M-aer feiger
Äs' '^be^inderung Wlf Tageblatt für Rhön und Vogelsberg Zul-a- und Haunetal -Zul-aer Kreisblatt '^i°^"ÄuptschrNtleiter Friedrich Ehren-
AE Fulda, Königs 42, 5«"W » - Schristlettung und Geschäftsstelle: Königstraße 42 * Zernsprecher Nr. 2g8g ;^ro JU b'r ^11 ' ‘ ' ' ' ' ■ - ■ ......................... —
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^55 - 12. Jahrgang
Fulda, Donnerstag, 31. Oktober 1935
Einzelverkaufspreis 10 Pfg.
M3. November:
Erste Reichsstratzensammlung für das Winterhilfswerk / SA.,^S"und das NSKK.
Am Sonntag findet die erste R e r ch s st r a ß e n - laiiiinlung für das deutsche Winterhilfswerk statt. «A - SS.- und NSKK. -Männer werden mit Kerl' Führern am 3. November ihre stete Einsatzbereit- W für Führer und Volk damit beweisen, daß sie mit Ä Büchse in der Hand für die, die im Winter unter M und Not leiden, auf den Straßen sammeln gehen, ^z ist echter Dienst an der Volksgemeinschaft. Und m darf wohl erwarten, daß der Appell an die Opfer- ii-udigkeit aller deutschen Männer und Frauen am Sonn- m nirgends ungehört verhallt. Wo euch die Männer im schwarzen und braunen Ehrenkleid begegnen, da legt sündig und gern euer kleines Opfer auf den Altar des Vaterlandes nieder!
In einem
Aufruf an die deutschen Volksgenosien, mvom Chef des Stabes der SA. Lutze, vom Reichs- sührer SS. Himmler und vom Korpsführer Hühnlein unterzeichnet ist, heißt es: „An die Front! Der Wunsch unsers Führers und Kanzlers ist es, im Kampf gegen Hunger und Kälte wahre Volksgemeinschaft zu bekunden.
Für die SA., SS. und das N S K K. ist der Wunsch des Führers stets Befehl gewesen, und so marschieren am 3. November 1935 die Kämpfer der Bewegung siir das Winterhilfswerk des deutschen Volkes. Immer ist den Uten Marschierern der Bergung zugejubelt worden! Wenn sie nun an diesem uge zum deutschen Volke kommen, um ein Opfer für Ä Sozialismus der Tat zu erbitten, so möge jeder Volksgenosse seinen Dank für die Aufopferung
Reichsarbeitstagung der Kriegsopfer
Eine Ansprache Oberlindobers.
Eine große Arbeitstagung der national-
I o 3 i a 1 i ft ischen Kricgsopserversorgung be- Dm am Mittwoch in Berlin unter Anteilnahme aller Ge- msinspekteure, Gauamtsleiter und Bezirksobleute aus M ganzen Reich. Die Bedeutung der Tagung wurde Murch anerkannt, daß die Vertreter der Reichsbehörden, ” Wehrmacht sowie auch der Soldatenverbände er- Wenen waren.
.Der Reichskriegsopferführer O b e r l i n d o b e r be- Me in dem festlich geschmückten Fraktionssaal des Echstagsgebäudes die Anwesenden und gab seiner Müde über das vorbildliche Interesse, das auch der Staat M die Wehrmacht an der Versorgung und Fürsorge der 'M Frontsoldaten und Kriegsopfer nehme, Ausdruck, "wies daraus hin, daß die V e r s o r g u n g n o ch n i ch t
- von der NSKOV. angestrebte Höhe erreicht habe. Die M Aufgabe der Nation aus dem Gebiete der Arbeits- iÄi9 und Wiederherstellung der Wehrkraft habe
den Vorrang, und dafür hätten gerade die alten N'ioldaten und Kriegsopfer jederzeit vollstes Ver- Mdniè bewiesen. Grundsatz sei jedenfalls, daß
w der Versorgung selbst einmal vorgenommene Bcr "gerungen niemals wieder gekürzt werden dürften.
sollten die Beschädigten noch etwas warten. Eine Wme und sichere Aufwärtsentwicklung der Versor-
lei unter allen Umständen die einzig richtige. Von obf?» ■ rben erwarte er gemeinsam mit den Kriegs- A Wohlwollendste Berücksichtigung.
