Zul-aer Anzeiger
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schriftleiter: Fnedr. Ehrenklau, Fulda, Konigstr. 42. Reöaktion und Geschäftsstelle: ftönigstraße 42 ♦ Zernsprech-flnschluß Nr. 24S- Anzeigenteil Ferdinand Ehrenklau, Laulsrbach-H.
Nr. 154 — 1934
Fulda, Donnerstag, 5. Juli
11. Jahrgang
Das neue Gesetzeswerk
Einheitliches deutsches Lagdrecht.
Die neue Rechtsordnung des Weidwerks.
Durch das neue Reichsjagdgesetz hat das deutsche Weidwerk eine neue einheitliche Rechtsordnung erhalten. Bisher war die Jagdgesetzgebung Landessache; künftig gibt es ein einheitliches deutsches Jagdrecht. Bahnbrechend für dieses neue Reichsgesetz war das nach dem Willen des preußischen Ministerpräsidenten Göring erlassene preußische Jagdgesetz vom 18. Januar 1934. Dieses preußische Gesetz hat alterprobtes Recht mit neuem Geist erfüllt und die Rechtsordnung des Weidwerks insbesondere auf dem Grundsatz der weidgerechten Jagd und der Hegepflicht des Jägers aufgebaut.
Die Hauptpunkte des neuen Gesetzes bilden: Einmal der Grundsatz, daß das Jagdrecht für alle Zeit mit dem Eigentümer verbunden ist, d. h.
dem Eigentümer von Grund und Boden zusteht.
ch t ausgeübt werden, ‘d)t, sondern auch die
b.
Weiter darf die Jagd nur weidgere <
- ' ‘ Jäger hât nicht nur das Rei , , Pflicht, das Wild zu hegen, damit künftigen Geschlechtern ein angemessener Wildstand erhalten bleibt. Das Recht der Jagd
darf nur ausgeübt werden: entweder auf einem Eigenlag dbezirk oder auf einem Ge in ein schaftsjagdbezirk. Der Eigenjagdbezirk muß eine Mindestgröße von 75 Hektar und der Gemeinschaftsjagdbezirk mehrerer Besitzer eine solche von 150 Hektar haben. Die Größen können in den
paßi werden.
einzelnen Ländern den Verhältnissen des Wildstandes ange- ' L Das Recht der Jagdausübung beim Gemein- schaftsjagdbezirk Hai
die Jagdgenossenschast.
Drese Jagdgenossenschast steht unter der Verwaltung des Gemeindevorstehers und nutzt die Jagd tm Wege der Verpachtung. Das neue Gesetz hat den Grundsatz aufgestellt, daß die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werden kann, so daß in diesem Umfange die Bauern ein gewisses Vor- -M zugsrecht haben. Dritte können sich an der Jagd beteiligen durch Pachtvertrag. Das Gesetz sieht auch noch eine Jagderlaubnis vor, d. I). das Recht, das Jagdausübungsrecht auf einen Dritten zu übertragen. Für die Erlangung des Jagdscheines — jeder Jäger muß, wie bisher, einen Jagdschein bei sich führen — ist
die Jägerprüfung
Voraussetzung. Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren können Jugendscheine ausgestellt werden. Die Schonzeitenregelung ist der Durchführungsverordnung vorbehalten. Die Jagdscheine, die bisher erteilt' worden sind, können von den Ländern noch bis zum 1. April 1935 in Kraft eichalten bleiben; später gelten sie im ganzen Reich
Oberforstmeister Scherping führte in einer Presse- besprechung noch weiter aus: Entscheidend für das Gesetz ist nicht das Ziel gewesen, einen übermäßigen Wildstand heran- zuziehen. Im Gegenteil wird in gewissen Gegenden ein erhöhter Abschuß erfolgen; in Preußen geschieht das bereits. Die Hege hat Rücksichten auf die Landeskultur zu nehmen, auf die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.
Jetzt soll erreicht werden, daß dort, wo ein Wildstand erhalten werden kann, ohne daß Schädigungen der Landeskultur ein- treten, dies in einer gesunde« und nicht degenerierten Form zu geschehen hat. Bisher hat jeder Jäger soviel geschossen, wie er wollte. Eingebürgert hatte sich, besonders beim Schalenwild, also Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild, daß nur das männliche Wild der Trophäe wegen geschossen wurde, und weil es sich
schön jagen läßt, wenn der Kuckuck rüst.
