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Zul-aer Anzeiger

Erscheint jeden Werktag. Wochenbeilage: Der r , t"&*» % Tageblatt für Rhön und Vogelsberg" walt" bestehen keine Ansprüche. Lerlag Fried. * ' < Rotationsdruck: Friedrich * Ehrenklau, Lauter- Zul-a» und Haunetal »Zulöaer Kreisblatt ^ach/H. Hauptschriftleiter Friedrich Ehren- x v

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Nr. 282 12. Jahrgang »»»^^

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Fulda, Dienstag, 3. Dezember 1935

Festigung der Kirchenordnung.

KiM in los MHemWent »WM Eine neue Verordnung Reichsminister Kerrls zur Sicherung der Evangelischen Kirche.

Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht eine neue Perordnung des Reichsministers für die kirchlichen An­gelegenheiten, Parteigenossen K e r r l.

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 wird hier­mit verordnet:

8 1.

1. Soweit auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 und der Durchführungsverordnungen bei der Deutschen Evangelischen Kirche und der» Landeskirchen Organe der Kirchenleitung gebildet sind, ist die Ausübung kirchen- regimentlicher und kirchenbehördlicher Befugnisse durch kirchliche Vereinigungen oder Gruppen unzulässig.

2 Zu den gemäß Absatz 1 unzulässigen Handlungen gehören insbesondere die Besetzung von Psarr- siellen, die Berufung von geistlichen Hilfskräften, die Prüfung und Ordination von Kandidaten der evangelischen Landeskirchen, die Visitation in den Archengerninden, die Verordnung von Kanzel- Abkündigungen, die Erhebung und Verwaltung Don Kirchensteuern und Umlagen, die Ausschrei- kng von Kollekten und Sammlungen im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Veranstaltungen sowie die Be- mfung von Synoden.

3. Die Freiheit der kirchlichen Verkün­dung und die Pflege der religiösen Gemeinschaft in kirchlichen Vereinigungen und Gruppen wird nicht berührt.

8 2.

1. Der Reichsminister für die Kirchlichen Angelegen­heiten gibt die Kirchen und Kirchenprovinzen besannt, für die der Fall des § 1, Absatz 1, gegeben ist.

2. Organe kirchlicher Vereinigungen oder Gruppen, die nach einer Bekanntmachung im Raum der betreffenden Kirchen oder Kirchenprovinzen noch kirchenregimWliche oder kirchenbehördliche Befug­nisse ausüben, können a u f g e l ö st werden.

§3.

Die Übernahme kirchenregimentlicher oder kirchen- behördlicher Befugnisse durch Organe kirchlicher Ver­einigungen oder Gruppen ist nach Inkrafttreten dieser Verordnung unzulässig. Die Vorschrift des § 2, Ab­satz 2, findet entsprechende Anwendung.

Die Verordnung ist mit ihrer Verkündung in Kraft getreten.

Der Zweck der Verordnung.

Diese Verordnung bezweckt nach Ausführungen, die der für die Kirchenfrage vom Führer eingesetzte Reichs- Minister Kerri vor Vertretern der Presse machte, Don, wo nach der Bildung des Reichskirchenausschusses Lan­deskirchenausschüsse gebildet worden sind, zu verhindern, daß andere Organe irgendeiner kirchlichen Vereinigung oder Gruppe sich das Recht nehmen, ein Kirchenregiment oder die geistige Leitung der Kirche auszuüben. Wo die Bil­dung der Landeskirchenausschüsse bereits vollzogen ist, Men alle Maßnahmen des Kirchenregiments und der geistlichen Leitung der Kirche aus diese Kirchenausschüsse übergehen.

Die Verordnung erstreckt sich auf P r euße n, also aus das Gebiet der Altpreußischen Union. Weiter gilt mc Verordnung in Kurhessen, Hessen-Nassau und Sachsen, ft» den übrigen Gebieten des Reiches werden die Landes- ausschüsse der evangelischen Kirche erst in einiger Zeil Gilbet werden.

