Zul-aer Anzeiger
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Nr. 20 — 12. Jahrgang
Fulda, Donnerstag, 24. Januar 1935
Einzelverkaufspreis 10 Pfg.
Führertagung
Neues Leben im Handwerk.
Führer des Handwerks im Berliner
~ Preußenhaus.
Plenarsaal des Preußenhauscs in Berlin fanden Führerbesprcchungcn des Reichsstandes des deutschen Handwerks statt Dabei wurden wichtige Mitteilungen zu der Neuordnung des Handwerks gemacht. Reichsbank- vräsident Dr. Schacht und Reichshandwerksführer Schmidt hielten aus diesem Anlaß bedeutsame Reden. Um allen Handwerkern Gelegenheit zu geben, die beiden Reden anzuhören, wurden diese aus Wachsplatten aus- gcnommcn und im Laufe des Abends durch den Deutsch- landsender übertragen.
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Oie AuZiese der Tüchtigen im Handwerk.
Auf der Führerkundgebung des Reichsstandes des deutschen Handwerks im Preußenhaus hielt Reichsbank- präsideni Dr. Schacht folgende Ansprache:
Meine sehr geehrten Herren Handwerksmeister! Durch die heute erlassene Verordnung der Reichsregicruilg wird der vom Handwerk seit langem gehegte Wunsch nach dem sogenannten großen Befähigungsnachweis endlich erfüllt. Damit wird die selbständige Ausübung des Handwerksberufes nunmehr an
die Ablegung der Meisterprüfung
geknüpft. Hierzu spreche ich Ihnen und in Ihnen dem gesamten deutschen Handwerk meine herzlichen Grüße und Wünsche aus Der Entschluß, der zu der heutigen Verordnung geführt hat, ist nicht leichtherzig gefaßt worden. Er gründet sich aus dienarionalsozia- l i st i s ch c Auffassung vom Handwerk. Diese Auffassung ist ebenso weit entfernt von der libera- listischen Idee völliger G e w e r b e f r e i h e i 1. wie von der reaktionären Idee einer überlebten Zunftverfassung. Solange die gewerbliche Technik an das Handwerkszeug gebunden war, und die Maschine noch nicht ihren Siegeslauf angeireten hatte bat die strenge mittelalterliche Zunftverfassung ihre Berechtigung gehabt und ist Hauptlrägerin hervorragender handwerklicher Leistungen gewesen Mit dem Hochkommen der maschinellen Fabrikation und Masienerzeuaunaen mußte das
Der Reichshandwerksmeister über die Neuregelung.
meiden Die Übergangsbestimmungen gelten zunächst für natürliche Personen, die schon in die Handwerksrolle eingetragen sind; diese bleiben eingetragen; wenn ne aber erst nach dem Jahresanfang 1900 geboren und außerdem nach dem Jahresanfang 193 2 eingetragen worden sind, dann müssen sie bis Ende 1939 die Meine r- Prüfung nachholen, sonst werden sie in der Handwerksrolle gelöscht; damit ist ihnen die Möglichkeit eines selbständigen Handwerksbetriebes genommen.
Nach der Rede Dr. Schachts führte Reichshandwerksmeister W. G. S ch m i d t u. a. folgendes aus:
Der Neichswirtschaftsminister hat jetzt die „Zweite" und „Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks" erlassen. Von jetzt ab ist die Meisterprüfung grundsätzliche Voraussetzung für die selbständige Ausübung eines Handwerks. Der Redner schilderte dann die geschichtliche Entwicklung der Frage der Berufsausweise von der Reichsgewerbeordnung 1869 bis zur Handwerksrolle 1929 und fuhr fort: Durch die nationalsozialistische Revolution hat die Hanowerks- gesetzgebung eine ungeahnte Belebung und zweifellos auch ihren Höhepunkt erreicht. Erst der nationalsozialistische Staat hat den unerfreulichen Zustand beseitigt, daß manche anderen Länder Europas gerade auf Grund deutschen Gedankengutes in der Handwerksgesetzgebung weiter gegangen waren als das Reich. •
Eine große Gefahr gebannt.