Auf den Abschuß des weiblichen Wildes im November legte man aber keinen Wert. Die Folge waren unangenehme Degeuerationserscheinungen. In Zukunft hat hier ein gerechter Ausgleich zu erfolgen.
Neu geregelt ist tm Gesetz auch der Wildschaden- ersatz. Es wird ermöglicht, daß die gegenseitigen, teilweise entgegengesetzten Interessen in ein richtiges Verhältnis gebracht werden.
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Ordnung auch im Gie-kungswesen.
Zu dem Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens machte in Berlin ein Vertreter des Reichskommissars für das deutsche Sied- lungswesen vor der Presse nähere Ausführungen.
Das Gesetz ermächtigt den Rcichswirtschaftsministcr insbesondere, zu bestimmen, daß die Absicht, Wohngebäude oder Siedlungen zu errichten oder niederzulegen, rechtzeitig vor ihrer Verwirklichung anzuzcigen ist, ebenso die Absicht, gewerbliche Haupt , Reben- oder Zweigbetriebe zu errichten oder wesentlich zu erweitern, wenn dadurch umfangreiche Neubauten für den Betrieb oder für die Unterbringung der in dem Betriebe zu beschäftigenden Arbeitnehmer erforderlich werden. Er kann auch bestimmen, daß die Absicht des Erwerbs eines Grundstücks für solche Vorhaben anzuzeigen ist. Weiter enthält das Gesetz die notwendigen S t r a f b e st i m m u n g c n und eine Vorschrift, wonach Schäden, die durch Maßnahmen auf Grund des Gesetzes entstehen, nicht entschädigt werden.
Hervorzuhebcn ist, daß das Gesetz sich nicht auf die landwirtschaftliche Siedlung und die Neubildung des deutschen Bauerntums bezicht.
Zur Ausführung deS Gesetzes wird der Reichswin- schaftsministcr in Kürze eine Verordnung erlassen, die, wie schon jetzt gesagt werden kann, keineswegs kleinlich jedes Siedlungs- und Bauvorhaben ersassen soll, und in der insbesondere der Kreis der anzeigepflichtl- gen Vorhaben näher bezeichnet wird
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Staatssekretär Feder hat in seiner Eigenschaft als ^IâIvmmissar für das Sicdlunaswesen die Vertreter
der Länder, der Gemeinden und des Heimstättenamts der NSDAP, für den 9. und 10. d. M. nach München zu einer Reichswohnungskonferenz eingeladen. Den Vertretern der Gemeinden und Länder ist Gelegenheit gegeben, Wünsche und Anregungen offen auszusprechen.
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Die einheitliche Leitung
des Gesundheitswesens.
Der Leiter der Abteilung für Volksgesundheit im Neichsministerium des Innern, Ministerialdirektor Dr. Gült, sprach vor der Presse über die vom Kabinett verabschiedeten Gesetze aus dem Gebiete des Gesundheitswesens
In immer größerem Umfange seien in den letzten Jahren fürsorgerische Bestrebungen von Selbstverwaltungskörpern ausgenommen worden. Die staatlichen Medizinalbeamten hätten sich infolge Überlastung diesen neuen Aufgaben nur zum Teil widmen können. Die bevölkerungspolitischen Gesetze des nationalsozialistischen Staates hätten zur Voraussetzung, daß der Verwaltung von ärztlicher Seite
einwandfreie und schnelle Untersuchungscrgebnisse vorgelegt werden, um die Erfordernisse einer zielbewußten fördernden und ausmerzendcn Bevölkerungspolitik durchführen zu können. Alle Parteiorganisationen, die NSDAP, selbst, die SA., SS., NS.-Volkswohlfahrt, NS.-Frauen- schaft, aber auch das Rote Kreuz und die karitativen Verbände sowie die gesamte Ärzteschaft seien im großem Umfange neben Staat und Gemeinden aus diesem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens betätigt worden. Diese wertvolle Mitarbeit könne nur dann von Erfolg sein,
wenn sie von der Reichsregierung e i n führt und gelenkt werde.
