die von der ganzen Welt mit großer Spannung erwartet wird, ist der Andrang besonders stark. Schon um 8 Uhr be­ginnt der Zustrom der zugelassenen Zuhörer und der Pressevertreter, die aus Deutschland und dem Auslande in großer Zahl erschienen sind. Auch die Zahl der Regie­rungsvertreter, der höheren Beamten, der Vertreter der Justizverwaltungen und der Anwaltschaft, die diesem letz­ten Akt eines Prozesses beiwohnen, der drei Monate lang die Welt in Spannung gehalten hat, ist sehr groß. Die Angehörigen der bulgarischen Angeklagten, die Mutter Dimitroffs, seine Schwester und die Braut Taneffs sind ebenfalls wieder in Leipzig eingetroffen. Auch Frau Torg­ler ist in der Verhandlung anwesend. Die Karten- kontrolle und Waffendurchsuchung wird heute im Reichsgericht besonders streng durchgeführt. Im Ber- Handlungssaale selbst sind Zuhörer- und Pressepläue von dem übrigen Verhandlungsraum durch eine Stuhlreihe getrennt, die von 12 Polizeibeamten besetzt ist.

Kurz nach 9 Uhr wurden die Angeklagten in den Saal geführt. Um 9.10 Uhr betritt der Gerichtshof, zusammen mit der Reichsanwaltschaft, den Saal. Senatspräsident Dr. Bünger eröffnet sofort die Verhandlung,- und for­dert die Angeklagten auf, sich von den Plätzen zu erheben.

Im Namen des Reiches, so erklärt der Präsident, ver­künde ich folgendes

Urteil:

Die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Tanesf werden freigesprochen, der Angeklagte van der Lubbe wird wegen Hochverrates in Tateinheit mit aufrüh­rerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brand­stiftung zum Trde und dauerndem Verlust der bürger­lichen Ehrenrechte verurteilt. Die Kosten des Ver­fahrens fallen, soweit Verurteilung erfolgt ist, dem Verurteilten, im übrigen der Reichskasse zur Last.

Bei Fällung des soeben bekanntgegebenen Urteilspruchs, so erklärte der Vorsitzende in der Begründung, hat sich der Senat nicht nur, wie ich ès im Laufe des Verfahrens mehr­fach zu betonen gezwungen war, von äußeren Ein­flüssen, sondern auch von jeder gefühlsmäßigen Einstellung durchaus ferng eh alten. Die sorg­same Prüfung und Wägung der festgestellten Tatsachen, wie sie die selbstverständliche Pflicht jeden gewissenhaften Richters ist, erforderte natürlich bei der Fülle des von den Prozeßbeteiligten vorgebrachten Materials eine gewisse Zeit. Zeitraubend wirkte auch die Notwendigkeit, sich mit gewissenlosen Unter stellungen tendenzrL- ser Schmähschriften auseinanderzusetzen, die ver­suchten, durch ungeheuerliche Verdächtigungen führender deutscher Männer die Wahrheitsfindng zu verschleiern oder zu vereiteln. Die Widerlegung, die die m ihrer Quelle auch allzu durchsichtigen Versuche einer Verdrehung der Tatsachen im Laufe des Verfahrens erfahren haben, ist von den Prozeßbeteiligten vielfach mit Recht hervorgehoben und von der Weltöffentlichkeit, soweit sie überhaupt die Wahrheit hören will, vernommen worden. Es genügt an dieser Stelle hervorzuheben, daß das erkennende Gericht auch seinerseits diese Verleumdungen für restlos widerlegt erachtet. Das gilt insbesondere von jener unsinnigen Legende über die Beteiligung führender Regierungsmitglieder, deutscher Männer an den vorliegenden Verbrechen, wie auch von jenen falschen Be­hauptungen über das Zusammentreffen Lübbes mit Na­tionalsozialisten in Sörnewitz und Hennigsdorf, von Lüb­bes angeblich durch deutsche Behörden gefälschten Passes, von dem unterirdischen Gang, von der Stabs- und Leibwache des Ministerpräsidenten Göring im Praftdenten- palais, von der absichtlich vorzeitigen Entlastung der An­gestellten des Reichstages, von der Sabotage des Rettungs- Werkes im Reichstag und von so manchem anderen.

