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St. 278 63,Mtg. Marburg o-Laha

©tt A«,eigenp«K beträgt für ben 10 gespalt. SeUenmidhnrtCT 0.08 ®9Rm kleine Baran,etgen 0.06 SM., amtliche und au<- VSrtta« Anzeige» 0.10 SM. Bei schwierige« Satz sowie bei Platz­dorschrift SO"/, Aufschlag. Samottlanzeigen 100"/, A«f- schlaq. Reklamen der Milli« 0,40 SM. Jeder Rabatt gilt eU Barrabatt. Ziel 5 Tage. Beleg« werden berechnet,«benso Auskunft durch die Geschäftsstelle und Zusendung der Angebot«. Er­füllungsort Marburg.

1 Goldmark = Dollar.

Montag, tto 26. Rod. 1928

ÄberlMsche Zeitung

Vie ^Vberbefflsch« Sdhmg" tf uktM sechsmal wöchentlich. Be- EgspreiS monatlich 2 GM. aus- un«gL Zustellungsgebühr, durch ^«P,stL25 GM.Für etwa iufolg« Streiks, Maschtnendefekt« ebn jtutntarn Ereignisse ausfallend« Ruuuaerrr wird kein Ersatz gr Iriflet Verlag v. Dr. §. -itzeroth. Druck d«r Untb.-Buchdruckerri d. Zoh. Slug. Koch, Markt 21/23, Fernshrecher: Nr. 54. u. Nr. 55. Postscheckkonto: Amt Frankfurt g, gR. Rr. 5015. Sprechzeit HCT Redaktion von 1011 «td '/,!-! Uhr.

Anzeiger für (das frühere knrhessische) Oberhesfen

Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg

Der Snhalt -es -enlschen Memeranöums

Stufung der beuIWn MlmivMigktit Mo Rülksschl auf t!o Schuldenabkommon btt Werten

Die britische Auffassung der deutsche« Denkschrift.

Zu der deutschen Antwort auf die Denk­schrift der Alliierten in der Frage der Ein­setzung eines Sachverständigen-Ausschusfes, veröffentlichen dieTimes" einen halb­amtlichen Kommentar. Danach wiederholt die Note lediglich die in der Reichstagsrede Dr. Strefemanns aufge­stellte These, daß nach Ansicht der deut­schen Regierung der geplante Sachver- ftändigen-Ausschuß die deutsche Eesamtver- pflichtung und die Annuitäten einzig und allein auf der Grundlage der deutschen Leistungsfähigkeit feststellen soll.

Die deutsche Denkschrift erfordere keine Antwort.

Sie stelle lediglich den Abschluß des in­formatorischen Meinungsaustausches über die Reparationsfrage dar. Der Weg scheine nun klar für die gemeinsame Borbereitung der Antwort der Alliierten auf die deutsche Rote vom 30. Oktober. Eine Veröffent­lichung der letzten deutschen Antwort werde nicht e.rfolgen.

Als den Hauptzweck der deutschen Ant­wort bezeichnet der diplomatische Korre­spondent desDaily Telegraph" in einem ergänzenden Bericht

1. eine direkte Ablehnung der in den alli­ierten Denkschriften niedergelegten Richtlinien zu vermeiden und

2. durch eine Stellungnahme zu den von- den Alliierten aufgestellten Punkten zu verhindern, daß von den letzteren die Annahme ihrer These durch die deutsche Regierung stillschweigend vor­ausgesetzt werde. Aus diesem Grunde vermeide es die deutsche Denkschrift, auf bfe Richtlinien der einzelnen Mächte näher einzugehen. Die Ver­sicherung der Alliierten, daß ihre Denkschriften nicht als Richtlinien für die Mitglieder des Sachverständigen- Ausschusfes anzusehen seien, werde als verbindlich angenommen. Die deutsche Regierung sehe in dieser Versicherung eine Ergänzung der deutschen These, daß die Sachverständigen volle Freiheit besitzen sollten. Trotzdem habe sie es für notwendig gehalten, noch einmal zu wiederholen, daß die Reparationsverpflichtungen unab­hängig und objektiv auf der Grund­lage der düutschen Leistungsfähigkeit festgestellt werden müßten, wobei das \ Recht des deutschen Volkes auf Erhal­tung eines angemessenen Lebens- standarts ausreichend berücksichtigt werden müsse.