Gerade in der Wirtschaftskrise sind U n g e l e r n t e o h n e die nötige Sachkenntnis und das erforderliche Verantwortungsgefühl ins Handwerk geströmt und haben neue selbständige Handwerksbetriebe eröffnet; noch heute ist das Handwerk zu 20 Prozent übersetzt. Die nicht vorgebildeten „Handwerker" reißen durch unlauteres Verhalten in großem Umfange die Aufträge an sich. Auch die Schwarzarbeiter und Gelegenheitsarbeiter untergruben das wirtschaftliche Dasein des geschulten Handwerksmeisters. Hätte jetzt nicht der Gesetzgeber eingegriffen, dann hätte dem ehrbaren Handwerk das immer weitere Absinken und schließliche Verschwinden gedroht. Diese Gefahr ist durch die neue Verordnung gebannt.
3»m selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe wird nur zügelnsten, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Es dürfen nur diejenigen Handwerker eingetragen werden, die für das von ihnen betriebene oder für ein verwandtes Handwerk die Meisterprüfung oder eine als Ersatz dafür anerkannte Prüfung bestanden haben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besitren. Über die Eintragung muß dem Handwerker stets eine Bescheint- g u n g, nämlich die Handwerkskarte, ausgestellt werden. Wer den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ansängt, muß gleichzeitig mit der Anzeige bei der Gcwerbepolizeibchördc die von der Hand werkskammer ausgestellte Handwerkskarte vorlegen.
Die Übertretung der Vorschriften wird b e st r a f t; es kann sogar die widerrechtliche Fortführung eines Betriebes polizeilich verhindert werden.
Qbcrgangsvorschristen.
Mit den Übergangsvorschrifien will der Gesetzgeber in Weifet Mäßigung Härten der neuen Regelung ver-
des Handwerks.
Handwerk notgedrungen eine Einengung erfahren. Aber es war sicherlich eine der wirtschaftspolitischen Übertreibungen des liberalistischen 19 Jahrhunderts, wenn man mit der unvermeidlichen Einengung des Handwerks auch seine berufliche Organisation verfallen ließ und
durch Einführung schrankenloser Gewerbcfreiheit das handwerkliche Können Herabminderle. Wenn es auch selbstverständlich war, daß man Lokomotiven Flugzeuge, Automobile und anderes nicht handwerksmäßig herstellen konnte, so hätte man doch nicht vergessen dürfen, daß alle moderne Industrie aus dem Handwerk und seinem fachlichen Können ihren Ursprung genommen hat. Man durfte nicht hoffen, die gewerbliche Leistung auf ihrer Höhe halten zu können
durch Pfuschertum und maschinellen Maffenschund.
Gerade im Interesse einer hochgualifizierten Industrie muß es liegen, das handwerkliche Können zu erhalten und weiterzubilden.
. Erst der nationalsozialistischen Regierung ist es Vorbehalten geblieben, die gesetzgeberischen Konsequenzen aus dieser Erkenntnis zu ziehen. Die jetzige Verordnuna bringt die eigentliche
Sicherung des Leistungsprinzips im Handwerk.
Nun endlich bringt die heute veröffentlichte Verordnung den sogenannten großen Befähigungsnachweis, wonach nur derjenige in die Handwerksrolle eingetragen wird, der die Meisterprüfung abgelegt hat oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt und nur, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben darf. Was bedeutet nun diese Verordnung für das Handwerk? Sie soll
ein Ansporn sein zur Erreichung einer hohen Leistung, ohne daß jedoch irgend jemandem der Weg hierzu versperrt wird. Die Meisterprüfung wird der Maßstab für die Auslese der wirklich Tüchtigen im Handwerk sein Sie muß hohe Leistungen fordern, darf aber nicht dazu benutzt werden, den Zugang zum Handv erk unbRig zu erschweren. Meine Herren, das weitere Schicksal der Verordnung ist in Ihre Hände gelegt. Das hohe Vertrauen, das Ihnen damit entgegengebracht wird, werden ^Sie dadurch rechtfertigen, daß Sie im Geist unseres Führers Adolf Hitler den wirtschaftlichen und nationalen Ausbau Deutschlands auch im Handwerk durch zâhe, opferwillige Mitarbeit vollenden helfen.