Es galt aber auch weiter in diesem Prozeß, und das hat den größten Teil der Zeit erfordert die politischen Hintergründe des abzuurteilenden Verbrechens zu klaren.

Es ist durch diesen Prozeß erwiesen, daß die Mit­täter und Auftraggeber Lübbes im Lager der Kommunisten stehen und die Rerchstagbrandstls- tung ein Werk der Kommunisten und der ihnen nahestehenden Organisationen zur Verwirklichung des Bürgerkrieges gewesen ist.

Es ist erwiesen, daß das deutsche Volk im Frühjahr dieses Jahres vor der Gefahr seiner Auslieferung an den Kom­munismus und damit vor dem A b g r u n d g e st a n - b e n hat, und daß es im letzten Augenblick von diesem Ab­grund zurückqerissen worden ist. .

Der Vorsitzende beschäftigt sich dann mit dem Reichs­tagsbrand selbst und erklärt, das Gericht habe keine Zwei- K daß der Änaâlgts »« Ms Lâe seine« Br«röweg

Untersuchung beschrieben und in der Hauptverhandlung be­stätigt habe. Das Gericht sei aber auch der Ueber­zeugung, daß Lubbe den Brand nicht allein, sondern in bewußtem und gewolltem Zusam­menwirken mit anderen gelegt hat. Das Bild, das die Zeugen von dem Verlauf des Brandes entwickel­ten, zeige deutlich, daß es sich nicht um eine Brandlegung normaler Art handelte, und gutachtliche Auslastungen der Sachverständigen ergaben, daß Brandmaterialien in das Gebäude hineingebracht und verteilt sein mußten. Solche Vorbereitungen habe der Angeklagte in der ihm zur Ver­fügung stehenden Zeit unmöglich neben seinen sonstigen Brandlegungen bewerkstelligen können.

Der Anklage gegen Torgler, fuhr der Vor­sitzende fort, ist durch die nicht volle Erweisbar­ke i t der Tatsache, daß er am Brandtage mit van der Lubbe im Reichstag gewesen ist, die bei weitem wesentlichste Spitze entzogen worden. Die Anklage gegen P o p o f f, der mit Torgler im Reichstage gesehen und um 9 Uhr aus dem Portal 2 herausgelaufen sein soll, ist durch die überaus leichte Verwechslungsmöglichkeit und viele andere Tatsachen stark erschüttert worden.

Ausführlich beschäftigte sich der Vorsitzende mit den Bekundungen der Zeugen Karwahne, Kroyer und Frey und kommt zu dem Schluß, daß die Aussagen dieser drei Zeugen, die an und für sich von grund­legender Bedeutung und Wichtigkeit für den Prozeß waren, eine Verurteilung des Angeklagten Torgler nicht zu begründen vermögen. Die Bekundung dieser Zeugen beruhe auf meinem Wiedererkennen des ihnen bis dahin unbekannten van der Lubbe. Zeugenaussagen, die ein Wiedererkennen von Personen zum Gegenstand haben, seien jedoch nur mit größter Vorsicht zu benutzende Beweis­mittel, weil hier den Zeugen unbewußt häufig Fehler unterlaufen. Die Gefahr einer Voreingenommenheit und unbewußten psychologischen Befangenheit könne auch dar­auf beruhen, daß ein Zeuge sehr mit dem Herzen bei der Sache sei und in anerkennenswerter Weise bemüht sei, zur Aufklärung des empörenden Verbrechens beizutragen, wie denn überhaupt gegen Kahrwahne, Frey und Kroyer und gegen jeden anderen Zeugen dieser Art, der Vorwurf der Leichtfertigkeit in keiner Weise erhoben werden solle.

Auch die anderen gegen Torgler geltend gemachten Ver­dachtsgründe halte der Senat für nicht bewiesen oder für nicht durchschlagend. Die Torgler belastenden Zeugen halte das Gericht nach dem persönlichen Eindruck und unter Be­rücksichtigung ihrer Vorstrafen für unglaubwürdig. Die Bekundungen des Zeugen Weberstedt über ein Zusammen­sein van der Lubbe und Torgler, sowie von Dimitroff und Torgler im Obergeschoß seien von der Anklagebehörde nicht für ausschlaggebend angesehen worden.

