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Frankfurter

(Mlches auf dem kleinen Hirschgrabtn F 77 Dienstags und Freytag- ausZegeben wird.)

Bekanntmachung.

Sämmtliche hiesige, so wir all? die hiesige Messe frequentirènden Kaufleute und alle uno jede andere Betreffende, werden anmit erinnert und angewiesen!, nach der, «ezrn Gn- und Ausfuhr von Gütern dahier am izten De-ember 18^4 er­gangenen und pub: Wirten, in den Jutellizmiblättern desselben Jahrs zu lesenden, auch anjetzt neuerdings a^figirten, Verordnung grnsuest sich zu richten. Weil nun auch fon. derheitlich schon gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften, nämlich: daßâ-ann, wann der Frachtfuhrmann selbst und ohne Hülfe der obrig. keit!ich bestellten Schaffner die Ladung ganz oder zum Theil sich verschafft hat, dasjenige Handelshaus, von welchem die geladenen Güter sind, dem Fuhr­mann über die Qualität und Quantität des ihm veraccordirten Frachtguts ein Attestat zu geben verbunden, und für desseld en Richtigkeit ver­antwortlich ist;

(§. rs. der Verordnung.) ferner:

daß der Fuhrmann, wenn er am Zoll erscheint, mit den Frachtbriefen feinst ganzen Ladung versehen seyn muß, um dieselbtg« s n e b st den übrigen ihm erforderlichen Papieren, dem Zöllner vorzulegen;

(§. iS* der Verordnung.) ' und

daß Händler, welche ihr eigenes, oder in Auftrag, dahier erkauftes Gut selbst wegfahren, auch am Zoll, über den Bestand und das Gewicht ihrer Ladung, mit den Einkaufs Rechnungen sich auèweisen und in deren Ermanglung daselbst dieSfalisige wahrhafte Deklaration bewerkstelligen, jeden Falls auch dt« Berichtigung aller von ihrer Ladung zu bezahlenden städtischen Sedührniffen ordnungsmässig darthun sollen,

(§. 16. der Verordnung.)

hat verstoßen werden wollen: so werden diese Punkte anmit noch besonders, mit der wiederholten Warnung, bekannt gtmacht, daß dtejenrgen HandrlSleuie, welche tich hierbey oder in Ansehung des übrigen Inhalts der obangezogenen V Ordnung eimgeS zu Schulden kommen lassen, den ihnen dadurch in der Güterfsrtschaffuna entstehenden Aufenthalt und die, nach Befinden, eintrrttenden Straft-, sich selbst zuzuschreiben haben, inSem sie solche, durch Anhaltung der vorgezeichneten Ordnung, sermridrn können.

Diejenigen Stadtbrdienstrten welche, ihrer Obliegenheit, die obangezogene Der- ordnung vom isun Dezember 1814, nach der ihnen durch dieselbige gewordenen »ei-