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1 Goldmark = Dollar.
Montag, tto 26. Rod. 1928
ÄberlMsche Zeitung
Vie ^Vberbefflsch« Sdhmg" tf uktM sechsmal wöchentlich. Be- EgspreiS monatlich 2 GM. aus- un«gL Zustellungsgebühr, durch ^«P,stL25 GM.Für etwa iufolg« Streiks, Maschtnendefekt« ebn jtutntarn Ereignisse ausfallend« Ruuuaerrr wird kein Ersatz gr Iriflet Verlag v. Dr. §. -itzeroth. Druck d«r Untb.-Buchdruckerri d. Zoh. Slug. Koch, Markt 21/23, Fernshrecher: Nr. 54. u. Nr. 55. Postscheckkonto: Amt Frankfurt g, gR. Rr. 5015. — Sprechzeit HCT Redaktion von 10—11 «td '/,!-! Uhr.
Anzeiger für (das frühere knrhessische) Oberhesfen
Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg
Der Snhalt -es -enlschen Memeranöums
Stufung der beuIWn MlmivMigktit Mo Rülksschl auf t!o Schuldenabkommon btt Werten
Die britische Auffassung der deutsche« Denkschrift.
Zu der deutschen Antwort auf die Denkschrift der Alliierten in der Frage der Einsetzung eines Sachverständigen-Ausschusfes, veröffentlichen die „Times" einen halbamtlichen Kommentar. Danach wiederholt die Note lediglich die in der Reichstagsrede Dr. Strefemanns aufgestellte These, daß nach Ansicht der deutschen Regierung der geplante Sachver- ftändigen-Ausschuß die deutsche Eesamtver- pflichtung und die Annuitäten einzig und allein auf der Grundlage der deutschen Leistungsfähigkeit feststellen soll.
Die deutsche Denkschrift erfordere keine Antwort.
Sie stelle lediglich den Abschluß des informatorischen Meinungsaustausches über die Reparationsfrage dar. Der Weg scheine nun klar für die gemeinsame Borbereitung der Antwort der Alliierten auf die deutsche Rote vom 30. Oktober. Eine Veröffentlichung der letzten deutschen Antwort werde nicht e.rfolgen.
Als den Hauptzweck der deutschen Antwort bezeichnet der diplomatische Korrespondent des „Daily Telegraph" in einem ergänzenden Bericht
1. eine direkte Ablehnung der in den alliierten Denkschriften niedergelegten Richtlinien zu vermeiden und
2. durch eine Stellungnahme zu den von- den Alliierten aufgestellten Punkten zu verhindern, daß von den letzteren die Annahme ihrer These durch die deutsche Regierung stillschweigend vorausgesetzt werde. Aus diesem Grunde vermeide es die deutsche Denkschrift, auf bfe Richtlinien der einzelnen Mächte näher einzugehen. Die Versicherung der Alliierten, daß ihre Denkschriften nicht als Richtlinien für die Mitglieder des Sachverständigen- Ausschusfes anzusehen seien, werde als verbindlich angenommen. Die deutsche Regierung sehe in dieser Versicherung eine Ergänzung der deutschen These, daß die Sachverständigen volle Freiheit besitzen sollten. Trotzdem habe sie es für notwendig gehalten, noch einmal zu wiederholen, daß die Reparationsverpflichtungen unabhängig und objektiv auf der Grundlage der düutschen Leistungsfähigkeit festgestellt werden müßten, wobei das \ Recht des deutschen Volkes auf Erhaltung eines angemessenen Lebens- standarts ausreichend berücksichtigt werden müsse.
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Deutschlands nur. Botschafter in Moskau wird Ministerialdirektor Dr. von Dircksen jein, der bisher die Oftabteilung des Auswärtigen Amtes geleitet Hat-
Politische Erwägungen oder die Bedürfnisse der Alliierten für die Durchführung des Dienstes der Kriegsschuldenabkommen an die Vereinigten Staaten dürften auf die Feststellungen der Sachverständigen keinen Einfluß haben.
Die ungünstige Aufnahme der deutschen Denkschrift in Paris führt der Korrespondent auf die Erwähnung dieses Punktes zurück. In britischen amtlichen Kreisen werde die französische Auffassung nicht geteilt, daß die deutsche Denkschrift irgend etwas enthalte, was einen baldigen Zusammentritt des Ausschusies verhindern könne. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob die verschiedentliche Beurteilung der Denkschrift in Paris und London nicht zu einer weiteren Verzögerung der offizielle« Antwort der Alliierten auf die
deutsche Denkschrift vom 30. Oktober führen werde.
Aas Befinden des Königs von England
fk. London, 26. Roo. Um Mitternacht wurde mitgeteilt, daß das Befinden des Königs unverändert war und daß er etwas besser ruhte. Heute Nacht halten zwei Krankenschwestern beim König Wache.
Das Reutersche Büro berichtet, die Aerzte seien auf das Steigen des Fiebers vorbereitet gewesen, das nicht als ein schlimmes Zeichen angesehen zu werden brauche. Die Lungenkongestion und die Brustfellentzündung seien zurückgegangen. Das Steigen des Fiebers gehöre zu den bei einer solchen Krankheit üblichen Veränderungen.