Meisterprüfung und Handwerkskarte vorgeschrieben.
Wichtige Regelung für die Neuordnung des Handwerks.
Zwei für das deutsche Handwerk besonders wichtige Verordnungen sind im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich um die Zweite und Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks. Die Zweite Verordnung bestimmt, daß. die Handwerkskammern nach dem Führ er g r u n d l a tz geleitet werden und der Aufsicht des Reichswirtsckmsis- ministers unterstehen. . _ .
Die Dritte Verordnung schreibt vor, daß jeder Handwerker, der einen selbständigen Betrieb leiten will, die Handwerkskarte befitien muß Die Handwerkskarte erhalt nur, wer in die Handwerksrolle einer Handwerkskammer eingetragen ist. Diese Eintragung wiederum wird durch den Meisterbrief, also das McisterprüfungSzcugms, bedingt.
Die M e i st e r p r ü f n n g kann nur abgelegt werden, wenn die notwendigen Lehr und Gesellenjahre und das Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung nachgewiesen werden. Der Meistertitel selbst setzt ein L e b c n s alter von 24 Jahren voraus Damit wird bestimmt, dan ein selbständiges Handwerk
nur von einem geprüften Meister betrieben werden darf. Die Verordnung ist wirksam für alle Handwerker, die in Zukunft selbständig werden wollen. Sic sieht Ausnahmen vor für Handwerker, die schon selbständig sind. Davon sind ausgenommen diejenigen, tue nach dem 31. Dezember 1899 geboren und nach dem 31. Dezember 1931 in die Handwerksrolle eingetragen wurden. Diese haben die Möglichkeit, bis Ende 1939 die M ci st Arp r ü f u n g n a ch t täglich abzulege n. Alle Handwerker, die vor dem 1. Januar 1932 in tue Hand Werks rolle eingetragen worden sind, bleiben von der Verordnung unberührt. '
Die H andwerkskart e ist eine von den Handwerkskammern attszustellende Urkunde darüber, daß der Inhaber die Meisterprüfung in seinem Handwerk abgelegt, die Berechtigung zur Führung des Meistertitels und damit das Recht erworben hat, einen s e l b ständig e n Handwerksbetrieb zu eröffnen oder yt leiten.
Die Familienväter an die Wettbank!
Praktischer Nationalsozialismus.
WPD. In USA. zählt ein Vierzigjähriger bekanntlich schon zum allen Eisen. Auch bei uns hatte in den Jahren marxistischer Herrschaft der Familienvater, wenn er einmal stempeln ging, fast keine Aussicht mehr, in Arbeit zu kommen.
Der nationalsozialistische Staat erfüllt seine Pflicht, indem er einmal der Jugend zeitige Eheschließung ermöglicht, dann aber auch durch Versorgung jener Altersstufen, die durch die Aufzucht finanziell itarf belastet sind D i e Familienväter an die Werkbank! Das ist die Parole und der tiefere Sinn der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften. Nach dieser Anordnung kann an Betriebe oder Verwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen ein L e i st u n g s a u s g l e t ch gezahlt werden, wenn sie im Zuge des Arbeitsplatzaüstaufcbes für einen unter 25 Jahre alten Angestellten einen arbeitslosen männlichen Angestellten im Alter von über 40 Jahren einstellen. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat in Erweiterung dessen nunmehr bestimmt, daß dieser Leistungsausgleich in Zukunft auch in den Fällen gewährt werden kann, in denen männliche Angestellte über 40 Jabre zusätzlich neu eingestellt werden. Diè persönlichen Voraussetzungen: — arbeitslose, fachlich voraebildete männliche Angestellte über 40 Jahre, die in den letzten drei Jahren vor der Einstellung länger als zw«i Jabre Arbeitslosenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erbalten haben — müssen aber auch in diesen Fällen erfüllt sein: ebenso finden die Bestimmungen der Anordnung vom 28. Augusi 1934 über die Höhe und Tauer des Zuschusses Anwendung.