Reichsminister Kerrl führte im einzelnen aus, er habe die Bildung der Reichstircheimusschüsse und Landeskicchenausschüsse unter dem Gesichtspunkt vor Benommen, daß eine neue evangelische Kirche aus zubauen war.

Die alte evangelische K i r ch e sei in Brei ver­schiedene Gruppen aüfqespaften gewesen: 1. die Deutichen Christen und die zürn Teil auch mit ihr md)t m allen Punkten übereinstimmende Reichskirchenverwaltung, . re Vekemunisfront und 3. eine Mute, dw Verhältnis stark gewesen sei und aus Männern bestanden habe dw aus sehr beachtlichen Gründen weder bet der egten nod) bei der zweiten Gruppe hätten nutmachen wollen. Ore Kirche Z lelbst nicht mehr in der Lage gewesen die äußere Ordnung herzustellen. Es sei deshalb bet der unbebtug ^ Zurückhaltung gegenüber Glaubensfragen an ben «tont die Aufgabe herangetreten,

eine äußere Ordnung zu schaffen, in der inRuhedle Entwicklung der kirchlichen Fragen durchgcsuhrt werben konnte.

Nach Berufung des Ncichskirchenaus- t ch u s s e s habe er auf Reisen durch â deutschen an- der feststelle,» können, daß die Bildung des Reichs rchem auftchusses und der von ihm erlassene Ausruf überall «Wit Beifall gefunden hätten. Auf Grund von Vor- tullagen des Reichsausschusses und persönlicher -vuhlung-

nähme mit den in Betracht kommenden Männern habe er auf seinen Reisen vielfach Landeskirchenaus­schüsse gebildet.

Es sei aber trotz dieser Neuordnung eine neue Ver­ordnung deshalb notwendig geworden, weil

in mehreren Ländern Bruderräte der Bekenntnis­kirche aufgetreten

seien mit der Behauptung, daß der Reichskirchenausschuß oder die Landeskirchenausschüsse nicht die notwendige Legitimation besitzen und daß den Bruderräten der Be­kenntniskirche die Legitimation zum Kirchenregimeni zu­komme. Das seien Äußerungen und ein Handeln gegen den Staat gewesen, denn nachdem man den Staat zur Herbei­führung der Ordnung gerufen habe, könne der Staat nur eine Autorität in der Deutsch-Evangelischen Kirche an­erkennen. Nachdem der Staat den Reichskirchenausschuß ernennt habe, könne die Legitimation für das Kirchen­regimeni und für die Führung der geistigen Fragen nur bei den Ausschüssen liegen, wobei aber

der Staat nicht etwa die Ansicht vertrete, daß diese

Ausschüsse nun den Glauben kommandieren sollen.

Die Verordnung sehe die Möglichkeit vor, daß dort Bruderräte der Bekenntniskirche aufgelöst werden könnten, wo sie sich entgegen den Bestimmungen der Ver­ordnung weiter in das Kirchenregiment einmischlen oder Eingriffe versuchten. Es sei ausdrücklich die Freiheit der kirchlichen Verkündung ^m dritten Teil von

Die drohende Oelsperre.

London sagt:Im Hinblick auf die unnachgiebige Haltung Italiens unvermeidlich."

In englischen Rcgicrungskreisen herrscht die Ansicht vor, daß im Hinblick aus die unnachgiebige Haltung Italiens die Einführung der Ölsperre unvermeidlich sein werbe, zumal Präsident Roosevelt im nächsten Monat größere Vollmachten vom amerikanischen Kongreß er­halten würde, um entsprechend der Neutralitätsakte die Ausfuhr kriegswichtiger Materialien in die kriegführenden Länder zu verhindern.