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Die staatlichen Amtsärzte würden in die Gesundheitsämter hauptamtlich eingegliedert. Weitere Ärzte, Beamte und Angestellte der Kommunalverwaltung würden, soweit sie bisher erfolgreich tätig waren, weiter beschäftigt oder übernommen. Eine Mehrbelastung der Gemeinden und Grmeindeverbände durch die Einrichtung und den Betrieb der Ämter soll vermieden werden. Das Reich sei bemüht, durch Zuschüsse an die Länder einzugreifen.
Das Verbot öffentlicher Sammlungen
Die Begründung des neuen Gesetzes.
Das vom Rcichskabinctt verabschiedete Gesetz über das Verbot öffentlicher Sammlungen jeder Art bis zum 31. Oktober d. I. gilt auch für bercitsgcnehmigic Sammlungen.
In der Begründung zu dem Gesetz wird darauf hingewiesen, daß das Sammeln von Spenden sich in der letzten Zeit allmählich zu einem Unwesen entwickelt habe, dem Einhalt geboten werden müsse. Die Einkomm ensverbältnisse großer Schichten des Volkes seien nicht so, daß von den Volksgenossen dauernd Abgaben für irgendwelche, an sich oft gute und untcrstützungswürdige Zwecke verlangt werden können.
Die Kaufkraft werde sonst in einer Weise geschwächt, die unerwünschte Rückwirkungen auf die Ankurbelung der Wirtschaft habe. Unter dem Übermaß der Sammlungen müsse die Gcbcfreudigkeit selbst mehr und mehr leiden.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hätten sich nicht als ausreichend erwiesen. Um für das auch im kommenden Winter durchzuführende W i n t e r b i l f s w e r k den Boden zu bereiten, erscheine cs notwendig, bis zum 31. Oktober 1934 zunächst einmal a l l e^S ammlun - gen zu verbieten. Für besondere Fälle sind tm Gesetz selbst Ausnahme n durch den Stellvertreter des Führers vorgesehen. Im übrigen wird bis zum 31. Oktober 1934 das gesamte Sammlungswesen durch ein Reichsgesetz unter Aufhebung der bisherigen e- stimmungen neu geregelt werden müssen. =
Aus dem Inhalt des jetzt erlassenen Gesetzes über das Sammlungsverbot ist noch nachzutragen, dass a » Sammlung auch der Berkan f von Gegen ft an • d c n gilt deren W e r t in keinem Verhältnis zu dem ge- forderten Preis stellt. Kollekten in Kir ch e n sind von deni Verbot ausgenom m e n. Wer den Vorschriften des Gesetzes über das Sammlungsverbot vorsätzlich z u - w i d e r h a n d e l t, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Die bei einer verbotenen Sammlung eingegangenen Spenden werden zugunsten des Landes ein gezogen, das über sie zu Wohltätigkeitszwecken verfügt.
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Warenverkauf aus Automaten auch während der Ladenschlußzeiten.
Wichtige Mitteilung zum neuen Gesetz.
Gegenüber anderslautenden Mitteilungen über den Inhalt des vom R c i ch s k a b i n e t t in der Sitzung vom
Siams Kerrscher ehrt die Gefallenen.
Kranzniederlegung am Berliner Ehrenmal.
Der in der Reichshauptstadt weilende siamesische Herrscher ehrte die Gefallenen des Weltkrieges durch einen Besuch des Ehrenmals. Der König erschien vormittags in Begleitung des siamesischen Gesandten und des Chefs des Protokolls, Graf Basscwitz, am Ehrenmal, vor dem
eine Ehrenkompagnie des Berliner Wachrcgiments Paradeaufstellung genommen hatte. Unter den Klängen des Präsentiermarsches schritt König Prajad- bipoc von Siam die Front der Ehrenwache ab. Nach der Königshymnc von Siam begaben sich der König und seine Begleitung in das Innere des Ehrenmals, wo der König
einen riesigen Kranz aus weißen Lilien,
der die blau-weiß-roten Landesfarben von Siam zeigt, niederlegte. Anschließend zog die Ehrenkompagnie im Parademarsch an dem königlichen Gast vorbei. Der Totenehrung wohnten Tausende von Berlinern bei.