Was Dimitroff betreffe, äußerte der Vorsitzende weiter, so schließe seine Abwesenheit von Berlin am Brand- tage eine Mittäterschaft und geistige Urheberschaft keines­wegs aus. Vor allem bleibe er verdächtig, sich trotz feiner gegenteiligen Behauptungen mit Angelegenheiten der KPD. befaßt zu haben. Ein schlüssiger Beweis jedoch, in welcher Weise er für die KPD. tätig gewesen ist, laste sich aber ebenso wenig führen, wie der Beweis, wieweit er an der Brandstiftung mittätig war und wie weit er mit

Schutzhaft über die Leipziger Freigesprochenen.

Leipzig, 23. Dez. Nach Schluß der Verhandlung im

Reichstagsbrandprozeß wurden die vier freigesprochenen

Angeklagten Torgler, Dtmitroff, Popoff und

Ta neff von der Leipziger Polizei in Schutzhaft ge­nommen. Wie wir erfahren, tvird der Verteidiger van der Lübbes voraussichtlich kein Gnadengesuch ein­reichen.

Lubbe bekannt ist. Die Bekundungen des Zeugen Helmer, daß ein wiederholtes Zusammensein Dimitroffs mit Lubbe im Bayernhof stattgefunden habe, unterlägen höchst er­heblichen Bedenken. Vor allem spreche dagegen die Tat­sache, daß sich van der Lubbe in der von Helmer angegebe­nen Zeit größtenteils in Holland aufgehalten hat. Die be­stimmte Erklärung, Helmers, ein Irrtum sei ausgeschlos­sen, ändere nichts an der Unwahrscheinlichkeit seiner Be­kundung.

Auch P o p o f f erscheine nach dem Ergebnis der Beweis­aufnahme nicht ausreichend überführt. Auch gegen ihn be­stehe der Verdacht, in Deutschland außer den Interes­sen seiner bulgarischen Parteigenossen, auch andere unauf­geklärte Ziele verfolgt, zu haben. Die Zeugenaussagen könnten jedoch nicht den Beweis stützen, daß Popoff mit van der Lubbe zusammen gewesen sein soll. Ein ausrei­chender Beweis für die Beteiligung Taneffs am Reichs­tagsbrand sei gleichfalls nicht erbracht.

Wenn danach, bätrurts Dr. Bünger, die angeklagten Bulgaren und Torgler als Mittäter nicht überführt wer­

den konnten, so besteht doch kein Zweifel, in welchem La­ger sich die Mittäter befunden haben. Die näheren Aus­führungen werden im schriftlichen Urteil erfolgen. Hier sei nur folgendes gesagt:

Unzweifelhaft war der Reichstagsbrand eine poli­tische Tat. Die ungeheure Größe dieses Verbre­chens weist auf die Größe und Gewaltigkeit des Kampfobjektes hin, und dieses kann nur der Be­sitz der Macht gewesen sein.

Wie Reichsminister Dr. Goebbels als Zeuge mit Recht aus­führte, hat die NSDAP, vor dem 5. März infolge ihrer starken Uebermacht und ihres schnellen Anwachsens schon den Wahlerfolge in der Tasche gehabt. Sie hatte nicht nötig, durch ein Verbrechen ihre Wahlaussichten zu ver­bessern. Auch gesinnungsmäßige Hemmungen der Partei schließen einen derartigen verbrecherischen Versuch, wie er von gewissenlosen Hetzern der Partei zugeschoben wird, von vornherein aus. Die dahingehenden Behauptungen von Schmähschriften sind auch durch die verantwortliche Ver­nehmung in der Hauptverhandlung voll widerlegt worden. Es kann sich nur um eine Tat linksradikaler Elemente handeln, die sich von ihr wahrscheinlich die Möglichkeit eines Regierungs- und Verfassungssturzes und ihre Macht- erkämpfung versprachen. Die KPD. hat solche hoch­verräterischen Ziele in ihrem Programm. Sie ist die Partei des Hochverrates und hat sich oft als diese be­zeichnet. Die Annahme, daß die Mitarbeiter van der Lüb­bes in den Reihen der KPD. zu suchen sind, verstärkt sich dadurch, daß van der Lubbe selbst Kommunist ist. Das ist zwar bestritten worden. Der Senat hat sich aber zu der Meinung bekannt, daß van der Lubbe in der Tat sei­ner Gesinnung und Betätigung nach auch jetzt noch Kommunist ist. Mag er sich eine kommunistische Spiel­art ausgedacht haben, so spielt das gar keine Rolle. Es kommt darauf an, ob van der Lubbe den Grundprinzipien der Kommunisten zustimmt und ob er sich nach dieser Rich­tung betätigt hat, und das nimmt der Senat an. Die Bedeutung seines Austritts aus der Partei darf nicht un­terschätzt werden.