Der Rechtskampf am den Schiedsspruch
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Duisburg, 24. Nov. Zn der Berufungsverhandlung der Feststellungsklage in der nordwestlichen Gruppe vor dem hiesigen Arbeitsgericht verkündete der Vorsitzende Oberlandesgerichtsrat Dr. Kramer nach etwa zweistündiger Beratung des Gerichts folgendes Urteil: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil vom 12. November dahin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen und der Kläger verurteilt, die Ko st en 1 tt tragen. Der Wert des Objektes wird auf eine Million Mark festgesetzt.
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Zur Begründung des Urteils macht der Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat Kramer, folgendes geltend:
Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, daß Paragraph 21, Abs. 4 und 5 sich im Rahmen der Schlichtungsordnung vom 30. Oktober halte. Da keine Einigung zwischen den Parteien zustande kam, wurde der Schlichterkammer ein neuer Spruch auferlegt. Es wurde ferner festgestellt, daß bei der Stellung des Schiedsspruches bei dem Kollegium das Mehrheitsprinzip erforderlich ist. Aus diesem Grunde konnte der Kläger mit seiner Behauptung, daß der Schiedsspruch deshalb ungültig sei, weil er nur mit der Stimme des Vorsitzenden abgegeben sei, keinen Erfolg haben. Es ist weiter zu beachten, daß ein Spruch, Kn der Vorsitzende der Schlichterkammer verkündet, unantastbar ist. Dieser Staatsakt kann nicht mit der Begründung des fehler- hasten Zustandekommens des Schiedsspruches aus der Welt geschafft werden. Es kann höchstens geltend gemacht werden, daß die Schlichterkammer nicht richtig zusammengesetzt war. Der Vorsitzende er- klärt weiter, die Tatsache, daß ein Tarifvertrag an sich noch bestehe, schließe nicht aus, daß Znteresse bestehen könnte, eine neue Vereinbarung zu treffen. Daß in solchen Fällen der Staat nun gezwungen wäre, nicht einzugreifen und sich nicht zur Verfügung zu stellen, würde ja eine Ohnmacht des Staates bedeuten. Der vorliegende Streitfall zeige, wie notwendig das Schlichtungsverfahren sei, und daß das Bestehen einer Gesamtvereinbarung nicht das Schlichtungsverfahren im Sinne des Gesetzes verhindert. Gerade die staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe,
einen bestehenden Tarifvertrag abzuändern, um eine klarere Fassung zu erhalten. Das Gericht hat weiter die Frage des Einbruches in den Rahmentarif geprüft unb gelangt zu der Auffassung, daß bezüglich des Akkordlohnes ein Einbruch vorliegt, und zwar aus dem Grunde, weil § 9, Art. 2 ausdrücklich bestimmt, daß der Verdienst geregelt ist. Es liegt somit ein Einbruch vor, der nach dem ganzen Inhalt des Paragraphen feststellt, daß bei weiteren Zulagen eine tarifliche Aenderung stattfindet.
At Srbtffgtbtt rufen bab ArbtstigmAt an
Düsseldorf, 24. Rov. In einer Mitteilung von „Arbeit Rordwest" heißt es:
Das Landesarbeitsgericht zu Duisburg hat festgestellt, daß ein tatsächlicher Einbruch in den Rahmentarif durch beide Bestimmungen des Lohnschiedsspruches erfolgt ist. Es hat aber die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichies nicht anerkannt. Es hat vielmehr unter Ablehnung les vom Reichsarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen auch ein Schlichtungsverfahren für zulässig gehalten über Fragen, die noch in einem bestehenden Tarifvertrag geregelt sind.
Der Arbeitgeberverband wird selbstverständlich sofort Revision beim Reichsarbeitsgericht einlegen, um so mehr als auch das Berufungsgericht den Einbruch in den noch bestehenden Rahmen- tarrf durch den Lohnschiedsspruch ausdrücklich festgelegt hat und damit die RechtSauf- fassung der Unternehmer in dem entscheidenden Punkte bestätigte.
Im übrigen bleibt festzustellen, daß sich sowohl nach der rechtlichen, wie nach der wirtschaftlichen Seite nichts geändert hat
Zusammensetzung des Reichsarbeitsgerichts.
Das Reichsarbeitsgericht, das nunmehr die endgültige Entscheidung über den Schiedsspruch für die nordwestliche Gruppe fällen wird, ist beim Reichsgericht errichtet. Den Vorsitz fiihrt bei seinen Verhandlungen ein Senatspräsident des Reichsgerichts, seine Senate bestehen außer dem Vorsitzenden aus zwei richterlichen und je einem Beisitzer det Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Steataffbiitn
Von FranzKluge.