Selbst, wenn einzelne Olexporreure Amerikas Schwierigkeiten machen würden, sei nicht anzunehmen, daß die P ö l k e r b u n d s st a a t e n ihre Ansichten über die Notwendigkeit der Ölsperre ändern würden. Im übrigen aber, so schreibt die englische ZeitungDaily Telegraph", würden die britischen Versuche zu einer fried­lichen Beilegung des Konflikts bis zum Zusammentritt des Achtzebner-Äusschusses weitergehen.

Die englische ZeitungT i m e s" weist auf eine er­neute Besprechung L a v a l s m i t d e m t t a l i e n i s ch e n Botschafter C e r u t t i hin. bei der der französische Ministerpräsident abermals erklärt habe, daß England und Frankreich Hand in Hand marschieren wurden und daß M u s s o l i n i es noch in der Hand habe durch recht­zeitiges Einlenken die Verhängung der Ölsperre und damit unübersehbare Folgen für Italien abzuwenden.

Aussprache Hoare-Laval.

Wie amtlich bekanntgegeben wird, tritt der englische Außenminister Sir Samuel Hoare einen Urlaub an da ihm seine Ärzte dringend empfohlen haben, so­bald als möglich eine Erholung zu nehmen. Sir Samuel Hoare wird sich Ende dieser Woche in die Schwerz be­geben, wo er bis nach Weihnachten bleibt. In Parrs wird er auf der Durchreise am kommenden Sonnabend eine Zusammenkunft mit dem französischen Mi­nisterpräsidenten Laval haben. In seiner Abwesenheit wird Eden die Geschäfte des Auswärtigen Amtes fuh­ren Erforderlichenfalls steht der Premierminister Bald­win zu Beratungen zur Verfügung. Auf der Flotten­konferenz wird Sir Samuel Hoare durch Lord Stanhope vertreten.

*

Michi eines Guten Christen, dem Vaterlands beizustehen.

Aufrufe italienischer Geistlicher zum Kampf gegen die Sanktionen.

Die italienische G e i st l i ch k e i t setzt sich vor­bildlich für das Vaterland ein. Nachdem kürzlich erst der Erzbischof von Monreale die Kirchen und Klöster auf­gerufen hat, die Kirchenschätze abzuliefern, um dem Vater­land den ft n m p f gegen die Sanktionen zu er­leichtern, hat jetzt der F ü r st e r z b i s ch o f von Florenz au den Klerus seiner Erzdiözese einen Aufruf erlassen, in dem er u. a. die Geistlichkeit aufforderte, dem Volke den SatzGebt dem Kaiser, was des Kaisers ist" in Erinnerung zu rufen.

§ 1 der neuen Verordnung gestattet, ebenso werde natür­lich die Zusammenkunft von den Bestimmungen nicht be­rührt. Die Bekenntnisgemeinschaften könnten also zusammenbleiben. Eine Auflösung der Bruderräte der Bekenntniskirche komme dann nicht in Betracht, wenn man in den Bruderräten den Bestimmungen der Verord­nung nachkomme. Die Bruderräte seien, soweit das Kirchenregiment gelte, dort überflüssig. Sie seien nach der Bildung des Reichskirchenausschusses ebenso zur Ruhe verurteilt wie die Reichskirchenleitung, die auch die Bahn habe frei machen müssen. Eine Vergewaltigung im Ge­wissen komme aufkeinenFallin Frage. Je mehr bei der jetzigen Neuordnung der Kirche auf allen Seiten Zurückhaltung geübt werde, um so eher könnten auch alle staatlichen Verordnungen, die vorläufig auf zwei Jahre erlassen sind, wieder zurückgenommen werden.

Regelung der Kirchenbeflaggung.