Am Mittag weilte das siamesische Königspaar im Rathaus als Gast der Reichs- und Landeshauptstadt Berlin, die dem Herrscherpaar zu Ehren einen Empfang gab. Vor dem Ratbaus hatten Abteilungen der Landespolizei und der Feldpolizei Aufstellung genommen, die den hohen Gästen die Ehrenbezeugungen erwiesen.
Der König und die Königin
wurden von Oberbürgermeister Dr. Sahm, der die goldene Amtskette angelegt hatte, begrüßt. Frau Sahm überreichte der Königin einen Rosenstrauß, der eine Schleife mit den Berliner Farben Rot-Weiß trug. Im Festsaal des Rathauses hielt dann vor zahlreichen Ehrengästen der Oberbürgermeister die Begrüßungsansprache, die mit der von der Kapelle gespielten siamesischen Nationalhymne abschloß.
Der Führer wieder in Berlin.
Reichskanzler Adolf Hitler ist von feinen? Demch bei Reichspräsident von Hindenburg in Neudeck Ostpreußen, im Flugzeug wieder in der ReichshauptstaA eingetroffen. Er begab sich vom Flughafen ^.cmpclhoj sofort in die Reichskanzlei.
3. Juli 1934 beschlossenen Gesetzes über den Verkauf v o n Waren aus A u i o m a t e n wird von zuständiger Seite darauf hingewiesen, daß das Gesetz den B e r - kauf von Waren aus Automaten abweichend vom bisherigen Rechtszustand auch während der für offene Verkaufsstellen allgemein vorgeschriebenen Laden- schlußzcitcn zuläßt. Diese Ausnahme von den Ladenschlußvorschriften gilt aber nur für solche Warenautomaten, die in räumlichem Zusammcn- Hang mit einer zum dauernden Betrieb eingerichteten offenen Verkaufsstelle ausgestellt und in denen nur Waren feilgeboten werden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt werden. Das Gesetz bezweckt eine wirksame Förderung der deutschen Automatenindustrie unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Jnterciscn des Einzelhandels und der in ihm beschäftigten Angestellten.
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Die Neugefialtuna der Aeichsverforsung Reichsarbeitsministcr Seldte über Änderungen zugunsten der Kriegsopfer.
Reichsarbeitsminister Seldte machte vor Pressevertretern nähere Ausführungen über den am 3. Juli 1934 von der Reichsregierung verabschiedeten Entwurf c-nes Gesetzes über Änderungen auf dem Gebiete der R e t d; « = Versorgung. Einleitend betonte er, daß er gerade diesem Gesetz seine ganze Liebe zugewandt batte, da cs sich hier darum handele, den Opfern des Weltkriege^ einen Teil der Dankesschuld des Vaterlandes abzustatten Er führte dann u. a: aus:
Eine Frontzulage von 60 Mark jährlich erhalten vom 1. Juli 1934 ab Beschädigte, die infolge von Krieasdienstbefchädigung eine Rente von 70 Prozent oder mehr beziehen sowie Beichadigte. dir bav 50. Lebensjahr vollendet haben und «ne Rente von bv- 60 Prozent beziehen. Eine Krieg s d i c n übe i w a b i g u n a liegt im allgemeinen vor, wenn die Tienstbentzadlgung atu ue besonderen nur dem Kriege ober dem Dienst tn der schütz' truppe eigentümlichen Verhältnisse zunickzuiuhren ut.
Die Rente der Witwen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1 Juli 1934 ab von 50 auf 60 Prozent der Vollrente des Verstorbenen erhöht. Die Zusatzrente für die Ellern, die bisher von den Fürsoraesteüen gezahlt wurde, ivird vom 1. L stöber 1934 ab in die Rente eingebaut und durch die Versorguna - ämter qezahll werden Im übrigen sind die Vorschriilen über die Gewâhruna der Zusatzrente für Schwerbeschädigte. Witwen und Waisen günstiger gestaltet und wesentlich vereinfacht worden.
Der Schutz des SchwerbeschâdigtcngesetzrS, der bisher im allgemeinen nur den Schwerdeschädiglen zugute kam ist aus die Beschädigten mit einer Rente von 40 Prozent ausgedehnt worden. Die Kriegsbeschädigten sollen bei allen Maßnahmen durch welche die Beoründum' von " e < - -