Die Behauptung der Angeklagten, die Partei verwerfe den individuellen Terror, ist abzulehnen. Dahingestellt sei, wie weit die Parole:Schlagtdie Faschisten . . . ernstlich bekämpft worden ist. Der Verlauf der Kämpfe namentlich des Jahres 1932 und die zahlreichen Blutopfer der NSDAP, sprechen eine beredte Sprache dagegen. Entscheidend ist je­doch, daß es sich beim Reichstagsbrand gar nicht um indi­viduellen Terror handelt, sondern um einen Akt des M a s s e n t e r r o r s, der der Auftakt zum politischen Massenstreik und Massenaufstand sein sollte. Die Behaup­tung, es habe eine revolutionäre Situation z. Z. des Reichstagsbrandes gefehlt, und die KPD. habe sich in der Verteidigung befunden, ist ebenfalls abzulehnen, denn für ein Zurückweichen der KPD. durch Uebernahme der Macht durch die NSDAP, ohne den geringsten Versuch, das jahre­lang vorbereitete und erstrebte politische Ziel zu erreichen, lag nicht der mindeste Anlaß vor. Im Gegenteil war es für die KPD. die letzte Möglichkeit, das Ziel zu erreichen. Auch die Einheitsbestrebungen dienten den hoch­verräterischen Angriffszielen der KPD. Die Entwicklung der Dinge war augenscheinlich so gedacht, daß man durch ein weithin sichtbares Fanal ein die Arbeiterschaft bis in die Reihen der Sozialdemokratie in ihren Tiefen aufrüttelndes Zeichen gab, sie damit aufrührerischen Massenaktionen über die noch zögernden sozialdemokratischen Führer hinweg ge­neigt machen wollte und im Falle des Gelingens dieses Pla­nes durch Ausgabe der Eeneralstreiklofung die Dinge zum bewaffneten Aufstand und zum Ziele der Machtergreifung trieb. Ihre Angriffspläne hat die KPD. feit 1932 nicht nur nicht aufgegeben, sondern im verstärktem Maße propa­giert und vorbereitet. Das in der Hauptverhandlung vor­getragene Material ist überreich. Der Vorsitzende wies auf die ununterbrochene Ansammlung von Waffen bei den Komm uni st en hin und' betonte, daß es sich bei dem Reichstagsbrand um ein hochverräterisches Unter­nehmen der KPD. im Sinne des § 81 des StGB, gehandelt hat. Lubbe hat durch Enzündung des Reichstages zusam­men mit seinen Mittätern das hochverräterische Ziel ver­folgt, durch Erregung der Masten und Anzettelung des Ge­neralstreiks zum gewaltsamen Umsturz zum Zwecke der Er­richtung der Diktatur des Proletariats überzugehen.

Hieraus ergibt sich, erklärte der Vorsitzende, die Fest- stellung, daß sich die Brandstiftungen beim Wohlfahrtsamt, Rathaus und Schloß als eine auf einen gemeinsamen Vor­satz beruhende Handlung darstellt. Van der Lubbe war da­her nach § 81 Nr. 2, 82, 306, 307, 43 und 73 des Strafgesetz­buches zu bestrafen. Die strafrechtlichen Bestimmungen über die aufrührerische Brandstiftung sind nach der Ver­ordnung vom 28. 2. 33 zum Schutze von Volk und Staat in Verbindung mit den Gesetzen vom 24. und 29. März 1933 dahin abgeändert worden. daß die Tods-straie vorgeschrie- ben ist.