Seite 138 ^^c^c^t^^c^c^^c^s^^ Unsere
fjämat 1^^^^^t^^^^^^c^ Nr. 5/6
4. Wann ein Meister einen Lehrjungen annimmt, und will das Handtwerck lernen, so soll derselbige drey Jahr bey dem Meister stehen, unnd dem Handtwerck sein gebühr erlegen auff die Auffdingung allö mit 5 Gulden in gleichen auch soll ein Lehrjung zur Los- sprechung Hinwidrumb mit 5 Gulden gehalten werden, er soll auch 14 Tage erstlich bey dem Meister probieren, steht es ihm auch an, so soll er gleich dem Meister das halbe Lehrgeld! erlegen, steht er seine benannte Lehrjahre nicht rechtmäßiger weis aus, so soll das weite Lehrgeld halber verfallen seyn.
5. Es soll auch kein Jungermeister keinen Lehrjungen annehmen, er sey dann 6 Jahr Meister gewesen.
6. Es soll auch keiner nicht Meister werden, er hat dann seine zwey Wanner Jahr ausgestanden.
7. Es soll auch keiner lediger weis Meister werden, er hat dann ordentliche Hochzeit gehalten.
8. Es soll auch ein ehrlicher Meister kein umwan- delbahr Gut schlachten, alls gleichsam Schwämmbein- bruch, doll, umbgänger oder weydtwundt.
9. ES soll auch keiner den andern HandtwerckSge- nosse oder Mitmeister übersetzen oder auch überkauffen, es käme dann auf solche Weis, daß einer zum andern die Iusammenkunfft dahin trüge, soll er einer auff dessen BegehrniS part an dem erkaufften Vieh geben.
10. Es soll auch in dem gantzen Handtwerck herum- mer gehn, von Jahr zu Jahren, von dem Eltcstcn bis zum Jüngsten Meister, auff das bemelte Jahrfest oder Jahrtag Zunfftmeister seyn, derselbige soll von wegen des empfangen PraucbS, dem Handtwerck ein Maß Wein zur ergetzlichkeit geben.
11. Es soll auch der Jüngste Meister das Handtwerck allezeit zusammenfordern, unnd denen Meistern aufwarten, so lang bis er durch einen neüwen (neuen) anderen Meister abgelöset wirdt.
12. Es soll auch keiner den andern bey Privatzechen oder in anderen Zusammenkünfften mit Scheldt unnd mit Schmähworten, den anderen aufziehen, oder zu Lästern, zu Schmähen unnd zu Schelten, der soll dem Handtwerck mit 4 Mas Wein verbüßen, solches aber der gnädigen Herrschafft Straff bvor behalten, und auch im übrigen, so unnd wie die Schaltwort gefallen sind, soll derselbige auch die Straff auöstehen.
13. Es ist auch von uns sämtlichen Zunfftgenossen vor gut angesehen worden, daß kein Puscher keinem bürg schlachten soll, oder auch zum wenigsten, denen Mitgliedern ihres Handtwercks schwächen, unnd ab- bruch von ihrer Nahrung bringt.
14. Es soll auch ein jedweder Junftgenoß sich davor hüthen, vor Lästerworten, unnd vor dem gottlosen Fluchen bey einem Ehrbaren Handtwerck zu stben zur Erkenntnis des Handtwercks Straff gewärtig sein.
15. Es soll auch kein Meisters Sohn in kein Schäfers (die Schäfer gehörten zu den sog. unehrlichen Leuten im Mittelalter) oder Birdells (?) Geschlecht sich befreyn, wan einer sich in die Frembde verheyrathet, so soll das Mensch seinen Geburtsbriff erlegen unnd beybringen.
16. Wann ein Junfftgenoß von dieser Welt abge- Het, so soll das Handtwerck denselbigen zur Erdte ehrlicher und zünfftiger Weis bestatten. Die hinterlassene Wittib soll dem Handtwerck 1 Gulden 15 alb. zum Trösterwein erlegen, wann aber einer unter 16 Jahren in dem Handtwerk stirbet, soll das hemelte ehrsame Handtwerck davon 1 Gulden haben, im übrigen, es sey ein Knab oder Mägdt'lein, denen Trägern nach seiner Beliebung zu geben.
