Lul-aer Anzeiger
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Fulda, Königstraße 42, Telefon 2989. — ) für den Inhalt: Bernd Heim, Fulda.
Ar. 119 — 12. Jahrgang
Fulda, Donnerstag, 23. Mai 1935
Einzelverkaufspreis 10 Pfg.
Die Jahrgange 1914/15 werden zuerst eingezogen.
In Ostpreußen auch Musterung des Jahrgangs 1910. Erst Arbeitsdienst, dann Wehrpflicht.
Der Leiter des Wehrmachtamtes im Reichskriegs- misterium, General von Reichenau, gab der deut- ^eii Presse in grundlegenden Ausführungen den Inhalt ui« neuen Wehrgesetzes bekannt. Er teilte mit, wie sich Jic allgemeine Wehrpflicht im Jahre 1935 zunächst aus- ieirfeii wird:
Im Jahre 1935 werden die Geburtsjahr- gänge 1914 und 1915 gemustert und der Jahrgang 1914 zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht ausgehoben. Der Jahrgang 1915 steht nach der Musterung zunächst zur Ableistung des Arbeitsdienstes znr Verfügung. Die Dienstpflichtigen dieser beiden Jahrgänge sind bereits durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung in Personal- blâitern erfaßt. Die M u st c r u n g beginnt i m )un i, die Aushebung findet i m Herbst 1935 statt. Die Ausgehvdenen werden beim Heer und der Luftwaffe z u m 1. N o v c m b e r 1 9 3 5 eingezogen. Die Shieg ë marine hat verschiedene Einstellungs- termitte, die sich je nach der Verwendung im Flotten- ober Küstendienst über das ganze Jahr verteilen. Für Ohren f? e n wird außerdem noch der Geburts- jcljraang 1910 zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht gmstert und ausgehoben. Die vorläufige Anwei- mg für die Musterung und Aushebung 1935 wird in > &?c im Reichsgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Hrpflichtigen aus den Jahrgängen 1913 bis W können auf Grund freiwilliger Meldung zur Wung der aktiven Dienstpflicht eingestellt werden. &Musterung und Aushebung dieser Jahr- Mgc und der noch älteren kann vorläufig "ch n i ch t erfolgen, da die Unterlagen hierzu »ft geschaffen werden müssen. Sie werden nicht mehr die Ableistung der aktiven Dienstpflicht, fondern tot zu einer kurzen Ersatzreserveausbil- dung herangezogen werden.
Gesuche um freiwilligen Eintritt in die «chnnatht können nur b i s zum 1. üf u (i dieses
Scherl-Bildmaterndienst.
$ic ^“^c Presse hört die ersten Einzelheiten über die
w. Durchführung des neuen Wehrgesetzes. telU!1ictem Bild sieht man General von Reichenau wüh- ^'ner grundlegenden Ausführungen vor der deutschen Presse.
mAc9 angenommen werden, da mit Beginn der j •/mui;} bic Frei nüll igerteiilstellu ng beendet sein wird gebeten, alle Anfragen an das zu- Wehrbezirkskommando zu richten. Wer Nllq. u welches Wehrbezirkskommando für seinen Wvhn- Wrb> 'st- "Hält Auskunft auf der Ortspo, »zei-
Wehrgesetz selbst gab General von Reichenau Wujur^ 0 e Erläuterungen, in denen er u. a.
IS. Entschluß des Führers und Reichskanzlers vM Hub L l 5 hat dem deutschen Volk die W e h r h o h c i1 seine Ehre wiedergegebe n Wir tage Ä ^nken dem Führer, daß wir auf der Grund-
Entschlusses unsere Arbeit aufnebmen könn-
ten; mit uns dankt ihm das ganze deutsche Volk für dieses Geschenk von historischer Bedeutung.
Das neue Wehrgesetz wurzelt tief in dem Grunde besten und stärksten deutschen Geistes, der vor mehr als 100 Jahren einem geknechteten Volke die Freiheit wiedergegeben hat. Es ist aber auch befruchtet von der Kraft des Nationalsozialismus, der das heutige Deutschland geschaffen hat. Es ist nationalsozialistisch in seinem Geist und in seinen Forderungen, in seinen Rechten und in seinen Pflichten. Es kennt keine Standesvorrechte und keine Bildungsprivilegien.
