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Nr. 25 — 12. Jahrgang
Fulda, Mittwoch, 30. Januar 1935
Einzelverkaufspreis 10 Pfg.
Feier durch Arbeit und Vpferdienst.
enn heute, am 30. Januar 1935, wieder die Fahnen des neuen Deutschland wehen, dann zeigen sie den Tag der nationalsozialistischen Revolution an, ein Ereignis also, zu dessen Ehren an sich besonders feierliche Veranstaltungen angebracht wären. Das Deutschland Adolf Hitlers aber gibt ihm nicht den Eharakter eines Feiertages, sondern kennzeichnet ihn durch die beiden ehrenvollsten Attribute staatlichen Gemeinschaftsdenkens und Gemeinschaftshandelns: Arbeit und Opferdienfi.
Gerade für diesen Tag hat die Reichsregierung die Verkündung der Gesehcswerke der Gemeinde-Reuordnung, des Gesetzes über die Reichsstatthalter und über die Saar angesetzt. In mehr als 50 000 Betrieben scharen sich im Reich die Gefolgschaften um die Betriebsführer und geben dem Gedanken der gemeinsamen Arbeit im Dienste des Volksganzen Ausdruck. Und schließlich verteilt heute das Winterhilfswerk nicht weniger als 23 Millionen
Mark in Gestalt von Gutscheinen für die Hilfsbedürftigsten unserer Volksgenossen.
So feiert das neue Deutschland seinen Geburtstag, ernst und würdig. Und wenn dabei die Reichshauptstadl
noch besonders des Sturmführers Hans Eberhard Maikowski und des Oberwachtmeisters Zauritz gedenkt, die damals vor zwei Jahren nach dem historischen Vorbeimarsch am Führer unter den Kugeln kommunistischer Mordbuben fielen, dann symbolisiert sich in dieser Ehrung zugleich der Dank des deutschen Volkes an die nationalsozialistische Bewegung für die opfervolle Befreiung aus innerer und äußerer Knechtschaft.
„3m Anfang sei die Tat!"
Wieder soll, wie im vergangenen Jahr, der G e d e n k- tag der nationalsozialistischen Revolution nicht in festlichem Gepränge, nicht in Feierworten begangen werden, sondern durch eine besondere soziale Tal. An jene wird vor allem gedacht, die von der nun zweijährigen wirtschaftlichen Aufbauarbeit des Nationalsozialismus noch nicht erfaßt werden konnten, sondern die sich heute in Not befinden; und ihnen zu helfen, ist an sich schon soziale Pflicht, die der deutsche Mensch von heute besser erkennt und vor allem stärker betätigt als früher. Man mag nicht laut feiern, wenn man weiß, daß noch viele Volksgenossen auf der Schattenseite des Lebens stehen müssen, — so berechtigt diese Feier auch wäre! Aber eine durchaus würdige Feier ist es, derer durch die Tat zu gedenken, über deren Dasein bisher nur erst die Hoffnung auf eine bessere Zukunft schwebt, deren Heute aber von der Sorgenlast bedrückt wird
Es sind ihrer viel weniger geworden als am 30. Januar 1933. Und doch sind es immer noch allzu viele. „Das deutsche Volk begeht diesen Tag, der in die schwerste Zeit des Winters fällt dadurch, daß es ihn wieder zu einer besonderen Hilfsaktion für seine not* leidenden und zum Teil noch nicht in Arbeit befindlichen Volksgenossen gestaltet" heißt es in dem Aufruf des Reichspropagandaministers für den zweiten Jahrestag des Durchbruches der nationalsozialistischen Revolution, einem Tag, dem wieder, wie im vergangenen Jahre, eine „einzigartige soziale Würde verliehen" wird durch eine besondere soziale Tat. „Niemand soll hungern, niemand soll frieren", — diese Parole des Winterhilfswerks des deutschen Volkes für seine notleidenden Volksgenossen wird gerade an diesem Tage durch die Sonderspende von Lebensmitteln und Kohlen auch noch besonders erfüllt.
Durch Taten also wird dieses Tages gedacht. Aber neben der Bekanntgabe der Maßnahmen, die dem Reich nun eine einheitliche und straffe Gliederung in naher Zukunft bringen und in der Staatsform diese straffe Vereinheitlichung herbeiführen werden, tritt eine wirkliche „Sofort-Maßnahme" für diesen Tag selbst. Eine soziale Tat, hinter der das deutsche Volk einheitlich steht. Denn vom ganzen deutschen Volke muß, solange unter ihm noch die Not und die Hilfsbedürftigkeit bestehen, der Kampf gegen beides w e it e r Le f ü h r t werden^ww
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Berlin in Der Tarnkappe.
^rofic Luftschutzübung für die ganze Reichshauptstadt im März.