5000 Mark Geldstrafe
für unsozialen Betriebssichrer«
Das Soziale Ehrengericht für den Treuhänderbezirk Hessen verurteilte einen Betriebsftihrer wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit zu einer Geldstrafe von 5000 Mark.
Der Betriebsführer hatte am 10. Dezember 1934 bei dem Treuhänder der. Arbeit einen Antrag nus Stillegung seines Werkes, einer Schamotte- und Tonwarenfabrik, gestellt. Trotz der sofortigen Perhängung einer Sperrfrist von zwei Monaten bat der Betriebsführer feine Gefolgschaftsmitglieder am Heiligen Abend entlassen. Der Belriebssührer hätte ohne weiteres seine Gefolgschaft weiter beschäftigen können, da laufende Aufträge vorliegen und bei Nichiarbeil die Kunden bei anderen Werken bestellt hätten Trotz wiederholter Aufforderung und dem Hinweis auf sein ungesetzliches Verbalten hielt der Betriebsführer die festgesetzte Sperrfrist nicht ein. Erschwerend wirkte die Tatsache, daß der Belriebssührer ausgerechnet am Heiligen Abend seine Gefolg- schastsmitglieder entlassen hat, so daß das Gericht zu dieser hohen Strafe greifen mußte.
Japanischer Angriff gegen China.
Der „Frieden" i m Fernen Osten.
Die chinesischen Zeitungen melden aus Kalgan, daß vier japanische Flugzeuge sieben Bomben über dem alten Palifadenwall im Tschachargebiet a b - geworfen haben. Darauf setzte ein Artillerie- bom bardement ein, und dann begann der Angriff der japanischen Infanterie auf Tuschiku und die Große Mauer.
Berliner Schutzpolizei ehtt Dr. Frick.
Aus Anlaß der fünfjährigen Wiederkehr seiner Wahl zum thüringischen Innen- und Volks- bildnngsminister brachte die Kapelle der Schutzpolizei Berlin dem Reichs- und preußischen Minister des Innern, Dr. Wilhelm Frick, im Garten seiner Wohnung ein Ständchen. .
Minister Dr. Frick dankte in einer herzlichen A n s p r n ch e seinen Kameraden von der Schutzpolizei, ^er Minister betonte hierbei, daß es vor fünf Jahren ein schwerer Entschluß gewesen sei, unter mißlichen parla- m-mtarischen Verhältnissen in die Regierung eines Landes hineinzugehen. Der Führer habe damals mit seinem Ent- fdilnè wie stets bei seinen Entscheidungen, das Richtige getroffen, denn dadurch, daß die NSDAP, damals gezeigt habe daß sie nicht nur Opposition treiben, sondern auch tatkräftig regieren könne, sei der große Wahlerfolg des 14. September 1930 zu erklären. Dr. Frick schloß seine 'Ansprache mit einem Treuegelöbnis an den Führer.
Vorbildliche Tat eines alten Ehepaares.
Goldene Trauringe für die Taarhilfe.
An die Kreisleitung der NSDAP. Düsseldorf arrangte ein Einschreibebrief, de,n zwei goldene r a u r i n q e beilagen. Der Sendung lag folgendes Schreiben bei: „Wir geben unser Gold für die schwarzen Diamanten der Saar. Deutsch ist die Saar! Ein alter Gardist und Frau." Ein greises Ehepaar, das die Trauringe als Höcbstcs und sichtbares Zeichen der ehelichen Verbindung und Treue viele Iahrzehnle hindurch getragen hat gibt damit seinen besten und wertvollsten Besitz dem Vat'erlande. Nicht der materielle Wert ist das Wichtige dabei, sondern die symbolische Handlung, die wie in der Zeit der Befreiungskriege allen deutschen Volksgenossen sagt,'daß das Glück und Wohl des Vaterlandes höher stehen als das eigene Wohlergehen.