Nur Charakter und Leistung werden den Weg des Soldaten bestimmen.
Das Wehrgesetz gliedert sich in fünf Abschnitte: Im Abschnitt I bringt § 1 die Leitsätze der allgemeinen Wehrpflicht: „Wehrdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig. Im Krieg ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet."
Die Bezeichnungen für die Wehrmachtsteile lauten in Zukunft: Heer, Kriegsmarine, Luftwaffe.
Mit der Bezeichnung „Reichskriegsminister" folgt man lediglich dem in allen anderen Staaten üblichen
Gebrauch.
Die Chefs der Wehrmachtsteile wer,den die Bezeichnung Oberbefehlshaber des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe führen.
Die Dauer der Wehrpflicht ist vom 18. bis zum 45. Lebensjahr festgesetzt.
Der Reichskriegsminister kann diese Dauer im Krieg und bei besonderen Notständen erweitern. Diese Festlegungen stellen keineswegs eine Überspannung der Wehrpflicht dar. In allen europäischen Staaten mit allgemeiner Wehrpflicht sind etwa die gleichen Altersgrenzen festgelegt, häufig sogar noch darüber hinausgehend, wie in Frankreich und Rußland.
Der Mann tritt nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zur Reserve über, der er bis zum 35. Lebensjahr angehört. Zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr gehört er der Landwehr an; die Jahrgänge über 45 Jahre, die im Krieg oder bei besonderen Notständen einberufen werden können, bilden den Landsturm.
Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen werden. Auch die Ersatzreservisten treten mit Vollendilng des 35. Lebensjahres zur Landwehr über.
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht wird durch den Führer und Reichskanzler festgesetzt. Es ist bereits verfügt, daß sie — für alle Wehrmachtsteile gleich — ein Jahr beträgt. Neben den langdienenden Unteroffizieren können Freiwillige im Heer auf ein weiteres Jahr. in Krieasmarine und Luftwaffe auf ins
Wer kann Reserveoffizier werden?
Für das Offizierkorps des Beurlaubtenstandes des Heeres ist ein Merkblatt veröffentlicht worden, in dem es u. a. heißt:
Der Weg zum Offizier d. B. steht jedem Wehrfähigen offen,' der als Soldat im Heere gedient hat. Der erfolgreiche Abschluß einer höheren Bildungsanstalt ist nicht erforderlich.
Hiernach kommen in Frage:
1. Persönlichkeiten mit guter militärischer Vorbildung, die die Grundausbildung für ihren Beruf bereits abgeschlossen haben und den Lebensunter- hall für sich und gegebenenfalls ihre Familie bestreiten können.
9 Aus dem Heere entlassene Versorgungs- anwärter, die die Abschlußprüfung I und II mit Erfolg bestanden haben, und deren Persönlichkeit darauf schließen läßt, daß sie nach Ablauf der Übergangsjahre als Beamter angestellt werden.
3. Aus dem Heere entlassene Versorgungsanwärter, die anstatt des Zivildienstscheines eine Kapitalabfindung erhalten haben, wenn sie die Voraussetzungen zu 1. erfüllen. „ .
4. Ehemalige aktive und Reserveoffiziere der alten und der neuen Wehrmacht, soweit sie den Voraussetzungen zu 1. entsprechen.
Wie kann man Offizier des Beurlaubienstandes werden?
A. Noch Erfüllung der aktiven Dienstpflicht:
1. Nack aktiver Dienstzeit von mindestens einem
gesamt vier Jahre verpflichtet werden. Das Fl otten- Personal der Kriegsmarine und die Fliegertruppe wird sich ausschließlich aus länger dienenden Freiwilligen ergänzen.
Die Erfüllung der Arbeitsdienstpslicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst.
Für das Jahr 1935 kann diese Voraussetzung allerdings noch nicht gefordert werden, da die Arbeitsdienstpflicht noch nicht gesetzlich festgelegt ist. Gewisse Ausnahmen werden für die Übergangszeit und auch auf weitere Sicht notwendig bleiben.
Die Ersatzorganisation der Wehrmacht gliedert sich in Wehrersatzinspektionen und Wehrbezirkskommandos, die in die zehn Wehrkreise eingeordnet sind. Es sind insgesamt 24 Wehrersatzinspektionen und 22 3 Wehrbezirkskommandos. In der entmilitarisierten Zone sind Ersatzdienststellen der Wehrmacht nicht eingesetzt, dort werden die Wehrpflichtigen durch die Zivilbehörden erfaßt.
