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Frankfurter

Zn telltseNz .Blatt, _

welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und SreskagS ^^°^.

..Hirèsegebe» â) O^

No. 29. DieHag, den 4. April 1815. . H^W

B.e k a nn tma ch u n g.

SnmmMiKe hèe^gt , so wie alle die hiesige Messe frequenlirenden Kaufleute und elle-und jede andere Betreffende, werden anrvit erinnert und angewiesen, nach der, wegen Ein- und Ausfuhr von Gütern dahier am iztm Dezember 18 '4 er. gauaenru und pud c rttir, in de-r JnteSigenchlättern desselben Zahr-s ;u lesenden, auch anMt neuerdings a figirten, Beiordnung genauest sich zu richten. Wnl nun-auch son. derheitlich schon gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor chrifren, nämlich: daß alèdann, wann der Frachisuhrmann selbst und ohn« Hülfe der obrig. f tti li^ bestellten Schaffner die Ladung ganj oder jum Theil sich ve schafft hat, daSjemge HandelShauS, von welchem die geladenen Güter find, dem Kuhr- Mann über die Qualität und.Quantität des ihm veraccsrdirttn Frachtguts ein Attestat zu geben verbunden, und^für d«ssrlb«n Richtigkeit yer- antwortlrch ist;

(§. in der Verordnung.)

h ferner: . =

daß der Fuhrman«, wenn er am Zoll erscheint, mit den Frach törikfen seiner ganren Ladung versehen seyn muß, um dieselbigr, nebst de» Übrigen i h m e r f0 r d e r l i ch e n Papieren, dem Zöllner vorjulegen;

(§. 15* der Verordnung.)

und -

daß Handler,7welchè ihr eigenes, oder in Auftrag, dahier erkauftes Tut selbst weg führen, auch am Zoll - über den B stand und das Gewicht lirer rabung, mit den Einkaufs Aechaungrn sich «uSweisen und in deren Ermanglung daselbst dreSfsLßge wahrhafte Deklaration^hrweMeLigen, jeden Falls such die LerichtigunK aller von ihrer Ladilng iu dejahlenden städtischen Gebührnissen ordnungsmässis darthun selten,

(§. 16. der Verordnung.) .

Hat verstoßen, werden wâi : so werden dirse Punkte anmit noch besonders, wir der ; wiedkkhân MaxnunI, bekannt gemacht, daß dtejènigrn Handelsleute, welche sich hierdev ober in Ansehüng deS übrigen Inhalts der obanzelogenen Verordnung einiges zu Schulden kmumen lassen , ten ih,;en dadurch in ber Küterfsilschaffung entstehenden Wsenrbalt un> d«e, nach Bk finden, eintrrttendrn Strafen sich selbst zuzuschreiben haben, indem sie solche, durch Einhaltung der vorgeitichneten Ordnung, vermrtdcn können.

Diejenigen Stadtbedimsteten welche, ihrer Obliegenheit, die obangrjo§ene Der« Ordnung vom i5t$R D-iemb-er <814 / nach der ihnen durch dieselbige gewordenen »et.