Die Grundlage der Reparationen ist der Artikel 231 des Versailler Vertrages, der die Verantwortlichkeit Deutschlands für alle Kriegsschäden in moralisch unhaltbarer Weise mit der deutschen Kriegsschuld begründet. Neben den groben Ablieferungen (Handelsflotte, Kabel) und Sachlieferungsbestimmungen verlangt der Versailler Vertrag 60 Milliarden Eoldmark Schuldverschreibungen mit 5 Proz. verzinsbar und 1 Prozent Tilgung. Weitere 40 Milliarden Schuldverschreibungen müßte Deutschland für später zusagen. Bis 1. Mai 1921 sollte ferner nach Artikel 233 die Revara, tionskommission die deutsche Eesamtschuld sest- setzen. Im Verlauf der Konferenz von Spaa verteilten Anfang Juli 1920 die Sieger bereits das Fell des Bären. Der Verteilungsschlüssel von Spaa, der im wesentlichen noch heute gilt, läßt Frankreich 52 Prozent, England 22 Prozent, Italien 10 Prozent, Belgien 8 Prozent und den übrigen Staaten zusammen 8 Prozent der deutschen Reparationszahlungen zufließen. Außerdem erhielt Belgien zwei Milliarden als Priorität. Deutschland erfüllte nun. Seine Gesamtleistung, die bei der endgültigen Regelung der Reparationen entsprechend berücksichtigt werden muß, beträgt einschließlich der Kolonien sicher über 100 Milliarden. Infolge sinnloser Verwüstung und Verschwendung ist vor dem Dawesvlan von den deutschen Leistungen nur wenig den Reparationen zugute gekommen. Im Dezember 1925 bat die Reparationskommission rund 10 Milliarden anerkannt. Dr Schröder, Präsident der Seehandlung, schätzt die deutschen Leistungen bis zum 1. Mai 1921 aus über 37 Milliarden Goldmark, Lujo Brentano bis 1928 auf 41,6 Milliarden, wozu noch Milliardenbeträge während der Rnbrbestzung kommen. Das Institut of Eeoniomics in Washington hat vor dem Londoner Zahlungsplan 25,8 Milliarden errechnet, gibt aber die Berechtigung höherer Schätzungen zu.
Die nächste große Etappe ist der Londoner Zahlungsplan vom 5. Mat 1921. Inzwischen batte die Reparattonskommisston die deutsche Revarationsschnld auf 132 Milliarden festgesetzt. Dazu kamen 6 Milliarden belgische Kriegsschuld. Der Londoner Zahlungsplan,' erpreßt durch ein Ultimatum, hat folgenden Inhalt: Deutschland bändigt der Revara- tionskommission anstelle der Schuldverschreibungen des Versailler Vertrages neue Schuldverschreibungen aus, und zwar: 12 Milliarden Eoldmark A-Bonds, 38 Milliarden Goldmari B-Bonds, 82 Milliarden Goldmark C-Bonds, sämtlich mit 5 Prozent Zinsen und 1 Prozent Tilgung. Die C-Bonds durfte die Reparationskommission erst bei Sicherstellung ibrer Verzinsung und Tilgung ausgeben. Neben der Kavitalschuld setzte der Londoner Zahlungsplan auch die jährlichen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands fest. Danach sollte Deutschland jährlich 2 Milliarden Eoldmark und 26 Prozent der deutschen Ausfuhr zahlen. Die Ausfuhrabgabe betrug etwa 1 Milliarde, die Eesamtlast also jährlich etwa 3 Milliarden Eoldmark. Das entsprach etwa der Verzinsung und Tilgung einer Kapitalschuld von 50 Milliarden Eoldmark.
Die Periode der Erfüllungsversuche, gescheiterten Konferenzen. Moratoriumsanträge und der produktiven Pfänder Poineares, die in der Rubrbesetzung ihren Höhepunkt und Abschluß erreichte, endete in der noch jetzt geltenden Regelung des Revarattonsoroblems durch den Dawesvlan. Der Dawesplan ist eine Zwischenlösung, da er die deutsche Re- varationsschuld nicht endgültig festgesetzt bat. Eine endgültige Fixierung stellt die Belastung der Reichsbahn und der Industrie dar. Die Reichsbabnschuld beträgt 11 Milliarden Eoldmark. Die Verzinsung und Tilgung der einem Treuhänder ausgehändigten 5%igen Schuldverschreibungen belastet die Reichsbahn jährlich mit 660 Millionen Eoldmark. Die Re- oarationsschuld der Reichsbahn ist Ende 1964 getilgt. Die Jndustriebelastung beträgt 5 Milliarden Eoldmark und ist bei 5 Prozent Zinsen und 1 Prozent Tilgung mit jährlich 300 Millionen Eoldmark ebenfalls bis Ende 1964 getilgt. Für die Zahlungen aus dem Reichshaushalt bat man jedoch nur Jahresraten, aber keine Kavitalschuld festgesetzt. Die jährliche Revarationsbelastung des Reichs- baushalts beträgt 1250 Millionen plus 290 Millionen Eoldmark Verkehrssteuer. Dazu kommen noch Zahlungen an den Reservefonds. Diese Eesamtlast, die uns der Dawes- N»an auferlegt hat, ist aber nicht endgültig. Der schon im Versailler Vertrag enthaltene Gedanke, daß die deutsche Reparationslast bei