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Deutschlands nur. Botschafter in Moskau wird Ministerialdirektor Dr. von Dircksen jein, der bisher die Oftabteilung des Aus­wärtigen Amtes geleitet Hat-

Politische Erwägungen oder die Be­dürfnisse der Alliierten für die Durch­führung des Dienstes der Kriegsschul­denabkommen an die Vereinigten Staaten dürften auf die Feststellungen der Sachverständigen keinen Einfluß haben.

Die ungünstige Aufnahme der deutschen Denkschrift in Paris führt der Korre­spondent auf die Erwähnung dieses Punk­tes zurück. In britischen amtlichen Krei­sen werde die französische Auffassung nicht geteilt, daß die deutsche Denkschrift irgend etwas enthalte, was einen baldigen Zu­sammentritt des Ausschusies verhindern könne. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob die verschiedentliche Beurteilung der Denk­schrift in Paris und London nicht zu einer weiteren Verzögerung der offi­zielle« Antwort der Alliierten auf die

deutsche Denkschrift vom 30. Oktober führen werde.

Aas Befinden des Königs von England

fk. London, 26. Roo. Um Mitter­nacht wurde mitgeteilt, daß das Befinden des Königs unverändert war und daß er etwas besser ruhte. Heute Nacht halten zwei Krankenschwestern beim König Wache.

Das Reutersche Büro berichtet, die Aerzte seien auf das Steigen des Fiebers vorbereitet gewesen, das nicht als ein schlimmes Zeichen angesehen zu werden brauche. Die Lungenkongestion und die Brustfellentzündung seien zurückgegangen. Das Steigen des Fiebers gehöre zu den bei einer solchen Krankheit üblichen Ver­änderungen.

Der Rechtskampf am den Schiedsspruch

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Duisburg, 24. Nov. Zn der Be­rufungsverhandlung der Feststellungsklage in der nordwestlichen Gruppe vor dem hiesigen Arbeitsgericht verkündete der Vorsitzende Oberlandesgerichtsrat Dr. Kramer nach etwa zweistündiger Be­ratung des Gerichts folgendes Urteil: Auf die Berufung der Beklagten wird das Ur­teil vom 12. November dahin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen und der Kläger verurteilt, die Ko st en 1 tt tragen. Der Wert des Objektes wird auf eine Million Mark fest­gesetzt.

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Zur Begründung des Urteils macht der Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat Kramer, folgendes geltend:

Das Gericht ist zu der Auffassung ge­kommen, daß Paragraph 21, Abs. 4 und 5 sich im Rahmen der Schlichtungsordnung vom 30. Oktober halte. Da keine Einigung zwischen den Parteien zustande kam, wurde der Schlichterkammer ein neuer Spruch auf­erlegt. Es wurde ferner festgestellt, daß bei der Stellung des Schiedsspruches bei dem Kollegium das Mehrheitsprinzip er­forderlich ist. Aus diesem Grunde konnte der Kläger mit seiner Behauptung, daß der Schiedsspruch deshalb ungültig sei, weil er nur mit der Stimme des Vorsitzenden ab­gegeben sei, keinen Erfolg haben. Es ist weiter zu beachten, daß ein Spruch, Kn der Vorsitzende der Schlichterkammer ver­kündet, unantastbar ist. Dieser Staatsakt kann nicht mit der Begründung des fehler- hasten Zustandekommens des Schieds­spruches aus der Welt geschafft werden. Es kann höchstens geltend gemacht werden, daß die Schlichterkammer nicht richtig zu­sammengesetzt war. Der Vorsitzende er- klärt weiter, die Tatsache, daß ein Tarif­vertrag an sich noch bestehe, schließe nicht aus, daß Znteresse bestehen könnte, eine neue Vereinbarung zu treffen. Daß in solchen Fällen der Staat nun gezwungen wäre, nicht einzugreifen und sich nicht zur Verfügung zu stellen, würde ja eine Ohn­macht des Staates bedeuten. Der vor­liegende Streitfall zeige, wie notwendig das Schlichtungsverfahren sei, und daß das Bestehen einer Gesamtvereinbarung nicht das Schlichtungsverfahren im Sinne des Gesetzes verhindert. Gerade die staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe,