Auf Anordnung des Reichsluftfahrkministers finden in der Zeit vom 19. bis 22. März dieses Jahres in der Rerchshanplstadt zivile Lnftschutzübnngen statt. 11. a. erfolgt eine Vcrdunkelnitasübnng, und zwar so, daß in der Zeit von 22 bis 23 Uhr eingeschränkte Bclencktnna und bon 23 bis 24 Nbr
völlige Verdunkelung
stattfindet. Während der „eingeschränkten Beleuchtung" wird die öffentliche Straßenbeleuchtung auf ein Mindest- maß herabgesetzt. Die Verkehrsmittel fahren ab 22 Uhr mit ab geblendeten Fenstern: ferner muß ab 22 Uhr die gesamte Lichtreklame und Schaufensterbcleuch- tung ausgeschaltet sein, ebenso muß die Jnnenbeleuchtung aller Wohn-, Büro-, Industrie- und sonstigen Gebäude auch auf ihrer Rückseite mit dicht schließenden Abblen- dungsmitteln versehen werden. Die Kraftfahrzeuge haben mit Parklicht, die elektrischen Bahnen und Radfahrer
mit abgeblendeten Lichtern zu fahren.
Schiffe und andere Wasserfahrzeuge dürfen nur Po- sitions- und Seitenlampen brennen lassen. Für die Verdunkelung ab 23 Uhr tritt noch folgendes hinzu: Auf den Straßen werden nur an den wichtigsten Verkehrs- und Gefahrenpunkten blau leuchtende Lampen mit geringer Leuchtkraft brennen bleiben, die dem Straßenverkehr als Wegweiser dienen sollen.
es letzt am 30. Januar in großem Stil geschehen ist. Ntwr bloß, weil es sich dabei um die deutsche Not handelt, sondern gerade um dieser Einigkeit selbst willen!
Des 30. Januar durch diese soziale Tat iu gedenken, ist auch ein weithin sichibarer Beweis dafür, daß mit . Der bisherigen Energie das große soziale Hilfswerk um* fassend weiiergesührt wird Die Natur und unsere Wirk- schaftsstruklur bringen es nun einmal mit sich, daß im Winter stets größere Pflichten der sozialen Hilfe ent* stehen. Daß nun aber diesmal die Zahl der Hilfsbedürftigen längst nicht die Höhe des Vorjahres erreicht hat, ist auch wieder ein Beweis dafür nämlich, daß im fort* swreitenven Umfang der Verwirklichung entgegengesübrt wird der beste Sozialismus, der es fertia*
Gemeinschaft vor Einzelschicksal.
Die neue Deutsche Gemeiudeor-nullg.
Tie von der Reichsregierung beschlossene neue Teutsche Gemeindeordnung wurde im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz, das vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler und vom Reichsminister des Innern, Dr. Frick, unterzeichnet worden ist, tritt am L April 1935 in Kraft. Es bringt eine grundlegende Neugestaltung der deutschen Gemeindeversassung.
Ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates.
Das Gesetz beginnt mit folgender Einleitung: Die Deutsche Gemeindeordnung will die Gemeinden in enger Zusammenarbeit mit Partei und Staat z n höchsten Lei stungen befähigen und sie damit instand setzen, im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles: in einem einheitlichen, von nationalem Willen durchdrungenen Volke
die Gemeinschaft wieder vor das Einzelschicksal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigennutz zu seyen und unter Führung der Besten des Volkes die wahre Volksgemeinschaft zu schaffen, in der auch der letzte willige Volksgenosse das Gefühl der Zusammengehörigkeit findet. Die Deutsche Gemeinde- ordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Aus dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden.
Grundlagen der Gemeindeverfassung.
Der Erste Teil des Gesetzes behandelt die „Grundlagen der Gcmeindeveisassung". Danach sind Gemeinden öffentliche Gebietskörperschafien, die sich selbst unter eigener Verantworlung verwalten Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen »ein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfählgkeii der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Ausgaben gesichert ist Nach 8 5 ist E i n iv o h n e r der Gemeinde. wer in der Gemeinde wohin. Bürger ist dagegen nur der, der das Bürgerrecht besitzt Er ist verpflichtet, seine Kräfte jederzeit ehrenamtlich dem Wohl der Gemeinde zu widmen Leiter der Gemeinde ist der B ü r g e r m e i st e r, der von den Beigeordneten vertreten wird Bürgermeister und Bei- georbnete werden durch das Vertrauen von Partei und Staat in ihr Amt berufen Zur Sicherung des
Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NIDA P. bei bestimmten Angelegenheiten mit Die Gemeinderäle stehen als verdiente und erfahrene Männer dem Bürgermeister mit ihrem Rat zur Seite
Das Gebiet (Die Gemarkung» der Gemeinde wird durch die Grundstücke gebildet die nach geltendem Recht zu ihr gehören Gemeindegrenzen können aus Gründen des öffentlichen Wohls geänderi werden.
Einwohner und Bürger.
Der V i e r i e Teil der die Überschrift „Einwohner und Bürger" trägt, enthält wichtige Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger Danach sind alle Einwohner der Gemeinden nach den bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Gemcinvelaslen zu tragen.
bringt, den in Not Befindlichen durch Arbeitsbeschaffung zu helfen!