Zur Erfüllung der Wehrpflicht wird nicht herangezogen, wer wehrunwürdig oder wer nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers obst eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich ist. Wehrunwürdig ist derjenige, der mit schweren Ehrcn- strafen gerichtlich bestraft ist.
Die Vorschriften über
die Stellung der Nichtarier
sind nach Grundsätzen entstanden, die der Führer und Reichskanzler ausgestellt hat. Arische A b st a m m u n g ist grundsätzlich eine Voraussetzung für den Wehrdienst, doch können Ausnahmen zugelassen nu'.den, die durch Prüfungsausschüsse entschieden werden. Die Richtlinien werden dahin gehen, daß solche Nichtarier und Personen, die mit Frauen nichtarischer Abkunft verheiratet sind, bei freiwilliger Meldung zum aktiven Wehrdienst zugelassen werden, die nach der Art ihrer bisherigen Betätigung, nach dem persönlichen Gesamteindruck und nach Prüfung der politischen Zuverlässigkeit für geeignet befunden werden. Reinrassige Juden werden zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen. Alle Nichtarier unterliegen der militärischen Meldepflicht und dèr Wehrüberwachung.
Die Wehrpflichtigen, die dauernd t m Ausland leben oder für längere Zeit nach dem Ausland gehen wollen, müssen grundsätzlich ihre Wehrpflicht in Deutschland erfüllen. Es ist jedoch zeitliche Zurückstellung in Ausnahmefällen sogar Urlaub bis zur Beendigung der Wehrpflicht möglich. Im Jahre 1935 sollen im Ausland lebende Wehrpflichtige zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen werden.
Soldaten dürfen sich nicht politisch betätigen.
Infolgedessen ruht auch für alle Soldaten die Zugehörigkeit zur NSDAP., einer ihrer Gliederungen oder einem der ihr angeschlossenen Verbände für die Dauer des aktiven Wehrdienstes. Desgleichen ruht dasRecht zum Wählen und zur Teilnahme an Abstimmungen.
Die Gebührnisse der Soldaten
werden durch das Neichsbesoldnngsgesetz aeregelt. Besonders dringlich ist eine Sicherungsvorschrift gehalten, die verhindern soll, daß dem einzelnen Wehrpflichtigen nach Ableistung seines aktiven Wehrdienstes Nachteile in seinem Beruf entstehen. Ebenso ist für freiwillig länger dienende Soldaten eine Versorgung vorgesehen, die eingehend in einem besonderen Gesetz, dem Wehrmachtsversorgungsgesetz, behandelt werden wird.
Jahr. Entlassung unter Ernennung zum Reserve- Offiziersanwärter und zum überzähligen Gefreiten der Reserve.
2. I. Reserveübung: Sechs Wochen bei der Truppe. Bei Bewährung Ernennung zum überzähligen Unteroffizier der Reserve.
3. II. Reserveübu n g: Einberufung im dritten Reservejahr. Dauer der Übung: Vier Wochen bei der Truppe. Mit Bestehen der am Schluß zu leistenden praktischen und theoretischen Prüfung: Ernennung zum überzähligen Feldwebel (Wachtmeister) der Reserve.
4. 111. Reserveübung: (Offizierübung): Einberufung im vierten oder fünften Reservejahr. Dauer der Übung: sechs Wochen, die ersten drei Wochen in besonderem Lehrgang auf einem Übungsplatz. Auf Grund des Urteils beim besonderen Lehrgang, der abschließenden entscheidenden Beurteilung des Truppenteils und der erfolgten Offizierwahl, kann bei Eignung Vorschlag zur Ernennung zum Leutnant der Reserve erfolgen. Die Vorzuschlagendcn müssen sich verpflichtet haben, innerhalb von vier Jahren, in Ausnahmefällen innerhalb von sechs Jahren, nach Ernennung zum Reserveoffizier zwei weitere Übungen von zusammen zehn Wochen Sauer ab- zulcisten.
5. Mit Genehmigung der Wehrkreiskommandos kann die II. und III. Übung auch unmittelbar hintereinander abgeleistet werden.
6. Einmalige Wiederholung der Übungen I, II und III ist mit Genehmigung der Wehrkreiskommandos zu- läfüa.