einen bestehenden Tarifvertrag abzuän­dern, um eine klarere Fassung zu erhalten. Das Gericht hat weiter die Frage des Ein­bruches in den Rahmentarif geprüft unb gelangt zu der Auffassung, daß bezüglich des Akkordlohnes ein Einbruch vorliegt, und zwar aus dem Grunde, weil § 9, Art. 2 ausdrücklich bestimmt, daß der Verdienst geregelt ist. Es liegt somit ein Einbruch vor, der nach dem ganzen Inhalt des Pa­ragraphen feststellt, daß bei weiteren Zu­lagen eine tarifliche Aenderung stattfindet.

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Düsseldorf, 24. Rov. In einer Mit­teilung vonArbeit Rordwest" heißt es:

Das Landesarbeitsgericht zu Duisburg hat festgestellt, daß ein tatsächlicher Ein­bruch in den Rahmentarif durch beide Be­stimmungen des Lohnschiedsspruches er­folgt ist. Es hat aber die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichies nicht anerkannt. Es hat vielmehr unter Ablehnung les vom Reichsarbeitsgericht aufgestellten Rechts­grundsätzen auch ein Schlichtungsverfahren für zulässig gehalten über Fragen, die noch in einem bestehenden Tarifvertrag geregelt sind.

Der Arbeitgeberverband wird selbstver­ständlich sofort Revision beim Reichsarbeitsgericht einlegen, um so mehr als auch das Berufungsgericht den Einbruch in den noch bestehenden Rahmen- tarrf durch den Lohnschiedsspruch ausdrück­lich festgelegt hat und damit die RechtSauf- fassung der Unternehmer in dem entschei­denden Punkte bestätigte.

Im übrigen bleibt festzustellen, daß sich sowohl nach der rechtlichen, wie nach der wirtschaftlichen Seite nichts geändert hat

Zusammensetzung des Reichsarbeits­gerichts.

Das Reichsarbeitsgericht, das nunmehr die endgültige Entscheidung über den Schiedsspruch für die nordwestliche Gruppe fällen wird, ist beim Reichsgericht errich­tet. Den Vorsitz fiihrt bei seinen Verhand­lungen ein Senatspräsident des Reichs­gerichts, seine Senate bestehen außer dem Vorsitzenden aus zwei richterlichen und je einem Beisitzer det Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

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Von FranzKluge.

Die Grundlage der Reparationen ist der Ar­tikel 231 des Versailler Vertrages, der die Verantwortlichkeit Deutschlands für alle Kriegsschäden in moralisch unhaltbarer Weise mit der deutschen Kriegsschuld begründet. Neben den groben Ablieferungen (Handels­flotte, Kabel) und Sachlieferungsbestimmungen verlangt der Versailler Vertrag 60 Milliarden Eoldmark Schuldverschreibungen mit 5 Proz. verzinsbar und 1 Prozent Tilgung. Weitere 40 Milliarden Schuldverschreibungen müßte Deutschland für später zusagen. Bis 1. Mai 1921 sollte ferner nach Artikel 233 die Revara, tionskommission die deutsche Eesamtschuld sest- setzen. Im Verlauf der Konferenz von Spaa verteilten Anfang Juli 1920 die Sieger bereits das Fell des Bären. Der Verteilungs­schlüssel von Spaa, der im wesentlichen noch heute gilt, läßt Frankreich 52 Prozent, England 22 Prozent, Italien 10 Prozent, Bel­gien 8 Prozent und den übrigen Staaten zu­sammen 8 Prozent der deutschen Reparations­zahlungen zufließen. Außerdem erhielt Belgien zwei Milliarden als Priorität. Deutschland erfüllte nun. Seine Gesamtleistung, die bei der endgültigen Regelung der Repara­tionen entsprechend berücksichtigt werden muß, beträgt einschließlich der Kolonien sicher über 100 Milliarden. Infolge sinnloser Verwüstung und Verschwendung ist vor dem Dawesvlan von den deutschen Leistungen nur wenig den Re­parationen zugute gekommen. Im Dezember 1925 bat die Reparationskommission rund 10 Milliarden anerkannt. Dr Schröder, Präsident der Seehandlung, schätzt die deutschen Leistun­gen bis zum 1. Mai 1921 aus über 37 Milli­arden Goldmark, Lujo Brentano bis 1928 auf 41,6 Milliarden, wozu noch Milliardenbeträge während der Rnbrbestzung kommen. Das In­stitut of Eeoniomics in Washington hat vor dem Londoner Zahlungsplan 25,8 Milliarden errechnet, gibt aber die Berechtigung höherer Schätzungen zu.