awmO^ltetzend verlas Oberlindober folgendes Tele- m "u den Führer:
»Die mit den berufenen Vertretern der Behörden und der Wehrmacht heute im Reichstag zu einer Arbeits- !â"8 zusammengetretenen Gauamtsleiter und Be- MtSobmänner der Nationalsozialistischen Kriegsopser- ^wrgung bitten Sie, mein Führer, ihr Gelöbnis zu muer Acitarbeit in Volk, Staat und Bewegung ent- Auck ^nzunehmen. Hanns Oberlindober, Hauptamtsleiter." SlV? bcn Reichskriegsminister, Generaloberst von überbrAf19' Kurtze ein Telegramm gesandt. Nunmehr Arbeit - u^ Vertreter des Reichs- und preußischen GM??uusters Ministerialdirektor Dr. Engel die hinter Reichsarbeitsministers, der selbst schwerbeschä- svrqunaÄEsoldai ist. Der Chef der Wehrmachtsver-
Oboist Reinecke, überbrachte die Grüße des und der drei Oberbefehlshaber der das h ""d betonte
an Pudere Interesse des Rcichskriegsministertums
1 Versorgung der kriegsbeschädigten Front
Als m... soldaten.
^rland^^ ^^^ deutschen Hauptfürsorgestellen sprach ^eitz ^erwaltungsrat Dr. T h o n k e und betonte die
E^bonde gute gemeinsame Arbeit mit der Mlltev ^ Interesse aller Kriegsopfer und der be- ^chorden noch vertieft werden müsse. Der Vor
dieser alten Marschierer im Kamps um die Erneuerung unsres Reiches durch eine Gabe für das WinterhilfSwerk abstatten. . o
Die treuesten Kämpfer des Dritten Reiches sind an diesem Tage die H e l f e r fürdas Winterhilfswerk! Bekundet eure Verbundenheit mit ihnen durch eure Gebefreudigkeit!"
— Telegramm an den Führer.
tretet des deutschen Reichskriegerbundes Kyffhäuser, Major a. D. Goedecke, überbrachte die Grütze des Bundesführers. Oberst a. D. Reinhard. Nach weiteren Ansprachen begannen die großen Arbeitsberichte der Abteilungsleiter der Reichsdienststelle der NSKOV.
Am I. November wèrd öäe neue Reichskriegsflagge gesetzt.
Erlaß des Führers — Vereidigung der neuen Rekruten.
Am 7. November 1935, 8 Uhr vormittags, wird zum erstenmal die neue Reichskriegsflagge in feierlicher Form von der Wehrmacht gesetzt werden. Bei dieser Ferer wird ein Erlaß des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht an die Soldaten bekanntgegeben. Anschließend findet einheitlich in den Standorten der Wehrmacht die feierliche Vereidigung der am 1. November ein getretenen Rekruten der Allgemeinen Wehrpflicht statt.
Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht hat angeordnet, daß die Öffentlichkeit zu diesen Veranstaltungen Zutritt erhält.
Die Bekanntgabe der neuen Reichskriegsslagge erfolgt am 7. November.
Memellanöiag am 6. November?
Seit einigen Tagen weilt der Gouverneur des Memelgebiets, Kukauskas, in K o wn o. Im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit und den dort gepflogenen Besprechungen verlautet, daß der Memelländischc Landtag auf den 6. November ein berufen werden soll. Eine Bestätigung an zuständiger Stelle war nicht zu erlangen.
Nach wie vor Mitgliedersperre für die NSDAP.
Der Reichsschatzmeister gibt folgendes bekannt: Es besteht Veranlassung, erneut mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß die M i t g l i e d e r s p c r r e n a ch w i e vor b e st e h t, und daß auch für absehbare Zeit mit einer Lockerung der Mitgliedersperre nicht gerechnet werden kann. In die NSDAP, können n u r Angehörige der Hitler - Iugend und des B il n d e s Deutscher- Mädel nach Maßgabe meiner Anordnung vom 23. Oktober 1935 ausgenommen werden. Die Einreichung von Gesuchen um Aufnahme in die NSDAP, ist somit z w e ck l o s.
Arbeitsvettrag und Wehrrecht.
Ein Beitrag zur Einziehung der Rekruten des Jahrgangs 1914.
„Wehrdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke.- Mit diesem Satz legt die Reichsregierung das Recht jedes gesunden, unbescholtenen deutschen Mannes fest, zeitweilig unter Waffen zu treten, um seinem Vaterlande in Zeiten der Gefahr wirksam beistehen zu können. Früher hieß es: „Jeder Deutsche ist wehrpflichtig", und diese Pflicht wurde in manchen Kreisen als drückend empfunden. Heute lernen dank der Aufklärungsarbeit der Partei und der beteiligten Behörden des Staates und dank der eindringlichen Abfassung des Gesetzestextes auch diese Kreise den Dienst unter Waffen als ein stolzes Recht empfinden.
Die Wahrnehmung des Wehrrechts hat immer einen tiefen Einschnitt in das Privatleben des einzelnen bedeutet. Er wird von seiner Umgebung und seinem Beruf getrennt. Seit dem Bestehen der allgemeinen Wehrpflicht ist die Einberufung ein Hoheitsakt des Staates, ein Eingriff in die Privatrechtssphäre des einzelnen gewesen. Die wenigen Vorkriegsbestimmungen, die eine Zurückstellung des gesunden Mannes zuließen, bezogen sich höchstens mittelbar auf etwa bestehende arbeitsrechtliche Bindungen.