Zu dem Erlaß über die Kirchenbeflaggung gibt der Reichs- und preußische Minister des Innern im Einverständnis mit dem Reichs- und preußischen Minister für die kirchlichen Angelegenheiten folgende Klarstellungen bekannt. An einem Tage, an dem nach staatlicher Anordnung die öffentlichen Gebäude all­gemein flaggen, ist auch an den Kirchengebäuden und kirchlichen Dienstgebäuden nur die Reichs- und Nationalflagge zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn der Tag zugleich besondere kirchliche Bedeutung hat. Wenn die Kirchen aus anderem Anlaß flaggen, können sie sowohl die Kirchenfahnen zeigen wie auch daneben oder ganz allein die Reichs- und Nationalflagge setzen. Die Tage von besonderer kirchlicher Bedeutung, an denen die Kirchen und kirchlichen Dienstgebäude ohne staatliche An­ordnung zu beflaggen sind, sowie ob die Reichs- und Nationalflagge, oder die Kirchenflagge, oder beide zu setzen sind, werden von den Religionsgesellschaften be­stimmt. Wird neben der Reichs- und Nationalflagge die Kirchenflagge gezeigt, so gebührt der Reichs- und Nationalflagge die bevorzugte Stelle.

Da die faschistische Regierung außerordentliche Schwierigkeiten zu überwinden habe, sei cs Pflicht eines jeden guten Bürgers und guten Christen, ihr beizustehen.

Die Priesterschaft wird angewiesen, dem Volk klarzu- machen, daß die Suche nach neuen wirtschaftlichen Hilfs­quellen und die Unterstützung des Abwehrkampfes gegen die Sühnemaßnahmen nicht den Krieg verlängere, son­dern zum Frieden beitrage. Es solle ferner nicht ver­gessen werden, daraus hinzuweisen, daß inderFront gegen Italien auch der Bolschewismus nicht fehle, der unter dem Vorwand eines Kampfes für den Frieden und für die Einheit des Proletariats in Wahrheit aus die Weltrevolution hinarbeite und die Grundlagen jeder Autorität erschüttern wolle.

Der Kardinalerzbischof von Genua hat an die Geistlichkeit seiner Erzdiözese einen Runderlaß ergehen lassen, in dem er sie auffordert, die Bevölkerung zum Spenden von Metallen zu ermuntern.

Mussolini leitet zweite Ganktionskonferenz.

Das italienische Kabinett tritt am Diens­tag um 10 Uhr zu einer zweiten Sanktionssitzung unter Mussolinis Vorsitz zusammen.

Sanktionen zwingen zur Arbeitsdroffelung der italienischen Industrie.

Einführung der Vierzigstundenwoche geplant.

Der Wirtschaftskrieg gegen Italien, der ben Krieg in Ostafrika beenden soll, trifft nach italienischer Ansicht vor allen Singen die italienische Industrie und damit die italienischen Arbeiier. Viele Fabriken haben bereits, wie das halbamtlicheGiornale d'Jtalia" am Montag ausführt, ihren Arbeitsgang verlangsamen müssen. Daher wird durch den Sanktionskrieg u. a. auch die soziale Arbeiterfrage aufgeworfen, und das halbaintliche Blatt kündigt bereits Verhandlungen an, die in den nächsten Tagen zwischen den Arbeitervertretern und Vertretern der Industrie stattfinden sollen.

Die Entlassung von Arbeitern müsse auf ein Mindest­maß herabgesetzt und der Arbcitsgang sozusagen ver­dünnt werden, indem möglichst allgemein auf die Vierzigstundenwoche und auch darunter zurückge­gangen werde.

Das sei eine soziale Notwendigkeit und sei als solche auch von der Industrie erkannt worden. Gleichzeitig richtet der Direktor desGiornale d'Jtalia" an alle Arbeiter vom Lande, die in den letzten Jahren in der Stadl Arbeit gefunden haben, die dringende Aufforderung, wieder zur Bearbeitung der Scholle zurückzu­kehren, die wenigstens immer das tägliche Brot gebe, während der Verdienst in der Industrie unsicherer ge­worden sei. .£^7 >.