Die nächste große Etappe ist der Londoner Zahlungsplan vom 5. Mat 1921. In­zwischen batte die Reparattonskommisston die deutsche Revarationsschnld auf 132 Milliarden festgesetzt. Dazu kamen 6 Milliarden belgische Kriegsschuld. Der Londoner Zahlungsplan,' erpreßt durch ein Ultimatum, hat folgenden Inhalt: Deutschland bändigt der Revara- tionskommission anstelle der Schuldver­schreibungen des Versailler Vertrages neue Schuldverschreibungen aus, und zwar: 12 Milliarden Eoldmark A-Bonds, 38 Milliarden Goldmari B-Bonds, 82 Milliarden Goldmark C-Bonds, sämtlich mit 5 Prozent Zinsen und 1 Prozent Tilgung. Die C-Bonds durfte die Reparationskommission erst bei Sicherstellung ibrer Verzinsung und Tilgung ausgeben. Neben der Kavitalschuld setzte der Londoner Zahlungsplan auch die jährlichen Zahlungs­verpflichtungen Deutschlands fest. Danach sollte Deutschland jährlich 2 Milliarden Eold­mark und 26 Prozent der deutschen Ausfuhr zahlen. Die Ausfuhrabgabe betrug etwa 1 Milliarde, die Eesamtlast also jährlich etwa 3 Milliarden Eoldmark. Das entsprach etwa der Verzinsung und Tilgung einer Kapital­schuld von 50 Milliarden Eoldmark.

Die Periode der Erfüllungsversuche, ge­scheiterten Konferenzen. Moratoriumsanträge und der produktiven Pfänder Poineares, die in der Rubrbesetzung ihren Höhepunkt und Abschluß erreichte, endete in der noch jetzt gel­tenden Regelung des Revarattonsoroblems durch den Dawesvlan. Der Dawesplan ist eine Zwischenlösung, da er die deutsche Re- varationsschuld nicht endgültig festgesetzt bat. Eine endgültige Fixierung stellt die Belastung der Reichsbahn und der Industrie dar. Die Reichsbabnschuld beträgt 11 Milliarden Eold­mark. Die Verzinsung und Tilgung der einem Treuhänder ausgehändigten 5%igen Schuld­verschreibungen belastet die Reichsbahn jähr­lich mit 660 Millionen Eoldmark. Die Re- oarationsschuld der Reichsbahn ist Ende 1964 getilgt. Die Jndustriebelastung beträgt 5 Milliarden Eoldmark und ist bei 5 Prozent Zinsen und 1 Prozent Tilgung mit jährlich 300 Millionen Eoldmark ebenfalls bis Ende 1964 getilgt. Für die Zahlungen aus dem Reichshaushalt bat man jedoch nur Jahres­raten, aber keine Kavitalschuld festgesetzt. Die jährliche Revarationsbelastung des Reichs- baushalts beträgt 1250 Millionen plus 290 Millionen Eoldmark Verkehrssteuer. Dazu kommen noch Zahlungen an den Reserve­fonds. Diese Eesamtlast, die uns der Dawes- N»an auferlegt hat, ist aber nicht endgültig. Der schon im Versailler Vertrag enthaltene Gedanke, daß die deutsche Reparationslast bei