Die Gesetzgebung hat sich nach dem Kriege zunächst damit befaßt, die politische und wirtschaftliche Demobilmachung zu regeln. Das Wiedereinführen der vielen Männer in die Wirtschaft und das Umstellen einer großen Anzahl industrieller Unternehmen auf Friedenszwecke bedeuteten auch für die Gesetzgeber eine ungeheure Arbeit, die in kurzer Zeit zu leisten war. Von der alten Armee war eine Söldnertruppe übriggeblieben. Soldat sein war nicht mehr eine Pflicht für jeden Deutschen, sondern ein Beruf wie jeder andere geworden. Unter diesen veränderten Umständen hätte für eine Regierung, selbst wenn sie dazu willens gewesen wäre, keine Möglichkeit bestanden, hoheitlich die Unterbrechung von Arbeits- Verträgen zum Zwecke einer militärischen Ausbildung anzuordnen. Die Ausbildung selbst Freiwilliger war vom Versailler Diktat ausdrücklich verboten.
Erst Adolf Hitler hat die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Damit ist von neuem das Problem gegeben: Was wird aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, das der Wehrpflichtige unterbrechen muß? Die Frage ist um so mehr von Interesse, als durch die nationalsozialistische Arbeitsverfassung der Arbeitsvertrag einen öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten hat. Die neue einschlägige Gesetzgebung knüpft zum großen Teil an die bewährte Vorkriegsregelung an. Jedoch hat die heutige Regierung darüber hinaus in wesentlichen Punkten weitere Bestimmungen getroffen.
In bezug auf den besteh enden Arbeitsvertrag sind von besonderer Bedeutung der § 25 der Verordnung über die Musterung und Aushebung von 1935 und der § 32 des Wehrgesetzes von 1935. Die angeführte Verordnung enthält dieselben Zurückstellungsgründe wie die alte Wehrordnung. In diesem Punkte ist also die Regelung die gleiche geblieben. Die Einziehung als staatlicher Hoheitsakt löst alle bestehenden Arbeitsverträge auf. § 32 des Wehrgesetzes bestimmt aber für Soldaten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht in Ehren aus dem aktiven Dienst ausscheiden: „Bei Rückkehr in den Zivilberus darf ihnen aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen* Die Annahme, daß durch diese Bestimmung der frühere Arbeitgeber des Ausgedienten gezwungen wäre, ihn wieder einzustellen und etwa sogar an den verlassenen Arbeitsplatz zu setzen, ist aber irrig. Wollte man dieser Auffassung Folge leisten, so würden sich daraus untragbare Härten nicht nur für den Unternehmer ergeben. Man bedenke, daß ja an Stelle des Dienstpflichtigen ein anderer Volksgenosse in den Arbeitsgang eingereiht wurde, der nach einjähriger Arbeit seinen Platz unverschuldet verlieren müßte. § 32, Satz 3, be- stimmt jedoch, daß aus zeitlichen Gesichtspunkten dem Gedienten kein Nachteil erwachsen darf, daß also etwa bei Anwartschaften, bei Anrechnung des Dienstaltcrs, u. ä. derjenige, der als Soldat gedient hat, dem anderen, der vielleicht dieselbe Zeit über beruflich tätig war, gleichgestellt sein soll. Der Wiedereintritt des Getz i e n t e n i n d e n Z i v i l b e r u f ist durch Satz 1 und 2 des § 32 geregelt und erleichtert worden, denn sowohl bei Bewerbungen um Stellen des öffentlichen Dienstes als auch um Arbeitsplätze der freien Wirtschaft ist ihm hier bevor; n g t e B e r ü ck s i ch t i g u n g gewährleistet.
Die Rechtslage ist anders, wenn es sich um kurze Ausbildungslehrgänge handelt, zu denen diejenigen einberufen werden, die zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nicht mehr herangezogen werden, aber unter die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres dauernde Wehrpflicht fallen. Bei solchen Einberufungen findet nickt § 32 des Wehrgesetzes Anwendung, sondern das Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten für Zwecke der Leibeserziehung vom 15. Februar und die Verordnuna 3itr Durchführung dieses Gesetzes vom 15. März 1935. Nach diesen Bestimmungen bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse in Kraft. Der Untern ehmerhatnichtdas Recht, sie zu kündigen. Der Angestellte oder Arbeiter muß von dem Unternehmer (Arbeitgeber) für die Zeit, in der er zu einer militärischen Ausbildung ein*
Deine Gesinnung, Deutscher, zeigt sich am 3. November, wenn das WHW. Dein Opfer verlangt.