Auf dieses Ziel mit derselben Energie hinzustreben wie bisher und „im Gedenken an unsere noch notleidenden Volksgenossen in uns allen für jede Zukunft den Entschluß zu bekräftigen, nicht eher zu ruhen und zu rasten, bis die große Parole des nationalsozialistischen Kampfes für jeden Deutschen Wirklichkeit geworden ist", — das ist ein Versprechen des 30. Januar. Viel ist dabei schon erreich: worden in den zwei Jahren, die nun hinter dem deutschen Polke liegen, und es ist durchaus angemessen, zu erinnern an Gedenktage des Augenblicks, als die nationalsozialistische Führung nicht bloß die Macht übernahm, sondern vor allem die unsagbar schwere Pflicht des Kampfes gegen das Elend und die Not in den breiten Massen des deutschen Volkes. Und wenn man der Erfolge in diesem Kampfe jetzt wieder am 30. Januar gedenkt, dann wird das deutsche Volk und feine Führung zugleich damit im Sinne jenes Aufrufes den Entschluß fassen, „den Helm fester zu binden".
S o wird das deutsche Volk diesen Tag begehen, an dem sich vor zwei Jabren das Schickia! der ganzen Nation wandte, damit aber auch — früher oder später — das Schicksal eines jeden einzelnen in ihr. Und auch wenn es ein Gedenktag ist, so richten sich die Augen doch nur zu einem kurzen Blick auf den Weg, den wir beschritten haben und von dem schon eine beträchtliche Strecke zurückgelegt ist. Dann aber wenden wir die Augen auf die Geaenwarl und in die Zukunft hinein, die unser sein muß und ganz unser sein wird. Und in diesem Willen nur dürfen wir am Gedenktage des 30. Januar den Feiergesang ertönen lassen:
„Die Fahne hoch! Die Reihen fest geschlossen '"
Bürger der Gemeinde
und die deutschen Staatsbürger, Die das 25. Lebensjahr vollendet haben seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Bürgerrecht auch anderen Einwohnern ohne Rücksicht auf die Wobndauer verliehen werden Das Bürgerrecht Der Soldaten ruht Das Bürgerrecht erlischt durch Wegzug aus der Gemeinde und durch den Verlust des deutschen Slaaisbürgerrechts. Es wird verwirkt durch ehrenrührigen Verlust des Deutschen Staatsbürgerrechts oder Der bürgerlichen Ehrenrechte Ferner dann, wenn das Bürgerrecht nach den Bor schritten der neuen Ge- meindeordnung aberkannt wird Der Bürgermeister bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit Die ehrenamtliche Tätigkeit kann aus wichtigen Gründen die im Gesetz einzeln ausgeführt sind, abgelehni werden Tie Gemeinde kann ehrenamtlichen Bürgermeistern. Beigeordneten und Kassenverwaltern eine angemessene Auswandsentschädigung bewilligen. Wer sonst ehrenamtlich tätig ist. Hat nur Anspruch aus Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren
Verwaltung der Gemeinde.
Der Fünfte Teil „Verwaltung der Gemeinde", ist feinerseits in Drei Abschnitte untergeteih Im ersten Abschnitt, „Bürgermeister und Beigeordnete" wird u. a bestimmt, daß der Bürgermeister die Verwaltung in voller und aus- schließlicher Verantwortung führt. Von besonderer Wichtigkeit ist die Regelung nach § 33, wonach zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei
der Beauftragte Der NSDAP.
außer bet der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeindcräte bei dem Erlaß der Haupisatzung und bei der Verleihung des Ehren dürgerrechts mitzuwirken hat.
Ter Bürgermeister
ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde Er stellt sie an und entläßt sie In Gemeinden mit weniger a l s 1 0 000 Einwohnern sind Bürgermeister und Beigeordnete ehrenamtlich tätig, während in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet werden muß Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter sind vor der Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben Dte eingegangenen Bewerbungen sind dem Beauftragten der NSDAP zu- zuleiten, der nach Beratung mit den Gemeinderäten in nichtöffentlicher Sitzuna bis zu drei Bewerber vorschlägt Der Beauftragte der NSDAP übermittelt feine Vorschläge durch die Aufsichtsbehörde den zuständigen Stellen. Sind Diese mit dem Vorschlag einverstanden, so ernennt die Gemeinde den Bewerber Andernfalls sind neue Vorschläge einzureichen.
Die Gemeinderäte werden von dem Beauftragten der NSDAP im Benehmen mit Dem Bürgermeister aus sechs Jahre berufen Aus ihre nationale Zuverlässiakeit. ihre Eignung und ihren Leumund ist zu achten.
Gemeindewiflschast.
DaS bedeutungsvolle Gebiet der „Gemeindewirtschafi' wird durch den S e ch st e n T e i l des Gesetzes geregelt. Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, damit es mit möglichst wenig Kosten den bestmöglichen Ertrag bringt. Auch die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ist durch das Gcjetz genau geregelt. Danach Darf die Gemeinde