17. Wann ein Meister von seiner Ehgattin stirbet, so soll derjenigen Wittib erlaubet seyn, mit einem gemeiner aus dem Handtwerck daöselbige macht zu treiben hat, oder auch einen Knecht nach ihrer Gelegenheit macht zu halten haben, unnd ihr vergönnt sein soll.
18. Wann ein Frembder eines Meisters Dochter hey- ratet, so soll derselbige an dem gebührenden Junfftge- bühr gehalten werden, alle ein Meisters Sohn gleichsam auch.
19. Es soll sich auch ein jedweder Zunfftgenoß vor solchem wahrnehmen, alls erstlich, wann einem ein Stück Vieh, es sey auch gleich, was eö wolle, nicht die Kühnheit nehme, daöselbige auf den Straßen zu stechen, oder zu schlachten, wenn einer etwan ein Unglück mit einem Schwein, oder wie gemelt, was es wolle, verhanden wäre, soll derselbige, welcher diese That peccieret, gantz und gar des Handtwercks entsetzet seyn, nach fernem Verbrechen nach, soll er seyne Straff ausstehn, wann er aber nahe bey einem, oder in einem Dorfe ist, und kann gute Beweistumb beybringen, so kann es nach demjenigen in etwas passieret werden.
20. Es soll auch keiner, der nicht sein ehrlichen Namen kann beybringen, der auch nicht von ehrlichen Eltern ist, der soll gantz und gar nicht in die Junfft, acceptieret oder angenommen werden.
21. Wann sich ein Zunfftgenoß wieder ein ehrbar Handtwerck sich wiedersetzet, unnd solcher Gestalt der gedachten Zunfft kein gut Wort gibt, der soll der Zunfft zur Straff gezogen werden. (Zur Erkenntnis des Handtwercks).
22. Hochgehendts hat ein ehrsames sämptlicheS Handtwerck, conffirmieret, und mit allem Ernst bestätiget, welcher unter uns das Fleisch wohlfeiler gibet als es von denen geschwornen Herrn Fleischschätzern taxieret worden, so soll derjenige Verbrecher mit 4 Mas Wein zur Straff gezogen werden.
23. Wenn ein Meister ein Glas Wein aus Muthwillen verschüttet, und kann daöselbige nicht mit einer Handt bedecken und schlüget frevellicher unnd in trunkener Weis auf Tisch und Taffelle, vor andern ehrlichen Meistern, der soll dem Handtwerck mit einer Mas Wein verbüßen.
24. Wenn ein Meister einen Lehrjungen gelernet hat, unnd ist derselbige losgesprochen unnd seine Sache ehrlich ausgestanden, so soll derselbige gewesene be- nahmte Lehrmeister keinen wieder erlernen noch annehmen, er hat denn vier Jahr hernach gewartet.
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Nun folgen in dem Protokollbuche die Niederschriften über die jährlichen Versammlungen. Meist wurden da die Alt- und Zunfftmeister ernannt.
Ich lasse als Beispiel eine Eintragung folgen!
Anno 1704 den 2. February ist der jährige unnd gehörige Jahrtag auf Fasenacht gehalten worden unnd ist der ehrsame Joh. Geörg AsmuS zu einem Alt- und Zunfftmeister erkieset worden unnd allda nach Handt- werksgebrauch sein zu gehörige Mas Wein abgetragen.
Bei diesem gehaltenen Jahrtag ist von dem sämpt- , lichen ehrsamen Handtwerck verabredet und geschlossen worden, dergestalt: wann einem Mitmeister ein Kind von einem halben, vierdel oder auch von einem gantzen Jahr stirbet, so soll das Handtwerck in aller Ehrerbietung mit demselbigen zur Leich gehn, auch denselbigen zur Erde bestatten helfen, wie andere Handtwercker auch pflegen zu tun ohne Kosten bis der abgestorbene Mensch